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§. 662.
Von der Classification der Legatare.
Auch die Legate haben in einer wohlthätigen Handlung ihren
Grund, dem ungeachtet aber können sie nie in die sechste Classe
kommen; denn entweder wird über das Vermögen des Erblassers,
oder über das Vermögen des Erben der Concurs eröffnet. In dem
ersten Falle sind sie gar kein Gegenstand der Concursverhandlung:
denn die Legatare sind keine Gläubiger des Erblassers, hier des Cridatars, ¬
und sie haben auf die Befriedigung mit ihren Legäten nur
in so weit ein Recht, als über die Bezahlung sämmtlicher Concursmassegläubiger ¬
noch ein Verläßvermögen erübriget.
Wird aber über den Erben der Coneurs etöffnet, so kommt es
darauf an, ob die Legatare die Absonderung des Verlaßvermögens
vor Ausbruch des Concurses, und vor der Verlasseseinantwortung
erwirkt haben. In diesem Falle haben sie wieder an das Concursvermögen ¬
des Erben keinen Anspruch (§. 812 b. G. B.). Nur,
wenn diese Absonderung nicht erwirkt, und sohin das Verlaßvermögen ¬
mit dem Vermögen des Erben vereiniget wurde, nimmt auch
der Legatar als Gläubiger an dem Concursvermögen des Erben Antheil, ¬
und muß mit seiner liquiden Legatsforderung classificirt werden. ¬
In diesem Falle gehören aber die Legatare nicht in die sechste,
sondern in die vierte Classe; denn der Cridatar ist als Erbe schuldig, ¬
die Legate zu befriedigen, und es sind demnach diese Legatsforderungen ¬
nicht aus einer wohlthätigen Handlung des Cridatars
entstanden; es hat folglich der §. 28 der C. O. auf selbe keine
Anwendung.
§. 663.
Von der Classification der Forderungen der
Fremden.
Unser Staat behandelt die Unterthauen auswärtiger Staaten
nach dem formellen Reciprocitätsrechte, daher verordnet schon der
§. 27 der allg. C. O., und der §. 164 der westgal. G. O. Folgendes: =
„Den Unterthanen auswärtiger Staaten soll in Rücksicht ih
ter Forderungen gleiches Recht wie den Inländern ertheilt werden;