Vertretung und Geschäftsführung. § 41.
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Abs. 2 H.G.B. nichts. Die Pflicht der Aufstellung ist hiervon ganz verschieden.
Für
die Aufstellung der Bilanz gelten im Aktienrecht die allgemeinen Vorschriften
woraus
folgt, daß die Aufstellung so zeitig erfolgen muß, wie dies nach Lage der Sache möglich
ist. Wäre die aktienrechtliche Bilanz nach Lage der Sache innerhalb der ersten 2 Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich, die Aufstellung aber unterblieben, und würde im
dritten Monate der Konkurs ausbrechen, so wären die Vorstandsmitglieder strafbar, obgleich
die in § 260 Abs. 2 H.G.B. vorgesehene Vorlegungsfrist noch nicht abgelaufen war (vergl.
hierüber Staub H.G.B. Anm. 13 zu § 260). Ganz anders hier. Die Vorschrift unseres
Paragraphen bezieht sich nach den Motiven S. 34 lediglich auf die Aufstellung der
Bilanz durch die Geschäftsführer, dagegen nicht auf die Feststellung der Bilanz durch die
Gesellschafter. „Es genügt, wenn im Interesse der Gesellschaftsgläubiger dafür gesorgt
ist, daß die Anfertigung der Vermögensübersicht, deren Ergebnis unter Umständen die
Geschäftsführer zur sofortigen Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung verpflichten
kann, nicht ungebührlich verzögert werde." Die Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter ¬
dagegen „ist eine innere Angelegenheit, welche bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage zu richten hat." Mit dieser Gesetzesabsicht ¬
stimmt auch der Wortlaut des Gesetzes überein, und es ist daher eine andere Auslegung
nicht statthaft, als die, daß die Aufstellung der Bilanz durch die Geschäftsführer innerhalb
der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Förtsch Anm. 2 und
Liebmann Anm. 10 sagen zwar das Gegenteil, aber mit Unrecht. Es kann auch die gegenteilige ¬
Ansicht nicht aus Abs. 4 unseres Paragraphen gefolgert werden, da auch diese
Publikation sich nur bezieht auf die von den Geschäftsführern aufgestellte Bilanz,
nicht auf die von den Gesellschaftern festgestellte Bilanz (vergl. unten Anm. 39). Die
Aufstellung der Bilanz braucht daher nicht früher zu erfolgen als innerhalb der hier
gesetzten Frist, auch dann nicht, wenn sie nach Lage der Sache früher erfolgen konnte.
Andererseits ist vom Gesetze nicht vorgeschrieben, daß innerhalb dieser Zeit die Vorlegung
der Bilanz an die Gesellschafter oder an den etwa bestehenden Aufsichtsrat zu erfolgen
hat. Diese Vorlegung ist eben eine innere Angelegenheit. Zum Schutze der öffentlichen
Interessen ist hier aber nur die Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten 3 Monate
des Geschäftsjahres vorgeschrieben, damit die Geschäftsführer innerhalb dieser Zeit die
Lage des Vermögens erkennen und eventuell Konkurs eröffnen können, wenn eine Unterbilanz ¬
oder eine Überschuldung vorhanden ist. Die Vorlegung an die Gesellschafterversammlung ¬
(§ 46 Nr. 1) und an den Aufsichtsrat (§§ 52 des Gesetzes und 246 H.G.B.)
muß natürlich außerdem erfolgen, aber es ist hier von Gesetzeswegen nicht vorgeschrieben,
innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.
3. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind innerhalb dieser Frist auf-Anm.23
zustellen. Über den sachlichen Inhalt der Bilanz verhält sich des Näheren § 42.
Die Vorschrift, daß außerdem eine Gewinn= und Verlustrechnung aufzustellen
ist, hat zur Folge, daß die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich der doppelten
Buchführung bedienen müssen (vergl. oben Anm. 8). Die Gewinn= und Verlustrechnung
ist etwas von der Bilanz Verschiedenes. Während die Bilanz bei der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, ebenso wie bei der Aktiengesellschaft, die sämtlichen beim Jahresabschlusse ¬
vorhandenen Aktiva und die sämtlichen Passiva (Schulden, Stammkapital und
sonstige Reservekonten) aufstellt, werden bei der Gewinn- und Verlustrechnung die Ergebnisse
des abgelaufenen Geschäftsjahres zusammengestellt: alles, was in dem betreffenden Jahre
an Aktiven hinzugekommen, und alles, was in dem betreffenden Jahre an Passiven
(Schulden und Reservekontodotierungen) hinzugekommen ist. Aber als erster Posten in der
Gewinn= und Verlustrechnung figuriert der aus dem Vorjahre herübergenommene Gewinnsaldo ¬
oder Verlustsaldo, und daher kommt es, daß das Fazit der Gewinn- und Verlustrechnung ¬
das gleiche ist, wie das Facit der Bilanz. Denn wenn die Ergebnisse eines
Geschäftsjahres und die bisherigen Gesamtergebnisse bis zum Beginn dieses betreffenden
Geschäftsjahres zusammengerechnet werden (Gewinn- und Verlustrechnung), so muß sich
naturgemäß dasselbe Facit ergeben, als wenn, was bei der Bilanz geschieht, die vorhandenen