Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§  1173.—  Nr.  1847—1852.
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1847.  1.  Ein  Mandatar,  der  selbst  zugibt,  für  seinen  Mandanten  bereits  eine
Reihe  von  Einnahmen  und  Ausgaben  gehabt  zu  haben,  ist  nach  §  1173  verpflichtet.
Rechnung  abzulegen,  sofern  nicht  die  Einwendung  desselben,  es  sei  vorerst  die
Vollendung  der  Liquidation  abzuwarten  und  könne  erst  alsdann  eine  Schlußrechnung ¬
  verlangt  werden,  als  begründet  sich  herausstellt.
2.  Daraus  aber,  daß  eine  Schlußrechnung  zur  Zeit  weder  gestellt  noch  verlangt
werden  kann,  darf  noch  nicht  gefolgert  werden,  daß  der  Mandatar  bis  zu  diesem
Termin  von  der  Verpflichtung  Rechenschaft  zu  geben,  völlig  entbunden  sei.  Sofern
nicht  etwa  der  Mandant  durch  specielle  Vertragsbestimmung  auf  das  Recht,  schon
vorher  Rechnung  zu  verlangen,  Verzicht  geleistet  hat,  ist  vielmehr  anzunehmen,  es
sei  der  Mandatar  bei  der  längern  Dauer  der  von  ihm  geführten  Verwaltung  verpflichtet, ¬
  schon  bevor  die  Schlußrechnung  möglich  ist,  von  Zeit  zu  Zeit  in  angemessenen ¬
  Zwischenräumen  über  die  bis  dahin  gemachten  Bezüge  und  erfolgten
Ausgaben  seinem  Mandanten  specielle  Rechnung  zu  stellen  und  einen  hienach  sich
erzeigenden  allfälligen  Saldo  herauszugeben,  falls  derselbe  nicht  etwa  für  die
weitere  Liquidation  wieder  verwendet  werden  muß.  Dies  um  so  eher,  als  es  offenbar ¬
  höchst  unzweckmäßig  wäre,  wenn  die  Prüfung  der  vielfachen  einzelnen  Posten
der  Rechnung  erst  eine  Reihe  von  Jahren,  nachdem  die  Einnahmen  und  Ausgaben
Z.  IV.  254.  Nr.  110.
wirklich  geschehen,  möglich  gemacht  würde.
1848.  Die  Mitglieder  der  zu  Ausführung  eines  bestimmten  Zweckes  (hier  einer
Schulhausbaute]  niedergesetzten  Commission  sind  zur  Rechnungsablage  über  die
Verwendung  der  Gelder,  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  übergeben  worden  sind,  und
zur  Herausgabe  des  nicht  verwendeten  Ueberrestes  verpflichtet.  Eine  solche  Verpflichtung ¬
  liegt  ihnen  jedenfalls  ob,  auch  wenn  sie  nicht  als  bloße  Mandatare,
sondern  als  Beamte  aufgefaßt  werden,  da  jene  den  directen  Inhalt  der  übernommenen ¬
  Amtspflicht  bildet  und  es  ist  in  dieser  Hinsicht  die  Aualogie  des  Mandates
vollkommen  anwendbar.  Hiebei  versteht  sich  von  selbst,  daß  nach  erhobener  Bestreitung ¬
  der  Rechnung  der  Beweis  geleistet  werden  muß,  es  seien  die  behaupteten
und  verrechneten  Ausgaben  auch  wirklich  gemacht  worden  und  es  haben  die  Lei
stungen  stattgefunden,  wofür  die  Ausgaben  geschehen.
Z.  V.  230.  Nr.  56.  (cf.  Nr.  1861.
1849.  Da  ein  directer  Zwang  zu  gehöriger  Stellung  einer  Rechnung  der  Natur
der  Sache  nach  nicht  möglich  ist,  so  bleibt  dem  Mandanten  [hier  einer  Armenpflege
gegenüber  dem  Armengutsverwalter),  wenn  der  Mandatar  beharrlich  seine  Pflicht
zu  erfüllen  sich  weigert,  nichts  Anderes  übrig,  als  denselben  auf  Schadenersatz  zu
belangen.  In  diesem  Fall  hat  dann  der  säumige  Mandatar  diejenigen  Kosten  zu
ersetzen,  welche  der  Mandant  darauf  verwenden  muß,  um  durch  eine  andere  Person
eine  möglichst  genaue  Rechnung  herstellen  zu  lassen,  auch  darf  von  dem  Mandanten
kein  ganz  strenger  Beweis  für  die  Größe  des  verursachten  Schadens  gefordert  wer
den,  vielmehr  werden  die  Gerichte  nach  §  999  nach  freiem  Ermessen  unter  Berucksichtigung ¬
  der  Umstände  den  zu  ersetzenden  Betrag  zu  bestimmen  haben.
Z.  V.  233.  Nr.  59.  —  B.  XVIII.  217.  Erw.  2.
1850.  An  und  für  sich  und  vorausgesetzt,  daß  nicht  besondere  Verhältnisse  vorhanden ¬
  seien,  welche  die  Erben  eines  Mandatars  entbinden,  sind  diese  letztern  verpflichtet, ¬
  dem  Mandanten  Rechnung  über  die  von  dem  Mandatar  besorgte  Verwaltung ¬
  abzulegen,  soweit  und  sofern  dieses  nicht  bereits  durch  den  Erblasser  selbst
B.  II.  458.  Nr.  75;  XVIII.  215.
geschehen  ist  sef.  Nr.  1874.)
1851.  Die  Rechnungsablage,  welche  der  Mandant  auch  gegenüber  den  Erben
des  Mandatars  begehren  kann,  liegt  indeß  sämmtlichen  Erben  ob  und  eine  Theilung ¬
  dieser  Pflicht  kann  deswegen  nicht  stattfinden,  weil  die  Rechnungsstellung  selbst
B.  II.  458.  Nr.  76.  (cf.  Nr.  1861.
etwas  Untheilbares  ist.
1852,  1.  Aus  der  Thatsache  der  stattgefundenen  Abrechnung  zwischen  dem
Mandanten  und  Mandatar  folgt  nicht  ohne  Weiteres,  daß  auf  die  dem  Erstern
            
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