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Es ist auch eine starke Zunahme zu verzeichnen. Besonders ¬
hoch ist die Anzahl der Bestrafungen bei den Arbeitsburschen; -
ein weiterer Beleg dafür, wie sehr die oben erwähnten
Klagen der Berliner Strassenreinigung Beachtung verdienen.
Bei 40 Arbeitsburschen kamen 1899 129 Bestrafungen vor,
Ob diese Bestrafungen alle gerechtfertigt waren und ob
überhaupt nicht mitunter etwas viel gestraft wird, lässt sich
natürlich an der Hand des vorliegenden Materials nicht beantworten. ¬
Trotzdem hat es den Anschein, als ob nicht immer nur
die Arbeiter allein die Schuld an den Bestrafungen tragen.
Die vielen Klagen, die in dieser Beziehung immer und immer
wieder in der „Gewerkschaft“, dem Organ der deutschen Gemeindearbeiter, ¬
laut werden, lassen darauf schliessen *). Mögen
auch manche derselben ungerechtfertigt oder übertrieben sein, ein
wahrer Kern wird vielen derselben doch zu Grunde liegen.
Entscheidend dabei ist, wer die Bestrafungen verhängen darf.
Zu verurteilen ist es von vornherein, wenn Aufseher oder
andere Subalternbeamte dazu in der Lage sind. Viele Arbeitsordnungen -
enthalten hierüber gar keine Bestimmungen.
In
einzelnen sind Unterbeamte zur Verhängung von Strafen ermächtigt. -
So in den Gaswerken Lübecks der Maschinenmeister,
in allen Betrieben der Stadt Leipzig die Betriebsführer. Andere
Städte enthalten ausdrücklich die Vorschrift, dass nur der
Betriebsvorstand bezw. der Direktor Strafen verhängen darf.
Eine eingehende Regelung dieser Verhältnisse enthält die allgemeine ¬
Arbeitsordnung der Stadt Frankfurt a. M.
Hier können Strafen bis zu 1,50 Mk. von dem Vorstand
des Dienstzweiges, welcher den Arbeiter angenommen hat (Bauinspektor, ¬
Lagerhausdirektor) verhängt werden. Die Anordnung
höherer Geldstrafen, jedoch höchstens bis zum Betrag eines
Tagelohns, ist dem Amtsvorstand vorbehalten *2).
Eine weitere Gewähr, dass keine ungerechten Bestrafungen
eintreten, besteht darin, dass dem Arbeiter der Grund der Bestrafung ¬
mitgeteilt wird, dass er sich über diesen Grund zu
*) Gewerkschaft, Jahrgang I—VI passim.
2) Der „Amtsvorstand“ ist in Frankfurt a. M. die Bezeichnung für
den Leiter der verschiedenen Betriebsverwaltungen, d. h. deren Direktor.