§§ 1563—1566. — Nr. 2220—2224.
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§ 1563. Der Arbeiter ist verpflichtet, die versprochene oder übungsgemäße ¬
Arbeit zu leisten und die Hausordnung des Meisters oder Herrn
zu beachten.
Er ist ohne die Zustimmung des letztern nicht berechtigt, einen Andern
an seiner Statt zu stellen.
2220. 1. Bei Lohndienstverträgen berechtigt die von dem einen Contrahenten
eingetretene Versäumniß der ihm obliegenden Pflichten den andern in der Regel
nicht zum einseitigen Rücktritt, sondern blos dazu, entweder auf Erfüllung zu klagen
oder sich den verursachten Schaden durch Abzug von der Gegenleistung oder sonst
ersetzen zu lassen.
2. Von dieser Regel tritt aber dann eine Ausnahme ein, wenn nach der Natur
der fraglichen Leistungen theils ein unmittelbarer Zwang zur Erfüllung mit wirklichem ¬
Erfolg nicht wol denkbar ist, theils ein allfällig verursachter Schaden nach
der Natur der Verhältnisse nicht ausgemittelt und auch nicht annähernd nachgewiesen ¬
werden kann.
M. L. 368.
§ 1564. Es dürfen von dem Arbeiter weder übermäßige Anstrengungen, ¬
noch unsittliche Leistungen verlangt werden.
§ 1565. Das Verhältniß zwischen dem Meister und den Gesellen
und Lehrlingen und zwischen dem Fabrikherrn und den Fabrikarbeitern ¬
wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.
Vgl. Nr. 1583.
2221. Das Polizeigesetz über Handwerksgesellen, Lehrlinge u. s. w. vom 16.
Decbr. 1844 [VII. 1521 hat, soweit es von Lehrlingen handelt, nach seiner ganzen
Fassung nur Handwerkslehrlinge im Auge und bezieht sich also auf kaufmännische
nicht. Wie sich indeß von selbst versteht, schließt das eine analoge Anwendung
jenes Gesetzes auf Handelslehrlinge nicht aus, es sind jedoch in einem solchen Falle
vor Allem aus die Bestimmungen des betreffenden Vertrages maßgebend.
B. XIX. 79. Nr. 69.
2222. Aus der Natur des Lehrlingsverhältnisses folgt von selbst, ohne daß
es der Beibringung oder Einziehung eines Gutachtens von irgend einer Seite bedarf, ¬
daß wie in dem Fall, wo der Lehrling außer dem Hause des Principals
Kost und Logis empfängt, nicht der Principal, sondern jener oder dessen Vater
hiefür aufkommen muß, so auch in dem andern Falle, wo ihm vom Principalen
Kost und Logis gegeben wird, letzterm diese Leistung zu bezahlen ist, es wäre denn,
Z. IL. 430. Nr. 119.
daß man sich darüber anders verständigt hätte.
2223. Es kann nicht als klaren Rechtens angesehen werden, daß sich ein Lehrling ¬
eine Veränderung, sei es in der Person des Meisters oder in dem Wechsel
des Wohnortes und der Geschäftsbetreibung desselben gefallen lassen müsse.
Z. VIII. 159. Nr. 119.
2224. Kein Gesetz bestimmt, daß dem Meister bei Nichthaltung des Lehrvertrages ¬
durch den Lehrling wegen seines Entschädigungsanspruches ein Retentionsrecht ¬
an den Sachen des Lehrlings, die dieser in sein Haus gebracht hat, zustehe.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen könnte aber ein Retentionsrecht nur angenommen ¬
werden, wenn die Forderung mit der zu retinirenden Sache connex wäre,
namentlich also, wenn es sich um Kosten handeln würde, welche auf die Sache verB. ¬
XVIII. 84.
wendet worden sind sef. Nr. 2248.)
§ 1566. Den Schreibern und ebenso den Gesellen, den Fabrikarbeitern ¬
und den Tagelöhnern steht für ihre Lohnforderung ein
gesetzliches Vorzugsrecht an der vorhandenen fahrenden Habe des Lohnherrn ¬
zu (§ 897).
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