Unpersönl. H. des Lad.-Int. II. Geltendm. d. Ford. 1) Durch Klage. 125
unter den im ersten Abschnitt erörterten Voraussetzungen
der beschränkten Haftung entstanden ist, muss eine unbeschränkte ¬
Haftpflicht des Schuldners anerkannt werden, concreter ¬
ausgedrückt: Wenn und soweit der Anspruch auf Zinsen ¬
und Kosten dadurch entstanden ist, dass der Schuldner -
selbst die rechtzeitige Befriedigung des Gläubigers in
schuldhafter Weise verzögert hat, ist die Haftung eine unbeschränkte: ¬
dies ist also niemals der Fall, wenn z. B.
lediglich der Schiffer auf Zahlung belangt worden ist, die
Folgen der Prozessführung durch den Schiffer erzeugen nie
eine unbeschränkte Haftung des Ladungsinteressenten.
Nun ist aber wohl zu beachten, dass eine schuldhafte
Verzögerung der Befriedigung des Gläubigers nicht schon in
der einfachen Nichtzahlung der Schuld zu erkennen ist. Es
ist das gute Recht des Schuldners, die Zahlung der Schuld
zu verweigern und den Gläubiger an das Sondergut zu verweisen; ¬
wenn also die Zahlung der Schuld am Tage der Fälligkeit ¬
nicht erfolgt, so können zwar Verzugszinsen bis
zum Tage der Befriedigung aus dem Sondergute laufen, aber
für diese Verzugszinsen haftet wiederum blos das Sondergut,
auch für sie gilt das Prinzip der beschränkten Haftung des
Schuldners
— ebenso wie für den Fall, dass während dieser
Zeit das Sondergut verschlechtert oder untergegangen ist
alle Gefahren trägt hier der Gläubiger. Auf eine solche Verzögerung ¬
musste der Gläubiger von vornherein gefasst sein,
sie gehört zum Wesen der beschränkten Haftung. Wenn dagegen ¬
der Schuldner durch Handlungen, z. B. durch Prozess -
handlungen die Befriedigung aus dem Sondergute verzögerte, ¬
so haftet er für die hieraus erwachsenden Ansprüche
des Gläubigers unbeschränkt, also in's Besondere für die Verzugszinsen ¬
und Prozesskosten.
Aber auch wenn der Schuldner unbeschränkt für diese
Ansprüche haftet, so ist dies dennoch für das petitum des
Klägers und für die Folgen dieses petitums ganz gleichgültig.
Der Kläger ist berechtigt, die Zinsen und Kosten, einerlei ob
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fur sie eine beschränkte oder eine unbeschränkte Haftung des
Schuldners besteht, zugleich mit der Hauptforderung geltend
zu machen und — das ist für uns an dieser Stelle besonders