Die Form des teutschen Civilprocesses.
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vereitelt. Man blicke nur auf die Actenfascikel mancher
Processe und wird es sehr begreiflich finden, warum der
Richter ungeachtet der vielen Mühe und Kosten am Ende
sowohl in Ansehung der Instruction als des Urtheils das
Rechte durchaus verfehlt und ein ungerechtes Urtheil gesprochen ¬
hat. Um sich in den Labyrinthen unsrer Acten
zurechtfinden zu können, bedürfte es mehr als des Knäuels
der Ariadne.
Wahrlich, wenn auch die Arbeit des Niederschreibens
ohne erheblichen Verlust von Zeit und Mühe vor sich gehen
könnte, sie wäre doch ein großer Fehler, weil sie die Partheivorträge, ¬
deren Ueberblick und Auffassung unendlich erschwert ¬
und daher zu Fehlgriffen der Partheien und des
Richters zum größten Schaden des wirklichen Rechts in vielen ¬
Fällen verleitet.
3. Die Schriftlichkeit der Verhandlungen trägt zur Vermehrung ¬
des Kostenaufwandes der ganzen Civiljustiz und der
einzelnen Streitsachen ausnehmend bei, und bewirkt, daß der
Proceß nicht ohne großen Nachtheil der Streitenden vor sich
gehen kann.
Man hat zwar in consequenter Anerkennung des grundfalschen ¬
Satzes, daß der Proceß an sich ein Uebel sey, und
der Staat wohl daran thue, die Bürger vor der Betretung
des Rechtswegs durch alle ihm zu Gebot stehenden Mittel
abzuhalten, in vielen Staaten aus Princip die Processe
kostspielig gestaltet, indem man außer dem Kostenaufwand für
Rechtsbeistände, außer den mannichfachen pecuniären Nachtheilen ¬
der Partheien durch Arbeitsversäumniß, Reisen u. dral.
noch von denselben für den Gebrauch der Justiz besondere
Sporteln und Stempelgebühren erhebt, die in manchen Füllen
die übrigen Kosten noch überwiegen.
Es ist dieß der thörichtste und ungerechteste Wahn, dessen
sich die Regierung gegen ihre Bürger schuldig machen kann.