Metadaten : Fischer, Laurenz W.: ¬Die teutsche Justiz

Die  Form  des  teutschen  Civilprocesses.
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vereitelt.  Man  blicke  nur  auf  die  Actenfascikel  mancher
Processe  und  wird  es  sehr  begreiflich  finden,  warum  der
Richter  ungeachtet  der  vielen  Mühe  und  Kosten  am  Ende
sowohl  in  Ansehung  der  Instruction  als  des  Urtheils  das
Rechte  durchaus  verfehlt  und  ein  ungerechtes  Urtheil  gesprochen ¬
  hat.  Um  sich  in  den  Labyrinthen  unsrer  Acten
zurechtfinden  zu  können,  bedürfte  es  mehr  als  des  Knäuels
der  Ariadne.
Wahrlich,  wenn  auch  die  Arbeit  des  Niederschreibens
ohne  erheblichen  Verlust  von  Zeit  und  Mühe  vor  sich  gehen
könnte,  sie  wäre  doch  ein  großer  Fehler,  weil  sie  die  Partheivorträge, ¬
  deren  Ueberblick  und  Auffassung  unendlich  erschwert ¬
  und  daher  zu  Fehlgriffen  der  Partheien  und  des
Richters  zum  größten  Schaden  des  wirklichen  Rechts  in  vielen ¬
  Fällen  verleitet.
3.  Die  Schriftlichkeit  der  Verhandlungen  trägt  zur  Vermehrung ¬
  des  Kostenaufwandes  der  ganzen  Civiljustiz  und  der
einzelnen  Streitsachen  ausnehmend  bei,  und  bewirkt,  daß  der
Proceß  nicht  ohne  großen  Nachtheil  der  Streitenden  vor  sich
gehen  kann.
Man  hat  zwar  in  consequenter  Anerkennung  des  grundfalschen ¬
  Satzes,  daß  der  Proceß  an  sich  ein  Uebel  sey,  und
der  Staat  wohl  daran  thue,  die  Bürger  vor  der  Betretung
des  Rechtswegs  durch  alle  ihm  zu  Gebot  stehenden  Mittel
abzuhalten,  in  vielen  Staaten  aus  Princip  die  Processe
kostspielig  gestaltet,  indem  man  außer  dem  Kostenaufwand  für
Rechtsbeistände,  außer  den  mannichfachen  pecuniären  Nachtheilen ¬
  der  Partheien  durch  Arbeitsversäumniß,  Reisen  u.  dral.
noch  von  denselben  für  den  Gebrauch  der  Justiz  besondere
Sporteln  und  Stempelgebühren  erhebt,  die  in  manchen  Füllen
die  übrigen  Kosten  noch  überwiegen.
Es  ist  dieß  der  thörichtste  und  ungerechteste  Wahn,  dessen
sich  die  Regierung  gegen  ihre  Bürger  schuldig  machen  kann.
            
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