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a) Gewöhnliche Arbeiter ohne handwerksmässige oder sonstige -
technische Vorbildung.
b) Handwerksmässig oder sonst technisch vorgebildete Arbeiter -
u. s. w., Kolonnenführer (Vorarbeiter) und Rieselwärter.
c) Aufseher.
Doch sind auch, wie bereits erwähnt, zahlreiche Arbeiter
im Tage- und Stundenlohn beschäftigt.
Eine einheitliche klare Regelung in dieser Beziehung gibt
die allgemeine Arbeitsordnung der Stadt Mainz.
Die Bezahlung der Dienstleistungen städtischer Arbeiter
erfolgt hier:
1. durch Jahresgehalt an die bereits dekretmässig Angestellten; -
2. durch Jahres- oder Monatslohn für die zur dekretmässigen -
Besetzung zugelassenen Stellen:
3. im Wochenlohn für diejenigen Arbeiter, welche nach
dem Dienstplan an Sonn- und Feiertagen regelmässig vollen
Dienst tun müssen oder doch an diesen Tagen regelmässig
stundenweise zu Dienstleistungen herangezogen werden und sich
für den übrigen Teil des Tages in Dienstbereitschaft zu halten
haben;
4. im Tage- oder Schichtlohn für die Arbeiter der Gasfabrik -
und für alle übrigen ständigen Arbeiter;
5. im Stundenlohn bei vorübergehender Beschäftigung nach
Massgabe der geleisteten Stundenzahl, wobei die Essenspausen
nicht mitbezahlt werden.
Man kann wohl sagen, dass im grossen und ganzen in
den meisten Städten die Regelung der Lohnform und der Lohnauszahlung -
nach ähnlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn auch
stillschweigend, denn abgesehen von Mainz, ist, soweit uns bekannt, ¬
in der Arbeitsordnung keiner Stadt ausdrücklich eine derartige ¬
Festsetzung vorhanden.
Ganz kurz sollen noch einige ausländische Städte erwähnt
werden.
In Zürich erhalten seit dem 28. September 1898 alle
ständigen Arbeiter Monatsgehalt, in Basel Wochen- oder
Monatslohn.