Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  41.
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Abs.  2  H.G.B.  nichts.  Die  Pflicht  der  Aufstellung  ist  hiervon  ganz  verschieden.
Für
die  Aufstellung  der  Bilanz  gelten  im  Aktienrecht  die  allgemeinen  Vorschriften
woraus
folgt,  daß  die  Aufstellung  so  zeitig  erfolgen  muß,  wie  dies  nach  Lage  der  Sache  möglich
ist.  Wäre  die  aktienrechtliche  Bilanz  nach  Lage  der  Sache  innerhalb  der  ersten  2  Monate
nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres  möglich,  die  Aufstellung  aber  unterblieben,  und  würde  im
dritten  Monate  der  Konkurs  ausbrechen,  so  wären  die  Vorstandsmitglieder  strafbar,  obgleich
die  in  §  260  Abs.  2  H.G.B.  vorgesehene  Vorlegungsfrist  noch  nicht  abgelaufen  war  (vergl.
hierüber  Staub  H.G.B.  Anm.  13  zu  §  260).  Ganz  anders  hier.  Die  Vorschrift  unseres
Paragraphen  bezieht  sich  nach  den  Motiven  S.  34  lediglich  auf  die  Aufstellung  der
Bilanz  durch  die  Geschäftsführer,  dagegen  nicht  auf  die  Feststellung  der  Bilanz  durch  die
Gesellschafter.  „Es  genügt,  wenn  im  Interesse  der  Gesellschaftsgläubiger  dafür  gesorgt
ist,  daß  die  Anfertigung  der  Vermögensübersicht,  deren  Ergebnis  unter  Umständen  die
Geschäftsführer  zur  sofortigen  Stellung  des  Antrages  auf  Konkurseröffnung  verpflichten
kann,  nicht  ungebührlich  verzögert  werde."  Die  Feststellung  der  Bilanz  durch  die  Gesellschafter ¬
  dagegen  „ist  eine  innere  Angelegenheit,  welche  bei  der  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  sich  zunächst  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zu  richten  hat."  Mit  dieser  Gesetzesabsicht ¬
  stimmt  auch  der  Wortlaut  des  Gesetzes  überein,  und  es  ist  daher  eine  andere  Auslegung
nicht  statthaft,  als  die,  daß  die  Aufstellung  der  Bilanz  durch  die  Geschäftsführer  innerhalb
der  ersten  3  Monate  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres  zu  erfolgen  hat.  Förtsch  Anm.  2  und
Liebmann  Anm.  10  sagen  zwar  das  Gegenteil,  aber  mit  Unrecht.  Es  kann  auch  die  gegenteilige ¬
  Ansicht  nicht  aus  Abs.  4  unseres  Paragraphen  gefolgert  werden,  da  auch  diese
Publikation  sich  nur  bezieht  auf  die  von  den  Geschäftsführern  aufgestellte  Bilanz,
nicht  auf  die  von  den  Gesellschaftern  festgestellte  Bilanz  (vergl.  unten  Anm.  39).  Die
Aufstellung  der  Bilanz  braucht  daher  nicht  früher  zu  erfolgen  als  innerhalb  der  hier
gesetzten  Frist,  auch  dann  nicht,  wenn  sie  nach  Lage  der  Sache  früher  erfolgen  konnte.
Andererseits  ist  vom  Gesetze  nicht  vorgeschrieben,  daß  innerhalb  dieser  Zeit  die  Vorlegung
der  Bilanz  an  die  Gesellschafter  oder  an  den  etwa  bestehenden  Aufsichtsrat  zu  erfolgen
hat.  Diese  Vorlegung  ist  eben  eine  innere  Angelegenheit.  Zum  Schutze  der  öffentlichen
Interessen  ist  hier  aber  nur  die  Aufstellung  der  Bilanz  innerhalb  der  ersten  3  Monate
des  Geschäftsjahres  vorgeschrieben,  damit  die  Geschäftsführer  innerhalb  dieser  Zeit  die
Lage  des  Vermögens  erkennen  und  eventuell  Konkurs  eröffnen  können,  wenn  eine  Unterbilanz ¬
  oder  eine  Überschuldung  vorhanden  ist.  Die  Vorlegung  an  die  Gesellschafterversammlung ¬
  (§  46  Nr.  1)  und  an  den  Aufsichtsrat  (§§  52  des  Gesetzes  und  246  H.G.B.)
muß  natürlich  außerdem  erfolgen,  aber  es  ist  hier  von  Gesetzeswegen  nicht  vorgeschrieben,
innerhalb  welcher  Frist  dies  zu  geschehen  hat.
3.  Die  Bilanz  und  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sind  innerhalb  dieser  Frist  auf-Anm.23
zustellen.  Über  den  sachlichen  Inhalt  der  Bilanz  verhält  sich  des  Näheren  §  42.
Die  Vorschrift,  daß  außerdem  eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung  aufzustellen
ist,  hat  zur  Folge,  daß  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sich  der  doppelten
Buchführung  bedienen  müssen  (vergl.  oben  Anm.  8).  Die  Gewinn=  und  Verlustrechnung
ist  etwas  von  der  Bilanz  Verschiedenes.  Während  die  Bilanz  bei  der  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung,  ebenso  wie  bei  der  Aktiengesellschaft,  die  sämtlichen  beim  Jahresabschlusse ¬
  vorhandenen  Aktiva  und  die  sämtlichen  Passiva  (Schulden,  Stammkapital  und
sonstige  Reservekonten)  aufstellt,  werden  bei  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  die  Ergebnisse
des  abgelaufenen  Geschäftsjahres  zusammengestellt:  alles,  was  in  dem  betreffenden  Jahre
an  Aktiven  hinzugekommen,  und  alles,  was  in  dem  betreffenden  Jahre  an  Passiven
(Schulden  und  Reservekontodotierungen)  hinzugekommen  ist.  Aber  als  erster  Posten  in  der
Gewinn=  und  Verlustrechnung  figuriert  der  aus  dem  Vorjahre  herübergenommene  Gewinnsaldo ¬
  oder  Verlustsaldo,  und  daher  kommt  es,  daß  das  Fazit  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ¬
  das  gleiche  ist,  wie  das  Facit  der  Bilanz.  Denn  wenn  die  Ergebnisse  eines
Geschäftsjahres  und  die  bisherigen  Gesamtergebnisse  bis  zum  Beginn  dieses  betreffenden
Geschäftsjahres  zusammengerechnet  werden  (Gewinn-  und  Verlustrechnung),  so  muß  sich
naturgemäß  dasselbe  Facit  ergeben,  als  wenn,  was  bei  der  Bilanz  geschieht,  die  vorhandenen
            
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