§§ 1170—1173.
- Nr. 1844—1846.
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Geschäftsbesorger
- sofern derselbe in gutem Glauben handelte und das was er
vornahm, für nöthig und den Interessen des Auftraggebers entsprechend erachten
mochte — für den Erfolg seiner Schritte verantwortlich zu machen und zu verlangen, ¬
daß er bei jedem einzelnen der von ihm während mehrerer Jahre in großer
Anzahl besorgten Geschäfte sich ausweise, daß dasselbe nothwendig gewesen sei
und welchen Nutzen es dem Auftraggeber gebracht habe.
Z. X. 368. Nr. 49; VII. 133. Nr. 74.
§ 1179. Kauft er aber die Sache nur zu höherem Preise, als der
Auftraggeber höchstenfalls bestimmt hat, oder verkauft er eine Sache des
Auftraggebers zu geringerem Preise, als dieser als Minimum verordnet
hat, so kann er diesen doch zur Anerkennung des Kaufs oder Verkaufs
anhalten, insofern er bereit ist, dort den Mehrbetrag und hier den Minderbetrag ¬
des Preises auf seine Rechnung zu nehmen.
§ 1171. Der Beauftragte soll selber für die Vollziehung des Auftrags
sorgen. Ueberträgt er dieselbe einem Stellvertreter (Substituten), ohne
von dem Auftraggeber zur Bezeichnung eines solchen ermächtigt, oder
ohne durch die Natur der Umstände dazu genöthigt zu sein, so haftet er
dem Auftraggeber auch für die Verschuldung des Substituten.
1844. Wer auf Andere überträgt, was er vertragsgemäß in Person zu leisten
verpflichtet gewesen wäre, hat den durch seinen Beauftragten oder Angestellten
verursachten Schaden mittelbar durch sein eigenes vertragswidriges Verfahren veranlaßt ¬
und indem er dafür aufkommen muß, prästirt er blos seine eigene Schuld
und keineswegs einen Zufall.
B. VII. 272.
1843. Wenn man auch annimmt, daß der Mandant gegen den Substituirten
seines Mandatars ohne besondere Klagencession die Mandatsklage habe, so leuchtet
doch von selbst ein, daß wenn der Beauftragte zunächst auf seine Rechnung dem
Substituten Geld zur Ausführung des Auftrages übermacht hat, der Auftraggeber ¬
den Substitnten nicht auf Herausgabe desselben belangen kann, es wäre
denn, daß er zu beweisen vermöchte, daß er dem zunächst Beauftragten den von
diesem dem Substituten übermachten Betrag ersetzt habe. B. XIX. 72. Nr. 59.
§ 1172. Ist aber die Ernennung eines Substituten von dem Auftraggeber ¬
erlaubt oder sonst durch die Umstände gerechtfertigt, so haftet der
Beauftragte selbst nur für Fahrlässigkeit in der Auswahl des Substituten
und für Abtretung seiner Klage gegen diesen.
Dasselbe gilt, wenn er fremde Hilfspersonen (Handwerker, Tagelöhner) ¬
anstellen muß.
§ 1173. Der Beauftragte ist ferner schuldig, über die Besorgung des
Auftrags dem Mandanten Rechenschaft zu geben und Rechnung zu stellen
und Alles zu erstatten, was ihm in Folge dieser Geschäftsbesorgung zugekommen ¬
ist.
Vgl. Nr. 1872, 2306.
1846. Jeder Verwalter fremden Gutes hat gegen dessen Eigenthümer die Verpflichtung ¬
auf sich, über die betreffende Verwaltung Rechnung abzulegen. Dazu
gehört aber nicht nur das Stellen der Rechnung, sondern auch, daß der Inhalt
derselben durch urkundliche Belege oder andere tangliche Beweismittel als richtig
hergestellt werde.
M. IX. 151. Nr. 15.