Metadaten : Fuld, Ludwig: ¬Das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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Mit  beweglichen  Sachen  kann  nur  in  Höhe  von  zwei  Drittteilen ¬
  deren  Schätzungswerts  Sicherheit  geleistet  werden;  Sachen,
deren  Verderb  oder  Aufbewahrung  mit  besonderen  Schwierigkeiten
verbunden  ist,  können  zurückgewiesen  werden  (§  237).  Wird  die
geleistete  Sicherheit  ohne  Verschulden  des  Berechtigten  unzureichend
so  ist  sie  zu  ergänzen  oder  anderweitige  Sicherheit  zu  leisten  (§  240);
dies  ist  beispielsweise  der  Fall  wenn  infolge  des  Sinkens  der  Kurse
das  von  dem  Gesetz  geforderte  Wertverhältnis  nicht  mehr  vorhanden
ist.  Ist  die  Wertverminderung  auf  die  Schuld  des  Kautionsberechtigten ¬
  zurückzuführen  so  steht  dem  Kautionssteller  ein  Anspruch  auf
erts  zu.
Erstattung  des  verminderten  2
§  10.  Übertragung  des  Pfandrechts.
Mit  der  Abtretung  (Cession)  der  Mietzinsforderung  geht  das
Pfandrecht  des  Vermieters  auf  den  neuen  Forderungsberechtigten
(Cessionar)  nicht  schlechthin  über  trotzdem  nach  §  401  des  B.G.B.
mit  der  abgetretenen  Forderung  die  Hypotheken  und  Pfandrechte,
die  für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer  für  sie  bestellten
Bürgschaft  auf  den  Cessionar  ohne  weiteres  übergehen.  Ein  Übergang ¬
  findet  nur  in  folgenden  Fällen  statt:
a)  wenn  der  Cessionar  an  Stelle  des  Cedenten  in  den  Mietvertrag ¬
  eintritt,
b)  wenn  der  Vermieter  die  Pfandsachen  in  Besitz  nimmt  und
erklärt  dieselben  für  den  Cedenten  in  Gewahrsam  halten  zu  wollen.
Der  Grund  hierfür  liegt  in  folgendem:  Voraussetzung  für  das
Pfandrecht  des  Vermieters  ist  der  Besitz  der  vermieteten  Sache  durch
ihn;  lediglich  vermöge  dieses  „Besitzes  an  der  Realität“  steht  dem
Vermieter  das  Recht  zu,  die  Fortschaffung  der  Sachen  zu  verhindern.
Es  ergiebt  sich  die  Richtigkeit  des  Satzes  ohne  weiteres  aus  der
Thatsache,  daß  mit  dem  Verkauf  des  vermieteten  Grundstücks  das
Pfandrecht  des  Vermieters  in  Ansehung  des  rückständigen  Zinses
erlischt.  Genau  so  liegt  der  Fall  bei  der  Cession  der  Mietzinsforderung; ¬
  der  Cessionar  erlangt  nicht  den  Besitz  des  Grundstücks,
er  tritt  dem  Mieter  nicht  als  Vermieter,  sondern  nur  als  Gläubiger
einer  einzelnen  aus  dem  Mietvertrage  entsprungenen  Forderung
gegenüber.  Mit  Recht  hat  dieserhalb  das  Reichsgericht  durch  Er¬
            
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