Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  41.
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Blättern  durch  die  Geschäftsführer  bekannt  zu  machen  und  die  Bekanntmachung ¬
  zum  Handelsregister  einzureichen  ist.
a)  Bei  welchen  Gesellschaften  ist  die  Publikation  vorgeschrieben?  Bei  Gesellschaften,  Anm.  36.
bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  im  Betriebe  von  Bankgeschäften  besteht.
Enthalten  die  Statuten  den  Betrieb  von  Bankgeschäften  als  Gegenstand  des  Unternehmens, ¬
  so  muß  die  Publikation  erfolgen,  auch  wenn  tatsächlich  Bankgeschäfte  nicht
betrieben  werden.  Dabei  ist  nur  dann  anzunehmen,  daß  der  Betrieb  von  Bankgeschäften
der  Gegenstand  des  Unternehmens  ist,  wenn  die  Statuten  dies  direkt  oder  indirekt
ergeben,  während  eine  ganz  allgemein  gehaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  des
Unternehmens  (Handelsgeschäfte  aller  Art)  nicht  ausreicht,  um  diese  Annahme  und
daher  die  Publikationspflicht  zu  begründen.  Erfolgt  umgekehrt  ein  gewerbsmäßiger
Betrieb  von  Bankgeschäften,  so  muß  die  Publikation  erfolgen,  auch  wenn  die  Statuten
diesen  Gegenstand  nicht  oder  nicht  besonders  erwähnen.  Betreibt  eine  Gesellschaft
Bankgeschäfte  und  andere  Geschäfte,  so  muß  die  Publikation  erfolgen,  falls  nur  ein
wirklicher  gewerbsmäßiger  Betrieb  von  Bankgeschäften  und  nicht  etwa  bloß  der  gelegentliche
Abschluß  eines  Bankgeschäfts  erfolgt.
pom  24.  Juni  1901  Anm.37.
Über  den  Begriff  des  Bankgeschäfts  siehe  Kammergericht
Ferner  findet  sich  in
in  R.J.A.  2  S.  175  und  bei  Johow  und  Ring  22  S.  A.  286.
und  eine  wohl  erStaub ¬
  H.G.B.  Anm.  63—66  zu  §  1  eine  nähere  Erörterung
schöpfende  Aufzählung  der  dem  Bankgeschäfte  eigentümlichen  Geschäftsarten.  Die
dortigen  Ausführungen  werden  hier  kurz  herübergenommen.
Die  dem  Bankiergewerbe  charakteristischen  Geschäfte  sind  diejenigen  Geschäfte,  Anm.38.
welche  die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  nach  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Geld  und
Wertpapieren  befriedigen.  Der  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Wertpapieren  dient
die  kommissionsweise  Ausführung  von  Aufträgen  zur  Anschaffung  und  Veräußerung
von  Wertpapieren:  aber  auch  die  Anschaffung  und  Veräußerung  für  eigene  Rechnung,
besonders  im  Anschluß  an  die  Emmissionstätigkeit.  Der  Anschaffung  und  Veräußerung
von  Geld  dient  das  Geldwechselgeschäft,  das  Diskontierungsgeschäft,  das  Darlehen  in
seinen  mannigfachen  Formen  (Lombardgeschäft,  Blankokredit,  Acceptkredit,  Kontokurrentkredit ¬
  2c.):  die  Übernahme  von  Anleihen,  Aktien  und  sonstigen  Gesellschaftsanteilen:
das  Depositengeschäft:  auch  das  Einziehen  von  Wechseln,  Checks  und  Verpflichtungsscheinen. ¬

b)  Die  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen,  nicht  auch  die  Gewinn=  und  Verlustrechnung.  Und  Anm.39.
zwar  ist  zu  veröffentlichen  diejenige  Bilanz,  welche  die  Geschäftsführer  aufgestellt  haben.
Ob  dieselbe  durch  die  Gesellschafter  bereits  genehmigt  ist,  ist  gleichgültig.  Auch  wenn
die  Gesellschafter  die  Feststellung  der  Bilanz  verzögern  oder  gar  verweigern,  haben  die
Geschäftsführer  innerhalb  der  im  Abs.  3  bezeichneten  Frist  die  von  ihnen  aufgestellte
Bilanz  zu  publizieren.  Das  Moment  der  Genehmigung  durch  die  Gesellschafter  ist
hierfür  gleichgültig.  Die  Genehmigung  ist,  wie  die  Motive  (vergl.  oben  Anm.  26)
sagen,  eine  interne  Angelegenheit,  die  Öffentlichkeit  ist  nur  interessiert  an  derjenigen
Bilanz,  welche  die  Geschäftsführer  in  Gemäßheit  ihrer  öffentlichrechtlichen  Pflicht  und
unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  aufgestellt  haben.
Innerhalb  der  im  Abs.  3  bezeichneten  Frist  muß  nicht  bloß  die  Aufstellung,  Anm.40.
sondern  auch  die  Publikation  erfolgt  sein.
d)  Die  Publikation  der  Bilanz  hat  zu  erfolgen  in  öffentlichen  Blättern,  Anm.  41
und  zwar  in  denjenigen,  welche  §  30  Abs.  2  bezeichnet.  (Vergl.  hierüber  Anm.  10
zu  §  30.)
Die  unverkürzte  Wiedergabe  ist  nicht  gerade  erforderlich;  aber  Anm.  42.
die  Wiedergabe  muß  so  erfolgen,  daß  sie  den  Zweck  der  Bilanz,  der  erforderlichen
Übersicht  über  die  Vermögenslage,  erfüllt  (Staub  H.G.B.  Anm.  1  zu  §  265).  Sie
muß  in  deutscher  Sprache  erfolgen  (Kammergericht  vom  24.  Juni  1901  in
R.J.A.  2  S.  175).
e)  Die  Publikation  erfolgt  durch  die  Geschäftsführer.  Jedem  von  ihnen  Anm.  43.
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Staub,  Gesetz  betr.  die  G.  m.  b.  H.
            
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