Vertretung und Geschäftsführung. § 41.
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Hierzu ist zu bemerken:
Die Pflicht zur Unterzeichnung der Bilanz liegt hier den Geschäftsführern
ob, und zwar sämtlichen (vergl. oben Anm. 2 und Staub H.G.B. Anm. 1 zu § 41;
insbesondere R.G. in Strafs. 7 S. 87, 8 S. 424)
s) § 43 H.G.B. Derselbe lautet:
Anm.20.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen
Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen ¬
einer solchen zu bedienen.
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht,
es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Näheres hierüber in Staub H.G.B.
*) § 44 H.G.B. Derselbe lautet:
Anm.21.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablaufe von
zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften ¬
der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inventare und
Bilanzen.
7) § 45 H.G.B. Derselbe lautet:
Anm.22.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von
Amtswegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Verpflichtung des
Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
9) § 46 H.G.B. Derselbe lautet:
Anm. 23.
Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem
Inbalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht ¬
zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt ¬
der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung
ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Die §§ 44, 45, 46 sind hier anwendbar.
Anm. 24. II. Insbesondere die Pflicht zur Aufstellung der Bilanz (Abs. 2 und 3). In Abs. 2 und 3 ist
bestimmt: Die Geschäftsführer haben die Pflicht, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs ¬
die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen, ausnahmsweise kann diese Frist auf 6 Monate, ganz ausnahmsweise auf 9
Monate verlängert werden.
Anm. 25.
1. Wer hat die Verpflichtung zur Aufstellung der Bilanz? Die Geschäftsführer, und zwar
sämtliche Geschäftsführer. Hierüber und über etwaige Entschuldigungsgründe siehe oben
Anm. 2.
2. Um die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich hier.
Anm. 26.
Das Gesetz bestimmt, daß die Aufstellung der Bilanz regelmäßig in den ersten 3 Monaten
zu erfolgen hat. Die Vorschrift hat eine ganz andere Bedeutung, als die des § 260
Abs. 2 H.G.B. Dort ist für die Aktiengesellschaft den Vorstandsmitgliedern zur Pflicht
gemacht, die Jahresberichte dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung innerhalb der
dort bestimmten Frist vorzulegen. Wann sie aufzustellen sind, darüber bestimmt § 260