fullscreen : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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Es  ist  auch  eine  starke  Zunahme  zu  verzeichnen.  Besonders ¬
  hoch  ist  die  Anzahl  der  Bestrafungen  bei  den  Arbeitsburschen; -
  ein  weiterer  Beleg  dafür,  wie  sehr  die  oben  erwähnten
Klagen  der  Berliner  Strassenreinigung  Beachtung  verdienen.
Bei  40  Arbeitsburschen  kamen  1899  129  Bestrafungen  vor,
Ob  diese  Bestrafungen  alle  gerechtfertigt  waren  und  ob
überhaupt  nicht  mitunter  etwas  viel  gestraft  wird,  lässt  sich
natürlich  an  der  Hand  des  vorliegenden  Materials  nicht  beantworten. ¬
  Trotzdem  hat  es  den  Anschein,  als  ob  nicht  immer  nur
die  Arbeiter  allein  die  Schuld  an  den  Bestrafungen  tragen.
Die  vielen  Klagen,  die  in  dieser  Beziehung  immer  und  immer
wieder  in  der  „Gewerkschaft“,  dem  Organ  der  deutschen  Gemeindearbeiter, ¬
  laut  werden,  lassen  darauf  schliessen  *).  Mögen
auch  manche  derselben  ungerechtfertigt  oder  übertrieben  sein,  ein
wahrer  Kern  wird  vielen  derselben  doch  zu  Grunde  liegen.
Entscheidend  dabei  ist,  wer  die  Bestrafungen  verhängen  darf.
Zu  verurteilen  ist  es  von  vornherein,  wenn  Aufseher  oder
andere  Subalternbeamte  dazu  in  der  Lage  sind.  Viele  Arbeitsordnungen -
  enthalten  hierüber  gar  keine  Bestimmungen.
In
einzelnen  sind  Unterbeamte  zur  Verhängung  von  Strafen  ermächtigt. -
  So  in  den  Gaswerken  Lübecks  der  Maschinenmeister,
in  allen  Betrieben  der  Stadt  Leipzig  die  Betriebsführer.  Andere
Städte  enthalten  ausdrücklich  die  Vorschrift,  dass  nur  der
Betriebsvorstand  bezw.  der  Direktor  Strafen  verhängen  darf.
Eine  eingehende  Regelung  dieser  Verhältnisse  enthält  die  allgemeine ¬
  Arbeitsordnung  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
Hier  können  Strafen  bis  zu  1,50  Mk.  von  dem  Vorstand
des  Dienstzweiges,  welcher  den  Arbeiter  angenommen  hat  (Bauinspektor, ¬
  Lagerhausdirektor)  verhängt  werden.  Die  Anordnung
höherer  Geldstrafen,  jedoch  höchstens  bis  zum  Betrag  eines
Tagelohns,  ist  dem  Amtsvorstand  vorbehalten  *2).
Eine  weitere  Gewähr,  dass  keine  ungerechten  Bestrafungen
eintreten,  besteht  darin,  dass  dem  Arbeiter  der  Grund  der  Bestrafung ¬
  mitgeteilt  wird,  dass  er  sich  über  diesen  Grund  zu
*)  Gewerkschaft,  Jahrgang  I—VI  passim.
2)  Der  „Amtsvorstand“  ist  in  Frankfurt  a.  M.  die  Bezeichnung  für
den  Leiter  der  verschiedenen  Betriebsverwaltungen,  d.  h.  deren  Direktor.
            
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