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§§ 1827—1832. — Nr. 2405—2407.
Fünfzehnter Abschnitt.
Von den Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
Erstes Kapitel.
Entschädigungspflicht aus strafbaren und dolosen Handlungen.
§ 1827. Wer durch eine strafbare Handlung einem Andern irgend
einen Schaden zufügt, wird, auch abgesehen von Vertragsverhältnissen,
civilrechtlich verpflichtet, denselben in vollem Maße zu ersetzen.
2405. Auch der Bevogtete ist, sofern ihm die Zurechnungsfähigkeit nicht fehlt,
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er durch Verbrechen oder Vergehen geM. ¬
III. 383. Nr. 18.
stiftet hat.
§ 1828. Haben zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Gehülfen ¬
an dem Vergehen Theil genommen, in Folge dessen Jemand geschädigt ¬
worden ist, so haften alle solidarisch für den Schadensersatz
(§§ 940 ff.).
2406. Hinsichtlich der Ersatzpflicht bei einem verübten Betruge haftet jeder
Theilnehmer in solidum und es erscheint als ganz gleichgültig, ob man sich diese
Theilnahme als Miturheberschaft, Gehülfenschaft oder bloße Begünstigung zu denken
B. IX. 84, b.
habe.
§ 1829. Ebenso haften die Begünstiger einer strafbaren Handlung,
wenn und insoweit die Begünstigung in einem wenigstens mittelbaren
Zusammenhang mit dem verursachten Schaden steht.
§ 1830. Die Verpflichtung zum Schadensersatz geht auch auf die
Erben des Schuldigen in dem Sinne über, daß diese zusammen für das
Ganze haften.
2407. Der Ansprüch auf Schadenersatz wegen Verführung einer Pflegbefohlenen
zur Unzucht ist mit dem Tode der Damnificatin nicht erloschen, zumal derselbe
nicht als ein rein mit der Person zusammenhängendes Recht, sondern als ein aus
Deliet entsprungenes Forderungsverhältniß erscheint, dessen Geltendmachung dem
Vater der Verstorbenen als natürlichem Vormunde zugestanden wäre.
B. XVII. 80. Nr. 92.
§ 1831. Ist die rechtswidrige Handlung zwar an und für sich mit
Strafe bedroht, aber aus besondern Gründen nicht von Amtswegen,
sondern nur auf die Klage des Verletzten zu verfolgen, wie bei Entwendungen ¬
unter nahen Familiengliedern, so ist der Geschädigte berechtigt,
lediglich auf civilrechtliche Entschädigung zu klagen.
§ 1832. Ebenso haftet, wer einem Andern in doloser Weise Schaden
zugefügt hat, für vollen Ersatz, auch wenn seine Handlung nicht strafbar ¬
ist.
Wer dagegen nur sein eigenes Recht ausübt, wird nicht zum Ersatze
verpflichtet, obwohl diese Ausübung einem Andern zum Schaden gereicht.
Vgl. Nr. 158.).