§§ 1836—1839. — Nr. 2418—2420.
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auch die civilrechtliche Verpflichtung zum Schadenersatze mit der Zurücklegung des
Z. XII. 464. Erw. 1. [cf. Nr. 2451.
zwölften Jahres beginne.
§ 1836. Hat der Schädiger den Zustand verschuldet, in dem er ohne
Bewußtsein Schaden angerichtet hat, z. B. in dem Fall der Trunkenheit,
so hat er Ersatz zu leisten.
§ 1837. Jede Fahrlässigkeit, wenn sie in einem Handeln
besteht, oder insofern die handelnde Person zu weiterem Handeln verpflichtet ¬
war, im Unterlassen dieser Handlung, verpflichtet zum Ersatz
des widerrechtlich einem Andern zugefügten Schadens.
Vgl. Nr. 1579, 2414.
2418. E. wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurtheilt, der Kantonalbrandasseenranz ¬
einen Fünftheil der von ihr bezahlten Assecuranzsumme zu ersetzen.
Derselbe wird nun von G., dessen sämmtliche Fahrhabe verbrannte, auf Ersatz des
Schadens belangt, er glaubt aber gestützt auf § 7 des Brandassecuranzgesetzes
[XIII. 109] nur zum Ersatz eines Fünftheiles verpflichtet zu sein. Diese Einwendung ¬
wurde indeß verworfen, denn:
Die angeführte Gesetzesbestimmung enthält durchaus singuläres Recht und regulirt ¬
nur das Verhältniß zu einer Staatsanstalt, der obligatorischen Brandassecuranz.
Sie beruht sonach auf einer gewissen Billigkeit, wonach Niemand wegen blos leichter
Culpa vielleicht sein ganzes Vermögen verlieren und eine allen Gebäudeeigenthümern
Z. IV. 293. Nr. 142.
angewiesene Anstalt schadlos halten soll.
2419. Der Beweis für die bloße Anwendung einer in wissenschaftlicher Beziehung ¬
für weniger vorzüglich gehaltenen ärztlichen Methode kann zur Begründung
der Ersatzpflicht um so weniger genügen, als die Beantwortung der Frage, welchen
von zwei an sich zulässigen Behandlungsweisen in einem gegebenen Falle der Vorzug ¬
zu ertheilen sei, lediglich dem Gutfinden des behandelnden Arztes anheimB. ¬
III. 23. Nr. 43.
fallen muß.
§ 1838. Wer lediglich sein Recht ausübt, oder wer zwar in ein fremdes
Rechtsgebiet eingreift, aber das in erlaubter Vertheidigung eines Rechtes
z. B. aus Nothwehr thut, wird nicht zum Ersatz des dabei entstandenen
Schadens verpflichtet.
2420. Eine Verpflichtung zum Schadenersatze setzt nicht blos das Dasein eines
Schadens, sondern auch das voraus, daß er durch widerrechtliches Handeln von
Seite des mit der Ersatzklage Belangten entstanden sei. Da aber Niemandem zugemuthet ¬
werden kann, ein auch nur zweifelhaftes Recht unvertheidigt aufzugeben,
so versteht sich von selbst, daß der Verlust eines Prozesses an sich noch gar nicht
unbedingt die Prozeßführung zu einer widerrechtlichen stempelt und die Verpflichtung
zum Ersatz des dem Gegner durch den Rechtsstreit erwachsenen außergerichtlichen
Schadens begründet. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Verhältnisse
so sind, daß jedem Unbefangenen einleuchten muß, es habe die unterliegende Partei
entweder wirklich mit der Ueberzeugung ihres Unrechtes prozessirt oder hätte sich
doch nur bei einigem Nachdenken von dem gänzlichen Ungrund ihres behaupteten
Rechts überzeugen können und sollen.
B. IX. 258. Nr. 4. — M. IX. 347. Erw. 4 u. 5.
§ 1839. Die Rücksicht, daß der Beschädiger mit dem Beschädigten
in einem Vertragsverhältniß stand, welches nur zur Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit verpflichtet, befreit jenen nicht von der Ersatzpflicht für den
auch aus leichter Fahrlässigkeit durch widerrechtliche Handlung (§ 1837)
verschuldeten Schaden.