Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§§  1563—1566.  —  Nr.  2220—2224.
305
§  1563.  Der  Arbeiter  ist  verpflichtet,  die  versprochene  oder  übungsgemäße ¬
  Arbeit  zu  leisten  und  die  Hausordnung  des  Meisters  oder  Herrn
zu  beachten.
Er  ist  ohne  die  Zustimmung  des  letztern  nicht  berechtigt,  einen  Andern
an  seiner  Statt  zu  stellen.
2220.  1.  Bei  Lohndienstverträgen  berechtigt  die  von  dem  einen  Contrahenten
eingetretene  Versäumniß  der  ihm  obliegenden  Pflichten  den  andern  in  der  Regel
nicht  zum  einseitigen  Rücktritt,  sondern  blos  dazu,  entweder  auf  Erfüllung  zu  klagen
oder  sich  den  verursachten  Schaden  durch  Abzug  von  der  Gegenleistung  oder  sonst
ersetzen  zu  lassen.
2.  Von  dieser  Regel  tritt  aber  dann  eine  Ausnahme  ein,  wenn  nach  der  Natur
der  fraglichen  Leistungen  theils  ein  unmittelbarer  Zwang  zur  Erfüllung  mit  wirklichem ¬
  Erfolg  nicht  wol  denkbar  ist,  theils  ein  allfällig  verursachter  Schaden  nach
der  Natur  der  Verhältnisse  nicht  ausgemittelt  und  auch  nicht  annähernd  nachgewiesen ¬
  werden  kann.
M.  L.  368.
§  1564.  Es  dürfen  von  dem  Arbeiter  weder  übermäßige  Anstrengungen, ¬
  noch  unsittliche  Leistungen  verlangt  werden.
§  1565.  Das  Verhältniß  zwischen  dem  Meister  und  den  Gesellen
und  Lehrlingen  und  zwischen  dem  Fabrikherrn  und  den  Fabrikarbeitern ¬
  wird  durch  besondere  Gesetze  näher  bestimmt.
Vgl.  Nr.  1583.
2221.  Das  Polizeigesetz  über  Handwerksgesellen,  Lehrlinge  u.  s.  w.  vom  16.
Decbr.  1844  [VII.  1521  hat,  soweit  es  von  Lehrlingen  handelt,  nach  seiner  ganzen
Fassung  nur  Handwerkslehrlinge  im  Auge  und  bezieht  sich  also  auf  kaufmännische
nicht.  Wie  sich  indeß  von  selbst  versteht,  schließt  das  eine  analoge  Anwendung
jenes  Gesetzes  auf  Handelslehrlinge  nicht  aus,  es  sind  jedoch  in  einem  solchen  Falle
vor  Allem  aus  die  Bestimmungen  des  betreffenden  Vertrages  maßgebend.
B.  XIX.  79.  Nr.  69.
2222.  Aus  der  Natur  des  Lehrlingsverhältnisses  folgt  von  selbst,  ohne  daß
es  der  Beibringung  oder  Einziehung  eines  Gutachtens  von  irgend  einer  Seite  bedarf, ¬
  daß  wie  in  dem  Fall,  wo  der  Lehrling  außer  dem  Hause  des  Principals
Kost  und  Logis  empfängt,  nicht  der  Principal,  sondern  jener  oder  dessen  Vater
hiefür  aufkommen  muß,  so  auch  in  dem  andern  Falle,  wo  ihm  vom  Principalen
Kost  und  Logis  gegeben  wird,  letzterm  diese  Leistung  zu  bezahlen  ist,  es  wäre  denn,
Z.  IL.  430.  Nr.  119.
daß  man  sich  darüber  anders  verständigt  hätte.
2223.  Es  kann  nicht  als  klaren  Rechtens  angesehen  werden,  daß  sich  ein  Lehrling ¬
  eine  Veränderung,  sei  es  in  der  Person  des  Meisters  oder  in  dem  Wechsel
des  Wohnortes  und  der  Geschäftsbetreibung  desselben  gefallen  lassen  müsse.
Z.  VIII.  159.  Nr.  119.
2224.  Kein  Gesetz  bestimmt,  daß  dem  Meister  bei  Nichthaltung  des  Lehrvertrages ¬
  durch  den  Lehrling  wegen  seines  Entschädigungsanspruches  ein  Retentionsrecht ¬
  an  den  Sachen  des  Lehrlings,  die  dieser  in  sein  Haus  gebracht  hat,  zustehe.
Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  könnte  aber  ein  Retentionsrecht  nur  angenommen ¬
  werden,  wenn  die  Forderung  mit  der  zu  retinirenden  Sache  connex  wäre,
namentlich  also,  wenn  es  sich  um  Kosten  handeln  würde,  welche  auf  die  Sache  verB. ¬
  XVIII.  84.
wendet  worden  sind  sef.  Nr.  2248.)
§  1566.  Den  Schreibern  und  ebenso  den  Gesellen,  den  Fabrikarbeitern ¬
  und  den  Tagelöhnern  steht  für  ihre  Lohnforderung  ein
gesetzliches  Vorzugsrecht  an  der  vorhandenen  fahrenden  Habe  des  Lohnherrn ¬
  zu  (§  897).
20
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer