§ 1173.— Nr. 1847—1852.
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1847. 1. Ein Mandatar, der selbst zugibt, für seinen Mandanten bereits eine
Reihe von Einnahmen und Ausgaben gehabt zu haben, ist nach § 1173 verpflichtet.
Rechnung abzulegen, sofern nicht die Einwendung desselben, es sei vorerst die
Vollendung der Liquidation abzuwarten und könne erst alsdann eine Schlußrechnung ¬
verlangt werden, als begründet sich herausstellt.
2. Daraus aber, daß eine Schlußrechnung zur Zeit weder gestellt noch verlangt
werden kann, darf noch nicht gefolgert werden, daß der Mandatar bis zu diesem
Termin von der Verpflichtung Rechenschaft zu geben, völlig entbunden sei. Sofern
nicht etwa der Mandant durch specielle Vertragsbestimmung auf das Recht, schon
vorher Rechnung zu verlangen, Verzicht geleistet hat, ist vielmehr anzunehmen, es
sei der Mandatar bei der längern Dauer der von ihm geführten Verwaltung verpflichtet, ¬
schon bevor die Schlußrechnung möglich ist, von Zeit zu Zeit in angemessenen ¬
Zwischenräumen über die bis dahin gemachten Bezüge und erfolgten
Ausgaben seinem Mandanten specielle Rechnung zu stellen und einen hienach sich
erzeigenden allfälligen Saldo herauszugeben, falls derselbe nicht etwa für die
weitere Liquidation wieder verwendet werden muß. Dies um so eher, als es offenbar ¬
höchst unzweckmäßig wäre, wenn die Prüfung der vielfachen einzelnen Posten
der Rechnung erst eine Reihe von Jahren, nachdem die Einnahmen und Ausgaben
Z. IV. 254. Nr. 110.
wirklich geschehen, möglich gemacht würde.
1848. Die Mitglieder der zu Ausführung eines bestimmten Zweckes (hier einer
Schulhausbaute] niedergesetzten Commission sind zur Rechnungsablage über die
Verwendung der Gelder, die ihnen zu diesem Zwecke übergeben worden sind, und
zur Herausgabe des nicht verwendeten Ueberrestes verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ¬
liegt ihnen jedenfalls ob, auch wenn sie nicht als bloße Mandatare,
sondern als Beamte aufgefaßt werden, da jene den directen Inhalt der übernommenen ¬
Amtspflicht bildet und es ist in dieser Hinsicht die Aualogie des Mandates
vollkommen anwendbar. Hiebei versteht sich von selbst, daß nach erhobener Bestreitung ¬
der Rechnung der Beweis geleistet werden muß, es seien die behaupteten
und verrechneten Ausgaben auch wirklich gemacht worden und es haben die Lei
stungen stattgefunden, wofür die Ausgaben geschehen.
Z. V. 230. Nr. 56. (cf. Nr. 1861.
1849. Da ein directer Zwang zu gehöriger Stellung einer Rechnung der Natur
der Sache nach nicht möglich ist, so bleibt dem Mandanten [hier einer Armenpflege
gegenüber dem Armengutsverwalter), wenn der Mandatar beharrlich seine Pflicht
zu erfüllen sich weigert, nichts Anderes übrig, als denselben auf Schadenersatz zu
belangen. In diesem Fall hat dann der säumige Mandatar diejenigen Kosten zu
ersetzen, welche der Mandant darauf verwenden muß, um durch eine andere Person
eine möglichst genaue Rechnung herstellen zu lassen, auch darf von dem Mandanten
kein ganz strenger Beweis für die Größe des verursachten Schadens gefordert wer
den, vielmehr werden die Gerichte nach § 999 nach freiem Ermessen unter Berucksichtigung ¬
der Umstände den zu ersetzenden Betrag zu bestimmen haben.
Z. V. 233. Nr. 59. — B. XVIII. 217. Erw. 2.
1850. An und für sich und vorausgesetzt, daß nicht besondere Verhältnisse vorhanden ¬
seien, welche die Erben eines Mandatars entbinden, sind diese letztern verpflichtet, ¬
dem Mandanten Rechnung über die von dem Mandatar besorgte Verwaltung ¬
abzulegen, soweit und sofern dieses nicht bereits durch den Erblasser selbst
B. II. 458. Nr. 75; XVIII. 215.
geschehen ist sef. Nr. 1874.)
1851. Die Rechnungsablage, welche der Mandant auch gegenüber den Erben
des Mandatars begehren kann, liegt indeß sämmtlichen Erben ob und eine Theilung ¬
dieser Pflicht kann deswegen nicht stattfinden, weil die Rechnungsstellung selbst
B. II. 458. Nr. 76. (cf. Nr. 1861.
etwas Untheilbares ist.
1852, 1. Aus der Thatsache der stattgefundenen Abrechnung zwischen dem
Mandanten und Mandatar folgt nicht ohne Weiteres, daß auf die dem Erstern