Gesetzestext ohne Anmerkungen.
§ 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden
Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrage
kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
§ 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft
darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital ¬
erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf
nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im
Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter
und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten ¬
öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des § 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung ¬
von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte
Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
§ 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der
Gesellschaft erstattet werden.
War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt
werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden
soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen GesellBetrag ¬
schafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern
nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den
Verpflichteten nicht erlassen werden.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet
ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung
keine Anwendung.
Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern ¬
die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last
fällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet.
§ 32. Liegt die im § 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter ¬
in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile
bezogen haben, zurückzuzahlen.
§ 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage noch
nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben.
Sie soll auch eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage vollständig eingezahlt
ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus
vorhandenen Vermögen geschehen kann.
§ 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit
sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.
Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die
Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil
erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren.
Die Bestimmung im § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
§ 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willens¬