Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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3.  Geldstrafe.
4.  Entlassung.
Wiesbaden.  (Bauamt.)
1.  Lohnabzug  in  Höhe  eines  Tagelohns.
2.  Ausschluss  des  Arbeiters  auf  3  Tage.
3.  Entlassung.
Erwähnenswert  ist  der  Strafmodus,  wie  er  sich  bei  der
Karlsruher  Strassenreinigung  findet.  Abgesehen  von  Geldstrafen, ¬
  die  bei  leichteren  Vergehen  Platz  greifen,  können  in
schwereren  Fällen  dem  betreffenden  Arbeiter  schwerere  Arbeiten ¬
  äusser  der  Reihe  auferlegt  werden;  ausserdem  kann  eine
Herabsetzung  des  Lohnes  bis  auf  den  jeweiligen  Minimallohn
auf  unbestimmte  Zeit  stattfinden  und  Vorarbeiter  können  in
schweren  Fällen  degradiert  werden.
Ausländische  Städte  bilden  in  der  Art  der  Straffestsetzung
keine  Ausnahmen.
So  werden  in  Basel  Geldstrafen  bis  zur  Hälfte  des  Tagelohns ¬
  oder  zeitweilige  Entlassung  bis  zu  8  Tagen,  also  sog.
Strafurlaub  verhängt.
Eine  Reihe  von  Arbeitsordnungen  enthalten  überhaupt  keine
Strafbestimmungen  *);  es  lässt  sich  daraus  natürlich  nicht  der
Schluss  ziehen,  dass  dort  nun  auch  keine  Strafen  vorkommen.
In  den  Berliner  Wasserwerken  scheint  dies  letztere  tatsächlich ¬
  der  Fall  zu  sein;  denn  es  heisst  in  deren  Arbeitsordnung ¬
  ausdrücklich:  „Von  den  im  Gesetz  vorgesehenen  Geldstrafen ¬
  soll  vorläufig  Abstand  genommen  werden,  da  das  Verhalten
der  Arbeiter  auf  unseren  älteren  Werken  bisher  keine  Veranlassung
zur  Einführung  derselben  gegeben  hat.
Ueber  Art,  Anzahl  und  Höhe  der  ergangenen  Bestrafungen
steht  uns  nur  eine  Zusammenstellung  zur  Verfügung,  die  die  Verhältnisse ¬
  bei  der  Charlottenburger  Strassenreinigung  behandelt.
Tabelle  16  (siehe  S.  44).
Man  sieht,  es  wurde  recht  viel  gestraft.
Es  kamen  Bestrafungen  vor:
Anzahl  der  Strafen  Anzahl  der  Arbeiter
1899
142
131
107
1898
130
107
1897
120
’)  Z.  B.  Mannheim,  Arbeitsordnung  des  Gas-  und  Wasserwerks.
            
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