Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§  1177.  —  Nr.  1862—1865.
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1862.  Im  nämlichen  Fall  wurde  weiter  gesagt:
Nachdem  das  erstinstanzliche  Urtheil  bloße  Theilhaft  der  verurtheilten  Beklagten
mit  subsidiärer  Haft  für  das  Ganze  ausgesprochen  hat  und  hiegegen  nicht  appellirt
worden  ist,  hat  die  zweite  Instanz  zu  einer  diesfälligen  Abänderung  keine  Veranlassung. ¬
  Es  hätte  aber  sonst  sehr  in  Frage  kommen  können,  ob  nicht  nach  Analogie ¬
  des  §  1176  richtiger  Solidarhaft  der  Verurtheilten  anzunehmen  wäre,  wobei
ihnen  selbst  überlassen  bliebe,  allfällig  noch  andere  Personen  zur  Betheiligung
Z.  V.  235.  Nr.  61.
zu  ziehen.
herbei
D.  Verbindlichkeit  des  Auftraggebers.
§  1177.  Der  Auftraggeber  (Mandant)  ist  schuldig,  dem  Beauftragten
die  Auslagen  und  Verwendungen  zu  ersetzen,  die  er  um  des  Auftrags ¬
  willen  bestritten  hat,  und  ihn  von  den  Verbindlichkeiten  zu  befreien,
die  er  deßhalb  auf  sich  geladen  hat.
Pgl.  Nr.  1855,  2254.
1863.  Wenn  bei  einem  aufgetragenen  Rechtsgeschäft  der  Mandatar  sich  demjenigen, ¬
  mit  welchem  es  abgeschlossen  wurde,  nicht  als  solcher  zu  erkennen  gegeben,
sondern  in  eigenem  Namen  gehandelt  hat,  so  entstehen  hieraus  unmittelbar  nur
obligatorische  Verhältnisse  zwischen  dem  Mandatar  und  dem  Dritten  und  keineswegs ¬
  zwischen  letzterm  und  dem  Mandanten.  Abgesehen  von  der  Frage,  ob  und
unter  welchen  Voraussetzungen  dem  Mandanten  gegen  den  Dritten,  oder  dem
Dritten  gegen  den  Mandanten  aus  dem  zunächst  von  dem  Mandatar  abgeschlossenen ¬
  Geschäfte  eine  begründete  Klage  zustehe,  so  folgt  aus  Obigem  nur,  daß  sich
der  Dritte  durch  Leistung  an  den  Mandatar  oder  an  einen  Cessionar  desselben
rechtsgültig  befreien  kann  und  sich  um  die  Auseinandersetzung  des  Mandanten  und
Mandatars  nicht  zu  bekümmern  braucht.  B.  XI.  120.  Nr.  41.—  Z.  I.  216.  Nr.  72.
1864.  W.  bezahlt  für  Rechnung  des  H.  eine  Schuld  und  übergibt  ihm  die  hiefür
erhaltene  Qnittung.  Später  fordert  er  Ersatz  der  Zahlung,  wird  aber  abgewiesen.
Gründe
Obgleich  von  H.  anerkannt  wird,  daß  der  betreffende  Betrag  durch  W.  dem
Gläubiger  zugestellt  worden  sei,  so  genügt  dies  zur  Rechtfertigung  der  diesfälligen
Ansprache  darum  nicht,  weil  H.  seine  Behauptung,  er  habe  vorher  dem  W.  das
Geld  übergeben,  durch  Einlegung  der  in  seinen  Handen  befindlichen  Quittung  unterstützt. ¬
  Es  ist  aber  nicht  wol  anzunehmen,  daß  W.  ihm  dieselbe  übergeben  und  sich
so  eines  Beweismittels  für  die  geleistete  Zahlung  entäußert  hätte,  wenn  H.  ihm
Z.  V.  236.  Nr.  62.
den  bezahlten  Betrag  schuldig  geblieben  wäre.
1865.  W.  &  Comp.  in  London  acceptirten,  angeblich  aus  Gefälligkeit,  einen  von
J.  W.  an  eigene  Ordre  auf  sie  gezogenen  Wechsel  im  Werthe  von  30  Pfd.  St.,  welchen
sie  später  sammt  Zins  und  Kosten  einlösen  mußten.  J.  W.,  auf  Rückerstattung  belangt, ¬
  wendet  ein,  der  Wechsel  sei  zur  Tilgung  einer  ihm  schuldigen  Summe  von
W.  &  Comp.  acceptirt  worden.  Die  Klage  wird  indeß  gutgeheißen.  Gründe:
1.  Indem  W.  &  Comp.  einen  Zahlungsauftrag  des  I.  W.  erfüllt  haben,  sind  sie
nach  §  1177  berechtigt,  von  ihrem  Auftraggeber  Ersatz  der  dadurch  verursachten
Auslagen  zu  fordern.
2.  Der  Inhalt  des  Wechsels  enthält  keine  Hinweisung  auf  das  Bestehen  des  von
J.  W.  behaupteten  Schuldverhältnisses,  namentlich  beweisen  die  von  ihm  geschriebenen ¬
  Worte  „value  received“  (Werth  empfangen)  nicht,  noch  begründen  sie  auch
nur  die  Vermuthung,  daß  der  Trassat  von  dem  Trassanten  Deckung  für  den  Betrag ¬
  des  Wechsels  zum  Voraus  erhalten  habe.  Denn  diese  Worte  werden  nach
allgemeiner  Uebung  gebraucht,  um  auszudrücken,  daß  der  Schreibende  (Trassant
oder  Indossant)  die  Wechselvaluta  von  dem  Abnehmer  des  Wechsels  (Remittenten
oder  Indossatar)  empfangen  habe.  Und  wenn  auch  bei  einem  an  eigene  Ordre
            
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