Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Gesetzestext  ohne  Anmerkungen.
§  29.  Die  Gesellschafter  haben  Anspruch  auf  den  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebenden
Reingewinn,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  anderes  bestimmt  ist.
Die  Verteilung  erfolgt  nach  Verhältnis  der  Geschäftsanteile.  Im  Gesellschaftsvertrage
kann  ein  anderer  Maßstab  der  Verteilung  festgesetzt  werden.
§  30.  Das  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderliche  Vermögen  der  Gesellschaft
darf  an  die  Gesellschafter  nicht  ausgezahlt  werden.
Eingezahlte  Nachschüsse  können,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  eines  Verlustes  am  Stammkapital ¬
  erforderlich  sind,  an  die  Gesellschafter  zurückgezahlt  werden.  Die  Zurückzahlung  darf
nicht  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  erfolgen,  nachdem  der  Rückzahlungsbeschluß  durch  die  im
Gesellschaftsvertrage  für  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  bestimmten  öffentlichen  Blätter
und  in  Ermangelung  solcher  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  bestimmten ¬
  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  ist.  Im  Falle  des  §  28  Absatz  2  ist  die  Zurückzahlung ¬
  von  Nachschüssen  vor  der  Volleinzahlung  des  Stammkapitals  unzulässig.  Zurückgezahlte
Nachschüsse  gelten  als  nicht  eingezogen.
§  31.  Zahlungen,  welche  den  Vorschriften  des  §  30  zuwider  geleistet  sind,  müssen  der
Gesellschaft  erstattet  werden.
War  der  Empfänger  in  gutem  Glauben,  so  kann  die  Erstattung  nur  insoweit  verlangt
werden,  als  sie  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  erforderlich  ist.
Ist  die  Erstattung  von  dem  Empfänger  nicht  zu  erlangen,  so  haften  für  den  zu  erstattenden
soweit  er  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  erforderlich  ist,  die  übrigen  GesellBetrag ¬

schafter  nach  Verhältnis  ihrer  Geschäftsanteile.  Beiträge,  welche  von  einzelnen  Gesellschaftern
nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach  dem  bezeichneten  Verhältnis  auf  die  übrigen  verteilt.
Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  leisten  sind,  können  den
Verpflichteten  nicht  erlassen  werden.
Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  fünf  Jahren;  die  Verjährung  beginnt  mit
dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung,  deren  Erstattung  beansprucht  wird,  geleistet
ist.  Fällt  dem  Verpflichteten  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last,  so  findet  die  Bestimmung
keine  Anwendung.
Für  die  in  den  Fällen  des  Absatz  3  geleistete  Erstattung  einer  Zahlung  sind  den  Gesellschaftern ¬
  die  Geschäftsführer,  welchen  in  Betreff  der  geleisteten  Zahlung  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet.
§  32.  Liegt  die  im  §  31  Absatz  1  bezeichnete  Voraussetzung  nicht  vor,  so  sind  die  Gesellschafter ¬
  in  keinem  Falle  verpflichtet,  Beträge,  welche  sie  in  gutem  Glauben  als  Gewinnanteile
bezogen  haben,  zurückzuzahlen.
§  33.  Die  Gesellschaft  darf  eigene  Geschäftsanteile,  auf  welche  die  Stammeinlage  noch
nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben.
Sie  soll  auch  eigene  Geschäftsanteile,  auf  welche  die  Stammeinlage  vollständig  eingezahlt
ist,  nicht  erwerben,  sofern  nicht  der  Erwerb  aus  dem  über  den  Betrag  des  Stammkapitals  hinaus
vorhandenen  Vermögen  geschehen  kann.
§  34.  Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Geschäftsanteilen  darf  nur  erfolgen,  soweit
sie  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.
Ohne  die  Zustimmung  des  Anteilsberechtigten  findet  die  Einziehung  nur  statt,  wenn  die
Voraussetzungen  derselben  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Berechtigte  den  Geschäftsanteil
erworben  hat,  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  waren.
Die  Bestimmung  im  §  30  Absatz  1  bleibt  unberührt.
Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.
§  35.  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Geschäftsführer  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.
Dieselben  haben  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  ihre  Willens¬
            
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