Volltext : Abhandlung über die gesetzmässige Befriedigung concurrirender Gläubiger (Bd. 3, Von der gesetzmäßigen Befriedigung concurrirender Gläubiger im Concurswege ; Abt. 2)

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§.  662.
Von  der  Classification  der  Legatare.
Auch  die  Legate  haben  in  einer  wohlthätigen  Handlung  ihren
Grund,  dem  ungeachtet  aber  können  sie  nie  in  die  sechste  Classe
kommen;  denn  entweder  wird  über  das  Vermögen  des  Erblassers,
oder  über  das  Vermögen  des  Erben  der  Concurs  eröffnet.  In  dem
ersten  Falle  sind  sie  gar  kein  Gegenstand  der  Concursverhandlung:
denn  die  Legatare  sind  keine  Gläubiger  des  Erblassers,  hier  des  Cridatars, ¬
  und  sie  haben  auf  die  Befriedigung  mit  ihren  Legäten  nur
in  so  weit  ein  Recht,  als  über  die  Bezahlung  sämmtlicher  Concursmassegläubiger ¬
  noch  ein  Verläßvermögen  erübriget.
Wird  aber  über  den  Erben  der  Coneurs  etöffnet,  so  kommt  es
darauf  an,  ob  die  Legatare  die  Absonderung  des  Verlaßvermögens
vor  Ausbruch  des  Concurses,  und  vor  der  Verlasseseinantwortung
erwirkt  haben.  In  diesem  Falle  haben  sie  wieder  an  das  Concursvermögen ¬
  des  Erben  keinen  Anspruch  (§.  812  b.  G.  B.).  Nur,
wenn  diese  Absonderung  nicht  erwirkt,  und  sohin  das  Verlaßvermögen ¬
  mit  dem  Vermögen  des  Erben  vereiniget  wurde,  nimmt  auch
der  Legatar  als  Gläubiger  an  dem  Concursvermögen  des  Erben  Antheil, ¬
  und  muß  mit  seiner  liquiden  Legatsforderung  classificirt  werden. ¬
  In  diesem  Falle  gehören  aber  die  Legatare  nicht  in  die  sechste,
sondern  in  die  vierte  Classe;  denn  der  Cridatar  ist  als  Erbe  schuldig, ¬
  die  Legate  zu  befriedigen,  und  es  sind  demnach  diese  Legatsforderungen ¬
  nicht  aus  einer  wohlthätigen  Handlung  des  Cridatars
entstanden;  es  hat  folglich  der  §.  28  der  C.  O.  auf  selbe  keine
Anwendung.
§.  663.
Von  der  Classification  der  Forderungen  der
Fremden.
Unser  Staat  behandelt  die  Unterthauen  auswärtiger  Staaten
nach  dem  formellen  Reciprocitätsrechte,  daher  verordnet  schon  der
§.  27  der  allg.  C.  O.,  und  der  §.  164  der  westgal.  G.  O.  Folgendes: =
  „Den  Unterthanen  auswärtiger  Staaten  soll  in  Rücksicht  ih
ter  Forderungen  gleiches  Recht  wie  den  Inländern  ertheilt  werden;
            
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