Metadaten : Ehrenberg, Victor: Beschränkte Haftung des Schuldners nach See- und Handelsrecht

Unpersönl.  H.  des  Lad.-Int.  II.  Geltendm.  d.  Ford.  1)  Durch  Klage.  125
unter  den  im  ersten  Abschnitt  erörterten  Voraussetzungen
der  beschränkten  Haftung  entstanden  ist,  muss  eine  unbeschränkte ¬
  Haftpflicht  des  Schuldners  anerkannt  werden,  concreter ¬
  ausgedrückt:  Wenn  und  soweit  der  Anspruch  auf  Zinsen ¬
  und  Kosten  dadurch  entstanden  ist,  dass  der  Schuldner -
  selbst  die  rechtzeitige  Befriedigung  des  Gläubigers  in
schuldhafter  Weise  verzögert  hat,  ist  die  Haftung  eine  unbeschränkte: ¬
  dies  ist  also  niemals  der  Fall,  wenn  z.  B.
lediglich  der  Schiffer  auf  Zahlung  belangt  worden  ist,  die
Folgen  der  Prozessführung  durch  den  Schiffer  erzeugen  nie
eine  unbeschränkte  Haftung  des  Ladungsinteressenten.
Nun  ist  aber  wohl  zu  beachten,  dass  eine  schuldhafte
Verzögerung  der  Befriedigung  des  Gläubigers  nicht  schon  in
der  einfachen  Nichtzahlung  der  Schuld  zu  erkennen  ist.  Es
ist  das  gute  Recht  des  Schuldners,  die  Zahlung  der  Schuld
zu  verweigern  und  den  Gläubiger  an  das  Sondergut  zu  verweisen; ¬
  wenn  also  die  Zahlung  der  Schuld  am  Tage  der  Fälligkeit ¬
  nicht  erfolgt,  so  können  zwar  Verzugszinsen  bis
zum  Tage  der  Befriedigung  aus  dem  Sondergute  laufen,  aber
für  diese  Verzugszinsen  haftet  wiederum  blos  das  Sondergut,
auch  für  sie  gilt  das  Prinzip  der  beschränkten  Haftung  des
Schuldners
—  ebenso  wie  für  den  Fall,  dass  während  dieser
Zeit  das  Sondergut  verschlechtert  oder  untergegangen  ist
alle  Gefahren  trägt  hier  der  Gläubiger.  Auf  eine  solche  Verzögerung ¬
  musste  der  Gläubiger  von  vornherein  gefasst  sein,
sie  gehört  zum  Wesen  der  beschränkten  Haftung.  Wenn  dagegen ¬
  der  Schuldner  durch  Handlungen,  z.  B.  durch  Prozess -
  handlungen  die  Befriedigung  aus  dem  Sondergute  verzögerte, ¬
  so  haftet  er  für  die  hieraus  erwachsenden  Ansprüche
des  Gläubigers  unbeschränkt,  also  in's  Besondere  für  die  Verzugszinsen ¬
  und  Prozesskosten.
Aber  auch  wenn  der  Schuldner  unbeschränkt  für  diese
Ansprüche  haftet,  so  ist  dies  dennoch  für  das  petitum  des
Klägers  und  für  die  Folgen  dieses  petitums  ganz  gleichgültig.
Der  Kläger  ist  berechtigt,  die  Zinsen  und  Kosten,  einerlei  ob
+
fur  sie  eine  beschränkte  oder  eine  unbeschränkte  Haftung  des
Schuldners  besteht,  zugleich  mit  der  Hauptforderung  geltend
zu  machen  und  —  das  ist  für  uns  an  dieser  Stelle  besonders
            
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