Metadaten : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes und der allgemeinen deutschen Wechselordnung in den deutschen und deutsch-österreichischen Ländern

Entscheidender  Zeitpunkt
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§.  12.)
Diese  (passive)  Wechselfähigkeit  war  in  den  älteren  Wechselordnungen ¬
  meist  auf  den  Handelsstand  beschränkt.  Allein  die  Entwicklung ¬
  des  Verkehrs  forderte  die  Beseitigung  dieser  Schranke  2,  so  B.  O.
daß  nun  Jeder,  welcher  sich  überhaupt  durch  Verträge  verpflichten  Art.  I.
kanns,  auch  als  wechselfähig  giltII. -
  Der  Zeitpunkt,  welcher  über  die  Wechselfähigkeit  entscheidet, ¬
  ist  derjenige,  in  welchem  die  Wechselerklärung  ausgestellt  und
gegeben  worden  5.  War  damals  die  betreffende  Person  wechselfähig,
erwerben,  steht  Jedem  zu,  welcher  überhaupt  aus  einem  Vertrage  Vermögensrechte
erwerben  kann,  also  auch  Solchen,  die  sich  nicht  wechselmäßig  verpflichten
können.  Würde  z.  B.  ein  Minderjähriger  in  der  Reihe  der  Indossatare
stehen,  so  könnte  er,  wenn  er  Inhaber  ist,  aus  dem  Wechsel  klagen,  nicht  aber  als
Indossant,  wenn  er  weiter  girirte,  in  Anspruch  genommen  werden.
Eine  pflegschaftliche  Verwaltung  kann  in  einem  Wechsel  giltig  als
Wechselgläubiger  genannt  werden  (Württemb.  Archiv  Bd.  2  S.  494  Ziff.  4).
Neben  dieser  persönlichen  oder  subjektiven  spricht  man  auch  wohl  von  einer
objektiven  Wechselfähigkeit,  indem  man  den  Gegenstand,  welcher  fähig  ist,
Objekt  eines  Wechsels  zu  sein,  von  den  Objekten  anderer  Vertragsverhältnisse
unterscheidet.  Der  Wechsel  nehmlich  kann,  seiner  ganzen  Natur  nach  (vgl.  §.  7),  nur
auf  Geld,  auf  eine  Zahlung  in  Geld  gehen,  und  es  kommt  somit  die  Fähigkeit,
Objekt  einer  Wechselverbindlichkeit  zu  sein,  nur  dem  Gelde  zu.
2)  Die  Stände  lassen  sich  nicht  mehr,  wie  früher,  scharf  auseinanderhalten.
Der  Wechsel  hat  in  allen  Kreisen  Eingang  gefunden,  und  ist  ein  allgemeines  Verkehrsmittel, ¬
  dessen  Negoziabilität  sich  nicht  mit  einer  Menge  von  Ausnahmsbestimmungen ¬
  verträgt.
Weil  aber  die  mangelnde  Einsicht  gewisser  Klassen  von  Personen  in  die  Bedeutung ¬
  oder  Tragweite  der  Wechselgeschäfte,  mitunter  auch  die  Rücksicht  auf  ihre
äußere  Stellung  Beachtung  zu  fordern  schien,  so  wurden  für  den  Wechselarrest
einige  Befreiungsgründe  geschaffen.
3)  W.  O.  Art.  1:  „Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten ¬
  kann."
Nicht  erforderlich  ist,  daß  man  fähig  sei  sich  durch  jede  Art  von  Vertrag  zu
verpflichten.  In  manchen  Ländern  erfordert  der  Abschluß  gewisser  Verträge  besondere ¬
  Qualifikationen.  Eine  Person,  welcher  es  hieran  gebricht,  ist,  wenn  sie  im
Uebrigen  sich  vertragsmäßig  verbindlich  machen  kann,  gleichwohl  wechselfähig.  Vgl.
Thöl  W.  R.  2.  Aufl.  §.  163  nach  Note  1.
4)  Von  der  Wechselfähigkeit  muß  man  die  Zahlungsfähigkeit  oder
Tüchtigkeit  der  Person,  welche  eine  Wechselverbindlichkeit  übernimmt,  unterscheiden.
Sind  die  Kreditverhältnisse  der  auf  dem  Wechsel  unterzeichneten  Personen  gut,  so
wird  der  Wechsel  ein  gutes,  im  entgegengesetzten  Fall  ein  schlechtes  Papier  genannt.
5)  Es  kommt  lediglich  auf  die  Fähigkeit  zur  Zeit  des  Abschlusses  des
Wechselvertrags  an.  Renaud  Lehrb.  d.  Wechselrechts  3.  Aufl.  §.  23  bei  Note  23.
            
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