Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

-  Nr.  2408—2413.
§  1833.
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2408.  Derjenige,  welcher  dem  Andern  auf  widerrechtliche  Weise  Schaden  zufügte, ¬
  kann  nicht  verlangen,  daß  dieser  durch  eigene  Anstrengung  denselben  wieder
gutmache  oder  einen  weitern  Nachtheil  abwende,  vielmehr  ist  er  verpflichtet,  es
selbst  zu  thun  und  daher  mit  der  Einrede  nicht  zu  hören,  daß  Gegner  säumig  ge
M.  IX.  346.  Erw.  3.
wesen  sei.
2409.  Der  Umstand  allein,  daß  bei  Anlaß  der  Freisprechung  eines  wegen  Dieb
stals  Angeklagten  das  Gericht  nicht  genügenden  Grund  fand,  um  eine  Untersuchung
gegen  den  Denuncianten  wegen  gerichtlicher  Verleumdung  oder  falscher  Verzeigung
aus  Unbesonnenheit  einzuleiten,  hat  nicht  nothwendig  zur  Folge,  daß  der  Verzeigte
mit  einer  Klage  auf  Schadenersatz  wegen  grundloser  Verzeigung  abgewiesen  werden
B.  XIII.  231.  Nr.  S.
müsse.
2410.  Darin  daß  ein  Doppelbürger  beredet  wird,  auf  das  Bürgerrecht  in  der
um  eine  Last  von  letzteren
einen  Gemeinde  zu  verzichten,  offenbar  zum  Zwecke,
abzuwenden,  ist  ein  civilrechtlicher  Dolus  noch  nicht  zu  finden;  man  darf  dieses
Recht  nach  §  1832  ausüben,  auch  wenn  diese  Ausübung  einem  Andern  zum  Schaden
Z.  III.  379:  IV.  291.
gereichen  sollte.
2411.  Gesetzt  auch  es  enthalte  ein  Vertrag  einen  Verzicht  auf  eine  bestehende
Leibrente  und  somit  eine  Schenkung  und  es  sei  für  diese  Schenkung  die  Absicht,
einem  Gläubiger  unmöglich  zu  machen,  auf  die  Leibrente  zu  greifen,  mit  ein  Motio
gewesen,  so  könnte  hieraus  möglicherweise,  nachdem  die  Reutenberechtigte  in  Concurs
gekommen,  für  den  Gläubiger  sich  die  Berechtigung  ergeben,  die  Gültigkeit  des  Geschäftes ¬
  gegenüber  den  Contrahenten  anzufechten.  Bevor  aber  dieses  geschehen  und
der  Versuch  gemacht  ist,  auf  directem  Wege  zum  Ersatz  des  Schadens  zu  gelangen,
kann  es  nicht  zulässig  sein,  die  Vermittler  des  fraglichen  Vertrages,  die  jedenfalls
selbst  durch  letztern  nichts  gewonnen  haben,  mit  der  actio  doli  zu  belangen,  da
diese  nur  in  Ermanglung  anderweitiger  Klage  zur  Aushülfe  dient.
Z.  VIII.  167.  Nr.  126.
§  1833.  Der  Schadensersatz,  welcher  zu  vergüten  ist,  umfaßt  in  diesen
Fällen  das  volle  Interesse,  somit  auch  den  mittelbaren  Schaden
(§§  997,  998).  Für  den  körperlichen  Schaden  an  Personen  und  Sachen
kommen  die  Grundsätze  der  §§  1842  ff.  zur  Anwendung.
2412.  1.  Wer  ein  Verbrechen  begangen  hat,  ist  zwar  schuldig  nicht  blos  den
directen,  sondern  auch  den  indirecten  durch  dasselbe  herbeigeführten  Schaden  zu  ersetzen; ¬
  es  muß  also  auch  der  Dieb  nicht  blos  die  gestohlenen  Sachen  zurückgeben
oder  deren  vollen  Werth  ersetzen,  sondern  auch  Ersatz  für  alle  diejenigen  Nachtheile
leisten,  welche  für  den  Bestohlenen  aus  der  Art  der  Verübung  des  Diebstals  oder
daraus  entstanden  sind,  daß  er  um  besonderer  Verhältnisse  willen  durch  den  Entzug
der  gestohlenen  Sache  einen  deren  Werth  übersteigenden  Schaden  erlitten  hat.
2.  Unter  diesen  indirecten  Schaden  kann  aber  eine  Belohnung  nicht  gezählt
werden,  welche  der  Bestohlene  dem  Entdecker  des  Thäters  zugesichert  und  ausbezahlt
hat.  Denn  die  Nothwendigkeit  dieselbe  zu  bezahlen,  ist  nicht  durch  den  Diebstal
herbeigeführt  worden,  sondern  diese  Auslage  beruht  ganz  auf  dem  freien  Willen
des  Bestohlenen,  der  vor  Zusicherung  einer  solchen  Belohnung  die  freie  Wahl  hatte,
ob  er  lieber  diese  Ausgabe  auf  den  Fall  der  Entdeckung  des  Diebes  übernehmen
und  dadurch  eine  größere  Wahrscheinlichkeit,  wieder  in  den  Besitz  aller  oder  eines
Theiles  der  gestohlenen  Sachen  zu  gelangen,  herbeiführen  oder  ob  er  jede  weitere
Auslage  unterlassen  wolle,  in  Gewärtigung,  ob  es  dessen  ungeachtet  gelingen  werde,
B.  XIX.  249.
die  Thäter  und  das  Gestohlene  aufzufinden.
2413.  In  einem  spätern  ähnlichen  Fall  wurde  der  Damnificat  mit  seiner  an
den  Dieben  nachträglich  gestellten  Forderung  auf  Wiedererstattung  der  ausgelegten
Prämie  blos  deshalb  abgewiesen,  weil  er  unterlassen  habe,  eine  diesfällige  Ersatz
Z.  XV.  249.  Nr.  119.
forderung  vor  Schwurgericht  geltend  zu  machen.
            
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