Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  41.
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Hierzu  ist  zu  bemerken:
Die  Pflicht  zur  Unterzeichnung  der  Bilanz  liegt  hier  den  Geschäftsführern
ob,  und  zwar  sämtlichen  (vergl.  oben  Anm.  2  und  Staub  H.G.B.  Anm.  1  zu  §  41;
insbesondere  R.G.  in  Strafs.  7  S.  87,  8  S.  424)
s)  §  43  H.G.B.  Derselbe  lautet:
Anm.20.
Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen
Aufzeichnungen  hat  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen ¬
  einer  solchen  zu  bedienen.
Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.
An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenräume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung
darf  nicht  mittelst  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,
es  darf  nichts  radiert,  auch  dürfen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen
werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen
Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.
Näheres  hierüber  in  Staub  H.G.B.
*)  §  44  H.G.B.  Derselbe  lautet:
Anm.21.
Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  bis  zum  Ablaufe  von
zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an
gerechnet,  aufzubewahren.
Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  empfangenen  Handelsbriefe  und  der  Abschriften ¬
  der  abgesendeten  Handelsbriefe  sowie  in  Ansehung  der  Inventare  und
Bilanzen.
7)  §  45  H.G.B.  Derselbe  lautet:
Anm.22.
Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von
Amtswegen  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  einer  Partei  anordnen.
Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Verpflichtung  des
Prozeßgegners  zur  Vorlegung  von  Urkunden  bleiben  unberührt.
9)  §  46  H.G.B.  Derselbe  lautet:
Anm.  23.
Werden  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbücher  vorgelegt,  so  ist  von  ihrem
Inbalte,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der  Parteien  Einsicht ¬
  zu  nehmen  und  geeignetenfalls  ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige  Inhalt ¬
  der  Bücher  ist  dem  Gericht  insoweit  offen  zu  legen,  als  es  zur  Prüfung
ihrer  ordnungsmäßigen  Führung  notwendig  ist.
Die  §§  44,  45,  46  sind  hier  anwendbar.
Anm.  24.  II.  Insbesondere  die  Pflicht  zur  Aufstellung  der  Bilanz  (Abs.  2  und  3).  In  Abs.  2  und  3  ist
bestimmt:  Die  Geschäftsführer  haben  die  Pflicht,  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahrs ¬
  die  Bilanz  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  nebst  einer  Gewinn-  und  Verlustrechnung
aufzustellen,  ausnahmsweise  kann  diese  Frist  auf  6  Monate,  ganz  ausnahmsweise  auf  9
Monate  verlängert  werden.
Anm.  25.
1.  Wer  hat  die  Verpflichtung  zur  Aufstellung  der  Bilanz?  Die  Geschäftsführer,  und  zwar
sämtliche  Geschäftsführer.  Hierüber  und  über  etwaige  Entschuldigungsgründe  siehe  oben
Anm.  2.
2.  Um  die  Aufstellung  der  Bilanz  und  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  handelt  es  sich  hier.
Anm.  26.
Das  Gesetz  bestimmt,  daß  die  Aufstellung  der  Bilanz  regelmäßig  in  den  ersten  3  Monaten
zu  erfolgen  hat.  Die  Vorschrift  hat  eine  ganz  andere  Bedeutung,  als  die  des  §  260
Abs.  2  H.G.B.  Dort  ist  für  die  Aktiengesellschaft  den  Vorstandsmitgliedern  zur  Pflicht
gemacht,  die  Jahresberichte  dem  Aufsichtsrat  und  der  Generalversammlung  innerhalb  der
dort  bestimmten  Frist  vorzulegen.  Wann  sie  aufzustellen  sind,  darüber  bestimmt  §  260
            
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