Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§§  1170—1173.
-  Nr.  1844—1846.
147
Geschäftsbesorger
-  sofern  derselbe  in  gutem  Glauben  handelte  und  das  was  er
vornahm,  für  nöthig  und  den  Interessen  des  Auftraggebers  entsprechend  erachten
mochte  —  für  den  Erfolg  seiner  Schritte  verantwortlich  zu  machen  und  zu  verlangen, ¬
  daß  er  bei  jedem  einzelnen  der  von  ihm  während  mehrerer  Jahre  in  großer
Anzahl  besorgten  Geschäfte  sich  ausweise,  daß  dasselbe  nothwendig  gewesen  sei
und  welchen  Nutzen  es  dem  Auftraggeber  gebracht  habe.
Z.  X.  368.  Nr.  49;  VII.  133.  Nr.  74.
§  1179.  Kauft  er  aber  die  Sache  nur  zu  höherem  Preise,  als  der
Auftraggeber  höchstenfalls  bestimmt  hat,  oder  verkauft  er  eine  Sache  des
Auftraggebers  zu  geringerem  Preise,  als  dieser  als  Minimum  verordnet
hat,  so  kann  er  diesen  doch  zur  Anerkennung  des  Kaufs  oder  Verkaufs
anhalten,  insofern  er  bereit  ist,  dort  den  Mehrbetrag  und  hier  den  Minderbetrag ¬
  des  Preises  auf  seine  Rechnung  zu  nehmen.
§  1171.  Der  Beauftragte  soll  selber  für  die  Vollziehung  des  Auftrags
sorgen.  Ueberträgt  er  dieselbe  einem  Stellvertreter  (Substituten),  ohne
von  dem  Auftraggeber  zur  Bezeichnung  eines  solchen  ermächtigt,  oder
ohne  durch  die  Natur  der  Umstände  dazu  genöthigt  zu  sein,  so  haftet  er
dem  Auftraggeber  auch  für  die  Verschuldung  des  Substituten.
1844.  Wer  auf  Andere  überträgt,  was  er  vertragsgemäß  in  Person  zu  leisten
verpflichtet  gewesen  wäre,  hat  den  durch  seinen  Beauftragten  oder  Angestellten
verursachten  Schaden  mittelbar  durch  sein  eigenes  vertragswidriges  Verfahren  veranlaßt ¬
  und  indem  er  dafür  aufkommen  muß,  prästirt  er  blos  seine  eigene  Schuld
und  keineswegs  einen  Zufall.
B.  VII.  272.
1843.  Wenn  man  auch  annimmt,  daß  der  Mandant  gegen  den  Substituirten
seines  Mandatars  ohne  besondere  Klagencession  die  Mandatsklage  habe,  so  leuchtet
doch  von  selbst  ein,  daß  wenn  der  Beauftragte  zunächst  auf  seine  Rechnung  dem
Substituten  Geld  zur  Ausführung  des  Auftrages  übermacht  hat,  der  Auftraggeber ¬
  den  Substitnten  nicht  auf  Herausgabe  desselben  belangen  kann,  es  wäre
denn,  daß  er  zu  beweisen  vermöchte,  daß  er  dem  zunächst  Beauftragten  den  von
diesem  dem  Substituten  übermachten  Betrag  ersetzt  habe.  B.  XIX.  72.  Nr.  59.
§  1172.  Ist  aber  die  Ernennung  eines  Substituten  von  dem  Auftraggeber ¬
  erlaubt  oder  sonst  durch  die  Umstände  gerechtfertigt,  so  haftet  der
Beauftragte  selbst  nur  für  Fahrlässigkeit  in  der  Auswahl  des  Substituten
und  für  Abtretung  seiner  Klage  gegen  diesen.
Dasselbe  gilt,  wenn  er  fremde  Hilfspersonen  (Handwerker,  Tagelöhner) ¬
  anstellen  muß.
§  1173.  Der  Beauftragte  ist  ferner  schuldig,  über  die  Besorgung  des
Auftrags  dem  Mandanten  Rechenschaft  zu  geben  und  Rechnung  zu  stellen
und  Alles  zu  erstatten,  was  ihm  in  Folge  dieser  Geschäftsbesorgung  zugekommen ¬
  ist.
Vgl.  Nr.  1872,  2306.
1846.  Jeder  Verwalter  fremden  Gutes  hat  gegen  dessen  Eigenthümer  die  Verpflichtung ¬
  auf  sich,  über  die  betreffende  Verwaltung  Rechnung  abzulegen.  Dazu
gehört  aber  nicht  nur  das  Stellen  der  Rechnung,  sondern  auch,  daß  der  Inhalt
derselben  durch  urkundliche  Belege  oder  andere  tangliche  Beweismittel  als  richtig
hergestellt  werde.
M.  IX.  151.  Nr.  15.
            
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