Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§§  1836—1839.  —  Nr.  2418—2420.
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auch  die  civilrechtliche  Verpflichtung  zum  Schadenersatze  mit  der  Zurücklegung  des
Z.  XII.  464.  Erw.  1.  [cf.  Nr.  2451.
zwölften  Jahres  beginne.
§  1836.  Hat  der  Schädiger  den  Zustand  verschuldet,  in  dem  er  ohne
Bewußtsein  Schaden  angerichtet  hat,  z.  B.  in  dem  Fall  der  Trunkenheit,
so  hat  er  Ersatz  zu  leisten.
§  1837.  Jede  Fahrlässigkeit,  wenn  sie  in  einem  Handeln
besteht,  oder  insofern  die  handelnde  Person  zu  weiterem  Handeln  verpflichtet ¬
  war,  im  Unterlassen  dieser  Handlung,  verpflichtet  zum  Ersatz
des  widerrechtlich  einem  Andern  zugefügten  Schadens.
Vgl.  Nr.  1579,  2414.
2418.  E.  wurde  wegen  fahrlässiger  Brandstiftung  verurtheilt,  der  Kantonalbrandasseenranz ¬
  einen  Fünftheil  der  von  ihr  bezahlten  Assecuranzsumme  zu  ersetzen.
Derselbe  wird  nun  von  G.,  dessen  sämmtliche  Fahrhabe  verbrannte,  auf  Ersatz  des
Schadens  belangt,  er  glaubt  aber  gestützt  auf  §  7  des  Brandassecuranzgesetzes
[XIII.  109]  nur  zum  Ersatz  eines  Fünftheiles  verpflichtet  zu  sein.  Diese  Einwendung ¬
  wurde  indeß  verworfen,  denn:
Die  angeführte  Gesetzesbestimmung  enthält  durchaus  singuläres  Recht  und  regulirt ¬
  nur  das  Verhältniß  zu  einer  Staatsanstalt,  der  obligatorischen  Brandassecuranz.
Sie  beruht  sonach  auf  einer  gewissen  Billigkeit,  wonach  Niemand  wegen  blos  leichter
Culpa  vielleicht  sein  ganzes  Vermögen  verlieren  und  eine  allen  Gebäudeeigenthümern
Z.  IV.  293.  Nr.  142.
angewiesene  Anstalt  schadlos  halten  soll.
2419.  Der  Beweis  für  die  bloße  Anwendung  einer  in  wissenschaftlicher  Beziehung ¬
  für  weniger  vorzüglich  gehaltenen  ärztlichen  Methode  kann  zur  Begründung
der  Ersatzpflicht  um  so  weniger  genügen,  als  die  Beantwortung  der  Frage,  welchen
von  zwei  an  sich  zulässigen  Behandlungsweisen  in  einem  gegebenen  Falle  der  Vorzug ¬
  zu  ertheilen  sei,  lediglich  dem  Gutfinden  des  behandelnden  Arztes  anheimB. ¬
  III.  23.  Nr.  43.
fallen  muß.
§  1838.  Wer  lediglich  sein  Recht  ausübt,  oder  wer  zwar  in  ein  fremdes
Rechtsgebiet  eingreift,  aber  das  in  erlaubter  Vertheidigung  eines  Rechtes
z.  B.  aus  Nothwehr  thut,  wird  nicht  zum  Ersatz  des  dabei  entstandenen
Schadens  verpflichtet.
2420.  Eine  Verpflichtung  zum  Schadenersatze  setzt  nicht  blos  das  Dasein  eines
Schadens,  sondern  auch  das  voraus,  daß  er  durch  widerrechtliches  Handeln  von
Seite  des  mit  der  Ersatzklage  Belangten  entstanden  sei.  Da  aber  Niemandem  zugemuthet ¬
  werden  kann,  ein  auch  nur  zweifelhaftes  Recht  unvertheidigt  aufzugeben,
so  versteht  sich  von  selbst,  daß  der  Verlust  eines  Prozesses  an  sich  noch  gar  nicht
unbedingt  die  Prozeßführung  zu  einer  widerrechtlichen  stempelt  und  die  Verpflichtung
zum  Ersatz  des  dem  Gegner  durch  den  Rechtsstreit  erwachsenen  außergerichtlichen
Schadens  begründet.  Dies  ist  vielmehr  nur  dann  der  Fall,  wenn  die  Verhältnisse
so  sind,  daß  jedem  Unbefangenen  einleuchten  muß,  es  habe  die  unterliegende  Partei
entweder  wirklich  mit  der  Ueberzeugung  ihres  Unrechtes  prozessirt  oder  hätte  sich
doch  nur  bei  einigem  Nachdenken  von  dem  gänzlichen  Ungrund  ihres  behaupteten
Rechts  überzeugen  können  und  sollen.
B.  IX.  258.  Nr.  4.  —  M.  IX.  347.  Erw.  4  u.  5.
§  1839.  Die  Rücksicht,  daß  der  Beschädiger  mit  dem  Beschädigten
in  einem  Vertragsverhältniß  stand,  welches  nur  zur  Haftung  wegen  grober
Fahrlässigkeit  verpflichtet,  befreit  jenen  nicht  von  der  Ersatzpflicht  für  den
auch  aus  leichter  Fahrlässigkeit  durch  widerrechtliche  Handlung  (§  1837)
verschuldeten  Schaden.
            
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