Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

391
§§  1827—1832.  —  Nr.  2405—2407.
Fünfzehnter  Abschnitt.
Von  den  Forderungen  aus  unerlaubten  Handlungen.
Erstes  Kapitel.
Entschädigungspflicht  aus  strafbaren  und  dolosen  Handlungen.
§  1827.  Wer  durch  eine  strafbare  Handlung  einem  Andern  irgend
einen  Schaden  zufügt,  wird,  auch  abgesehen  von  Vertragsverhältnissen,
civilrechtlich  verpflichtet,  denselben  in  vollem  Maße  zu  ersetzen.
2405.  Auch  der  Bevogtete  ist,  sofern  ihm  die  Zurechnungsfähigkeit  nicht  fehlt,
zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet,  den  er  durch  Verbrechen  oder  Vergehen  geM. ¬
  III.  383.  Nr.  18.
stiftet  hat.
§  1828.  Haben  zwei  oder  mehrere  Personen  als  Urheber  oder  Gehülfen ¬
  an  dem  Vergehen  Theil  genommen,  in  Folge  dessen  Jemand  geschädigt ¬
  worden  ist,  so  haften  alle  solidarisch  für  den  Schadensersatz
(§§  940  ff.).
2406.  Hinsichtlich  der  Ersatzpflicht  bei  einem  verübten  Betruge  haftet  jeder
Theilnehmer  in  solidum  und  es  erscheint  als  ganz  gleichgültig,  ob  man  sich  diese
Theilnahme  als  Miturheberschaft,  Gehülfenschaft  oder  bloße  Begünstigung  zu  denken
B.  IX.  84,  b.
habe.
§  1829.  Ebenso  haften  die  Begünstiger  einer  strafbaren  Handlung,
wenn  und  insoweit  die  Begünstigung  in  einem  wenigstens  mittelbaren
Zusammenhang  mit  dem  verursachten  Schaden  steht.
§  1830.  Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  geht  auch  auf  die
Erben  des  Schuldigen  in  dem  Sinne  über,  daß  diese  zusammen  für  das
Ganze  haften.
2407.  Der  Ansprüch  auf  Schadenersatz  wegen  Verführung  einer  Pflegbefohlenen
zur  Unzucht  ist  mit  dem  Tode  der  Damnificatin  nicht  erloschen,  zumal  derselbe
nicht  als  ein  rein  mit  der  Person  zusammenhängendes  Recht,  sondern  als  ein  aus
Deliet  entsprungenes  Forderungsverhältniß  erscheint,  dessen  Geltendmachung  dem
Vater  der  Verstorbenen  als  natürlichem  Vormunde  zugestanden  wäre.
B.  XVII.  80.  Nr.  92.
§  1831.  Ist  die  rechtswidrige  Handlung  zwar  an  und  für  sich  mit
Strafe  bedroht,  aber  aus  besondern  Gründen  nicht  von  Amtswegen,
sondern  nur  auf  die  Klage  des  Verletzten  zu  verfolgen,  wie  bei  Entwendungen ¬
  unter  nahen  Familiengliedern,  so  ist  der  Geschädigte  berechtigt,
lediglich  auf  civilrechtliche  Entschädigung  zu  klagen.
§  1832.  Ebenso  haftet,  wer  einem  Andern  in  doloser  Weise  Schaden
zugefügt  hat,  für  vollen  Ersatz,  auch  wenn  seine  Handlung  nicht  strafbar ¬
  ist.
Wer  dagegen  nur  sein  eigenes  Recht  ausübt,  wird  nicht  zum  Ersatze
verpflichtet,  obwohl  diese  Ausübung  einem  Andern  zum  Schaden  gereicht.
Vgl.  Nr.  158.).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer