- Nr. 2408—2413.
§ 1833.
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2408. Derjenige, welcher dem Andern auf widerrechtliche Weise Schaden zufügte, ¬
kann nicht verlangen, daß dieser durch eigene Anstrengung denselben wieder
gutmache oder einen weitern Nachtheil abwende, vielmehr ist er verpflichtet, es
selbst zu thun und daher mit der Einrede nicht zu hören, daß Gegner säumig ge
M. IX. 346. Erw. 3.
wesen sei.
2409. Der Umstand allein, daß bei Anlaß der Freisprechung eines wegen Dieb
stals Angeklagten das Gericht nicht genügenden Grund fand, um eine Untersuchung
gegen den Denuncianten wegen gerichtlicher Verleumdung oder falscher Verzeigung
aus Unbesonnenheit einzuleiten, hat nicht nothwendig zur Folge, daß der Verzeigte
mit einer Klage auf Schadenersatz wegen grundloser Verzeigung abgewiesen werden
B. XIII. 231. Nr. S.
müsse.
2410. Darin daß ein Doppelbürger beredet wird, auf das Bürgerrecht in der
um eine Last von letzteren
einen Gemeinde zu verzichten, offenbar zum Zwecke,
abzuwenden, ist ein civilrechtlicher Dolus noch nicht zu finden; man darf dieses
Recht nach § 1832 ausüben, auch wenn diese Ausübung einem Andern zum Schaden
Z. III. 379: IV. 291.
gereichen sollte.
2411. Gesetzt auch es enthalte ein Vertrag einen Verzicht auf eine bestehende
Leibrente und somit eine Schenkung und es sei für diese Schenkung die Absicht,
einem Gläubiger unmöglich zu machen, auf die Leibrente zu greifen, mit ein Motio
gewesen, so könnte hieraus möglicherweise, nachdem die Reutenberechtigte in Concurs
gekommen, für den Gläubiger sich die Berechtigung ergeben, die Gültigkeit des Geschäftes ¬
gegenüber den Contrahenten anzufechten. Bevor aber dieses geschehen und
der Versuch gemacht ist, auf directem Wege zum Ersatz des Schadens zu gelangen,
kann es nicht zulässig sein, die Vermittler des fraglichen Vertrages, die jedenfalls
selbst durch letztern nichts gewonnen haben, mit der actio doli zu belangen, da
diese nur in Ermanglung anderweitiger Klage zur Aushülfe dient.
Z. VIII. 167. Nr. 126.
§ 1833. Der Schadensersatz, welcher zu vergüten ist, umfaßt in diesen
Fällen das volle Interesse, somit auch den mittelbaren Schaden
(§§ 997, 998). Für den körperlichen Schaden an Personen und Sachen
kommen die Grundsätze der §§ 1842 ff. zur Anwendung.
2412. 1. Wer ein Verbrechen begangen hat, ist zwar schuldig nicht blos den
directen, sondern auch den indirecten durch dasselbe herbeigeführten Schaden zu ersetzen; ¬
es muß also auch der Dieb nicht blos die gestohlenen Sachen zurückgeben
oder deren vollen Werth ersetzen, sondern auch Ersatz für alle diejenigen Nachtheile
leisten, welche für den Bestohlenen aus der Art der Verübung des Diebstals oder
daraus entstanden sind, daß er um besonderer Verhältnisse willen durch den Entzug
der gestohlenen Sache einen deren Werth übersteigenden Schaden erlitten hat.
2. Unter diesen indirecten Schaden kann aber eine Belohnung nicht gezählt
werden, welche der Bestohlene dem Entdecker des Thäters zugesichert und ausbezahlt
hat. Denn die Nothwendigkeit dieselbe zu bezahlen, ist nicht durch den Diebstal
herbeigeführt worden, sondern diese Auslage beruht ganz auf dem freien Willen
des Bestohlenen, der vor Zusicherung einer solchen Belohnung die freie Wahl hatte,
ob er lieber diese Ausgabe auf den Fall der Entdeckung des Diebes übernehmen
und dadurch eine größere Wahrscheinlichkeit, wieder in den Besitz aller oder eines
Theiles der gestohlenen Sachen zu gelangen, herbeiführen oder ob er jede weitere
Auslage unterlassen wolle, in Gewärtigung, ob es dessen ungeachtet gelingen werde,
B. XIX. 249.
die Thäter und das Gestohlene aufzufinden.
2413. In einem spätern ähnlichen Fall wurde der Damnificat mit seiner an
den Dieben nachträglich gestellten Forderung auf Wiedererstattung der ausgelegten
Prämie blos deshalb abgewiesen, weil er unterlassen habe, eine diesfällige Ersatz
Z. XV. 249. Nr. 119.
forderung vor Schwurgericht geltend zu machen.