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Mit beweglichen Sachen kann nur in Höhe von zwei Drittteilen ¬
deren Schätzungswerts Sicherheit geleistet werden; Sachen,
deren Verderb oder Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist, können zurückgewiesen werden (§ 237). Wird die
geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend
so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten (§ 240);
dies ist beispielsweise der Fall wenn infolge des Sinkens der Kurse
das von dem Gesetz geforderte Wertverhältnis nicht mehr vorhanden
ist. Ist die Wertverminderung auf die Schuld des Kautionsberechtigten ¬
zurückzuführen so steht dem Kautionssteller ein Anspruch auf
erts zu.
Erstattung des verminderten 2
§ 10. Übertragung des Pfandrechts.
Mit der Abtretung (Cession) der Mietzinsforderung geht das
Pfandrecht des Vermieters auf den neuen Forderungsberechtigten
(Cessionar) nicht schlechthin über trotzdem nach § 401 des B.G.B.
mit der abgetretenen Forderung die Hypotheken und Pfandrechte,
die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten
Bürgschaft auf den Cessionar ohne weiteres übergehen. Ein Übergang ¬
findet nur in folgenden Fällen statt:
a) wenn der Cessionar an Stelle des Cedenten in den Mietvertrag ¬
eintritt,
b) wenn der Vermieter die Pfandsachen in Besitz nimmt und
erklärt dieselben für den Cedenten in Gewahrsam halten zu wollen.
Der Grund hierfür liegt in folgendem: Voraussetzung für das
Pfandrecht des Vermieters ist der Besitz der vermieteten Sache durch
ihn; lediglich vermöge dieses „Besitzes an der Realität“ steht dem
Vermieter das Recht zu, die Fortschaffung der Sachen zu verhindern.
Es ergiebt sich die Richtigkeit des Satzes ohne weiteres aus der
Thatsache, daß mit dem Verkauf des vermieteten Grundstücks das
Pfandrecht des Vermieters in Ansehung des rückständigen Zinses
erlischt. Genau so liegt der Fall bei der Cession der Mietzinsforderung; ¬
der Cessionar erlangt nicht den Besitz des Grundstücks,
er tritt dem Mieter nicht als Vermieter, sondern nur als Gläubiger
einer einzelnen aus dem Mietvertrage entsprungenen Forderung
gegenüber. Mit Recht hat dieserhalb das Reichsgericht durch Er¬