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3. Geldstrafe.
4. Entlassung.
Wiesbaden. (Bauamt.)
1. Lohnabzug in Höhe eines Tagelohns.
2. Ausschluss des Arbeiters auf 3 Tage.
3. Entlassung.
Erwähnenswert ist der Strafmodus, wie er sich bei der
Karlsruher Strassenreinigung findet. Abgesehen von Geldstrafen, ¬
die bei leichteren Vergehen Platz greifen, können in
schwereren Fällen dem betreffenden Arbeiter schwerere Arbeiten ¬
äusser der Reihe auferlegt werden; ausserdem kann eine
Herabsetzung des Lohnes bis auf den jeweiligen Minimallohn
auf unbestimmte Zeit stattfinden und Vorarbeiter können in
schweren Fällen degradiert werden.
Ausländische Städte bilden in der Art der Straffestsetzung
keine Ausnahmen.
So werden in Basel Geldstrafen bis zur Hälfte des Tagelohns ¬
oder zeitweilige Entlassung bis zu 8 Tagen, also sog.
Strafurlaub verhängt.
Eine Reihe von Arbeitsordnungen enthalten überhaupt keine
Strafbestimmungen *); es lässt sich daraus natürlich nicht der
Schluss ziehen, dass dort nun auch keine Strafen vorkommen.
In den Berliner Wasserwerken scheint dies letztere tatsächlich ¬
der Fall zu sein; denn es heisst in deren Arbeitsordnung ¬
ausdrücklich: „Von den im Gesetz vorgesehenen Geldstrafen ¬
soll vorläufig Abstand genommen werden, da das Verhalten
der Arbeiter auf unseren älteren Werken bisher keine Veranlassung
zur Einführung derselben gegeben hat.
Ueber Art, Anzahl und Höhe der ergangenen Bestrafungen
steht uns nur eine Zusammenstellung zur Verfügung, die die Verhältnisse ¬
bei der Charlottenburger Strassenreinigung behandelt.
Tabelle 16 (siehe S. 44).
Man sieht, es wurde recht viel gestraft.
Es kamen Bestrafungen vor:
Anzahl der Strafen Anzahl der Arbeiter
1899
142
131
107
1898
130
107
1897
120
’) Z. B. Mannheim, Arbeitsordnung des Gas- und Wasserwerks.