Vertretung und Geschäftsführung. § 41.
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Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen und die Bekanntmachung ¬
zum Handelsregister einzureichen ist.
a) Bei welchen Gesellschaften ist die Publikation vorgeschrieben? Bei Gesellschaften, Anm. 36.
bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht.
Enthalten die Statuten den Betrieb von Bankgeschäften als Gegenstand des Unternehmens, ¬
so muß die Publikation erfolgen, auch wenn tatsächlich Bankgeschäfte nicht
betrieben werden. Dabei ist nur dann anzunehmen, daß der Betrieb von Bankgeschäften
der Gegenstand des Unternehmens ist, wenn die Statuten dies direkt oder indirekt
ergeben, während eine ganz allgemein gehaltene Bezeichnung des Gegenstandes des
Unternehmens (Handelsgeschäfte aller Art) nicht ausreicht, um diese Annahme und
daher die Publikationspflicht zu begründen. Erfolgt umgekehrt ein gewerbsmäßiger
Betrieb von Bankgeschäften, so muß die Publikation erfolgen, auch wenn die Statuten
diesen Gegenstand nicht oder nicht besonders erwähnen. Betreibt eine Gesellschaft
Bankgeschäfte und andere Geschäfte, so muß die Publikation erfolgen, falls nur ein
wirklicher gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften und nicht etwa bloß der gelegentliche
Abschluß eines Bankgeschäfts erfolgt.
pom 24. Juni 1901 Anm.37.
Über den Begriff des Bankgeschäfts siehe Kammergericht
Ferner findet sich in
in R.J.A. 2 S. 175 und bei Johow und Ring 22 S. A. 286.
und eine wohl erStaub ¬
H.G.B. Anm. 63—66 zu § 1 eine nähere Erörterung
schöpfende Aufzählung der dem Bankgeschäfte eigentümlichen Geschäftsarten. Die
dortigen Ausführungen werden hier kurz herübergenommen.
Die dem Bankiergewerbe charakteristischen Geschäfte sind diejenigen Geschäfte, Anm.38.
welche die Bedürfnisse des Verkehrs nach Anschaffung und Veräußerung von Geld und
Wertpapieren befriedigen. Der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren dient
die kommissionsweise Ausführung von Aufträgen zur Anschaffung und Veräußerung
von Wertpapieren: aber auch die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung,
besonders im Anschluß an die Emmissionstätigkeit. Der Anschaffung und Veräußerung
von Geld dient das Geldwechselgeschäft, das Diskontierungsgeschäft, das Darlehen in
seinen mannigfachen Formen (Lombardgeschäft, Blankokredit, Acceptkredit, Kontokurrentkredit ¬
2c.): die Übernahme von Anleihen, Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen:
das Depositengeschäft: auch das Einziehen von Wechseln, Checks und Verpflichtungsscheinen. ¬
b) Die Bilanz ist zu veröffentlichen, nicht auch die Gewinn= und Verlustrechnung. Und Anm.39.
zwar ist zu veröffentlichen diejenige Bilanz, welche die Geschäftsführer aufgestellt haben.
Ob dieselbe durch die Gesellschafter bereits genehmigt ist, ist gleichgültig. Auch wenn
die Gesellschafter die Feststellung der Bilanz verzögern oder gar verweigern, haben die
Geschäftsführer innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist die von ihnen aufgestellte
Bilanz zu publizieren. Das Moment der Genehmigung durch die Gesellschafter ist
hierfür gleichgültig. Die Genehmigung ist, wie die Motive (vergl. oben Anm. 26)
sagen, eine interne Angelegenheit, die Öffentlichkeit ist nur interessiert an derjenigen
Bilanz, welche die Geschäftsführer in Gemäßheit ihrer öffentlichrechtlichen Pflicht und
unter Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften aufgestellt haben.
Innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist muß nicht bloß die Aufstellung, Anm.40.
sondern auch die Publikation erfolgt sein.
d) Die Publikation der Bilanz hat zu erfolgen in öffentlichen Blättern, Anm. 41
und zwar in denjenigen, welche § 30 Abs. 2 bezeichnet. (Vergl. hierüber Anm. 10
zu § 30.)
Die unverkürzte Wiedergabe ist nicht gerade erforderlich; aber Anm. 42.
die Wiedergabe muß so erfolgen, daß sie den Zweck der Bilanz, der erforderlichen
Übersicht über die Vermögenslage, erfüllt (Staub H.G.B. Anm. 1 zu § 265). Sie
muß in deutscher Sprache erfolgen (Kammergericht vom 24. Juni 1901 in
R.J.A. 2 S. 175).
e) Die Publikation erfolgt durch die Geschäftsführer. Jedem von ihnen Anm. 43.
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Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H.