Entscheidender Zeitpunkt
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§. 12.)
Diese (passive) Wechselfähigkeit war in den älteren Wechselordnungen ¬
meist auf den Handelsstand beschränkt. Allein die Entwicklung ¬
des Verkehrs forderte die Beseitigung dieser Schranke 2, so B. O.
daß nun Jeder, welcher sich überhaupt durch Verträge verpflichten Art. I.
kanns, auch als wechselfähig giltII. -
Der Zeitpunkt, welcher über die Wechselfähigkeit entscheidet, ¬
ist derjenige, in welchem die Wechselerklärung ausgestellt und
gegeben worden 5. War damals die betreffende Person wechselfähig,
erwerben, steht Jedem zu, welcher überhaupt aus einem Vertrage Vermögensrechte
erwerben kann, also auch Solchen, die sich nicht wechselmäßig verpflichten
können. Würde z. B. ein Minderjähriger in der Reihe der Indossatare
stehen, so könnte er, wenn er Inhaber ist, aus dem Wechsel klagen, nicht aber als
Indossant, wenn er weiter girirte, in Anspruch genommen werden.
Eine pflegschaftliche Verwaltung kann in einem Wechsel giltig als
Wechselgläubiger genannt werden (Württemb. Archiv Bd. 2 S. 494 Ziff. 4).
Neben dieser persönlichen oder subjektiven spricht man auch wohl von einer
objektiven Wechselfähigkeit, indem man den Gegenstand, welcher fähig ist,
Objekt eines Wechsels zu sein, von den Objekten anderer Vertragsverhältnisse
unterscheidet. Der Wechsel nehmlich kann, seiner ganzen Natur nach (vgl. §. 7), nur
auf Geld, auf eine Zahlung in Geld gehen, und es kommt somit die Fähigkeit,
Objekt einer Wechselverbindlichkeit zu sein, nur dem Gelde zu.
2) Die Stände lassen sich nicht mehr, wie früher, scharf auseinanderhalten.
Der Wechsel hat in allen Kreisen Eingang gefunden, und ist ein allgemeines Verkehrsmittel, ¬
dessen Negoziabilität sich nicht mit einer Menge von Ausnahmsbestimmungen ¬
verträgt.
Weil aber die mangelnde Einsicht gewisser Klassen von Personen in die Bedeutung ¬
oder Tragweite der Wechselgeschäfte, mitunter auch die Rücksicht auf ihre
äußere Stellung Beachtung zu fordern schien, so wurden für den Wechselarrest
einige Befreiungsgründe geschaffen.
3) W. O. Art. 1: „Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten ¬
kann."
Nicht erforderlich ist, daß man fähig sei sich durch jede Art von Vertrag zu
verpflichten. In manchen Ländern erfordert der Abschluß gewisser Verträge besondere ¬
Qualifikationen. Eine Person, welcher es hieran gebricht, ist, wenn sie im
Uebrigen sich vertragsmäßig verbindlich machen kann, gleichwohl wechselfähig. Vgl.
Thöl W. R. 2. Aufl. §. 163 nach Note 1.
4) Von der Wechselfähigkeit muß man die Zahlungsfähigkeit oder
Tüchtigkeit der Person, welche eine Wechselverbindlichkeit übernimmt, unterscheiden.
Sind die Kreditverhältnisse der auf dem Wechsel unterzeichneten Personen gut, so
wird der Wechsel ein gutes, im entgegengesetzten Fall ein schlechtes Papier genannt.
5) Es kommt lediglich auf die Fähigkeit zur Zeit des Abschlusses des
Wechselvertrags an. Renaud Lehrb. d. Wechselrechts 3. Aufl. §. 23 bei Note 23.