Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

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a)  Gewöhnliche  Arbeiter  ohne  handwerksmässige  oder  sonstige -
  technische  Vorbildung.
b)  Handwerksmässig  oder  sonst  technisch  vorgebildete  Arbeiter -
  u.  s.  w.,  Kolonnenführer  (Vorarbeiter)  und  Rieselwärter.
c)  Aufseher.
Doch  sind  auch,  wie  bereits  erwähnt,  zahlreiche  Arbeiter
im  Tage-  und  Stundenlohn  beschäftigt.
Eine  einheitliche  klare  Regelung  in  dieser  Beziehung  gibt
die  allgemeine  Arbeitsordnung  der  Stadt  Mainz.
Die  Bezahlung  der  Dienstleistungen  städtischer  Arbeiter
erfolgt  hier:
1.  durch  Jahresgehalt  an  die  bereits  dekretmässig  Angestellten; -

2.  durch  Jahres-  oder  Monatslohn  für  die  zur  dekretmässigen -
  Besetzung  zugelassenen  Stellen:
3.  im  Wochenlohn  für  diejenigen  Arbeiter,  welche  nach
dem  Dienstplan  an  Sonn-  und  Feiertagen  regelmässig  vollen
Dienst  tun  müssen  oder  doch  an  diesen  Tagen  regelmässig
stundenweise  zu  Dienstleistungen  herangezogen  werden  und  sich
für  den  übrigen  Teil  des  Tages  in  Dienstbereitschaft  zu  halten
haben;
4.  im  Tage-  oder  Schichtlohn  für  die  Arbeiter  der  Gasfabrik -
  und  für  alle  übrigen  ständigen  Arbeiter;
5.  im  Stundenlohn  bei  vorübergehender  Beschäftigung  nach
Massgabe  der  geleisteten  Stundenzahl,  wobei  die  Essenspausen
nicht  mitbezahlt  werden.
Man  kann  wohl  sagen,  dass  im  grossen  und  ganzen  in
den  meisten  Städten  die  Regelung  der  Lohnform  und  der  Lohnauszahlung -
  nach  ähnlichen  Gesichtspunkten  erfolgt,  wenn  auch
stillschweigend,  denn  abgesehen  von  Mainz,  ist,  soweit  uns  bekannt, ¬
  in  der  Arbeitsordnung  keiner  Stadt  ausdrücklich  eine  derartige ¬
  Festsetzung  vorhanden.
Ganz  kurz  sollen  noch  einige  ausländische  Städte  erwähnt
werden.
In  Zürich  erhalten  seit  dem  28.  September  1898  alle
ständigen  Arbeiter  Monatsgehalt,  in  Basel  Wochen-  oder
Monatslohn.
            
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