§ 1177. — Nr. 1862—1865.
151
1862. Im nämlichen Fall wurde weiter gesagt:
Nachdem das erstinstanzliche Urtheil bloße Theilhaft der verurtheilten Beklagten
mit subsidiärer Haft für das Ganze ausgesprochen hat und hiegegen nicht appellirt
worden ist, hat die zweite Instanz zu einer diesfälligen Abänderung keine Veranlassung. ¬
Es hätte aber sonst sehr in Frage kommen können, ob nicht nach Analogie ¬
des § 1176 richtiger Solidarhaft der Verurtheilten anzunehmen wäre, wobei
ihnen selbst überlassen bliebe, allfällig noch andere Personen zur Betheiligung
Z. V. 235. Nr. 61.
zu ziehen.
herbei
D. Verbindlichkeit des Auftraggebers.
§ 1177. Der Auftraggeber (Mandant) ist schuldig, dem Beauftragten
die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen, die er um des Auftrags ¬
willen bestritten hat, und ihn von den Verbindlichkeiten zu befreien,
die er deßhalb auf sich geladen hat.
Pgl. Nr. 1855, 2254.
1863. Wenn bei einem aufgetragenen Rechtsgeschäft der Mandatar sich demjenigen, ¬
mit welchem es abgeschlossen wurde, nicht als solcher zu erkennen gegeben,
sondern in eigenem Namen gehandelt hat, so entstehen hieraus unmittelbar nur
obligatorische Verhältnisse zwischen dem Mandatar und dem Dritten und keineswegs ¬
zwischen letzterm und dem Mandanten. Abgesehen von der Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen dem Mandanten gegen den Dritten, oder dem
Dritten gegen den Mandanten aus dem zunächst von dem Mandatar abgeschlossenen ¬
Geschäfte eine begründete Klage zustehe, so folgt aus Obigem nur, daß sich
der Dritte durch Leistung an den Mandatar oder an einen Cessionar desselben
rechtsgültig befreien kann und sich um die Auseinandersetzung des Mandanten und
Mandatars nicht zu bekümmern braucht. B. XI. 120. Nr. 41.— Z. I. 216. Nr. 72.
1864. W. bezahlt für Rechnung des H. eine Schuld und übergibt ihm die hiefür
erhaltene Qnittung. Später fordert er Ersatz der Zahlung, wird aber abgewiesen.
Gründe
Obgleich von H. anerkannt wird, daß der betreffende Betrag durch W. dem
Gläubiger zugestellt worden sei, so genügt dies zur Rechtfertigung der diesfälligen
Ansprache darum nicht, weil H. seine Behauptung, er habe vorher dem W. das
Geld übergeben, durch Einlegung der in seinen Handen befindlichen Quittung unterstützt. ¬
Es ist aber nicht wol anzunehmen, daß W. ihm dieselbe übergeben und sich
so eines Beweismittels für die geleistete Zahlung entäußert hätte, wenn H. ihm
Z. V. 236. Nr. 62.
den bezahlten Betrag schuldig geblieben wäre.
1865. W. & Comp. in London acceptirten, angeblich aus Gefälligkeit, einen von
J. W. an eigene Ordre auf sie gezogenen Wechsel im Werthe von 30 Pfd. St., welchen
sie später sammt Zins und Kosten einlösen mußten. J. W., auf Rückerstattung belangt, ¬
wendet ein, der Wechsel sei zur Tilgung einer ihm schuldigen Summe von
W. & Comp. acceptirt worden. Die Klage wird indeß gutgeheißen. Gründe:
1. Indem W. & Comp. einen Zahlungsauftrag des I. W. erfüllt haben, sind sie
nach § 1177 berechtigt, von ihrem Auftraggeber Ersatz der dadurch verursachten
Auslagen zu fordern.
2. Der Inhalt des Wechsels enthält keine Hinweisung auf das Bestehen des von
J. W. behaupteten Schuldverhältnisses, namentlich beweisen die von ihm geschriebenen ¬
Worte „value received“ (Werth empfangen) nicht, noch begründen sie auch
nur die Vermuthung, daß der Trassat von dem Trassanten Deckung für den Betrag ¬
des Wechsels zum Voraus erhalten habe. Denn diese Worte werden nach
allgemeiner Uebung gebraucht, um auszudrücken, daß der Schreibende (Trassant
oder Indossant) die Wechselvaluta von dem Abnehmer des Wechsels (Remittenten
oder Indossatar) empfangen habe. Und wenn auch bei einem an eigene Ordre