§ 573. — Nr. 806—808.
310
Drittes Kapitel.
Nachbarrecht.
806. Diejenigen Berechtigungen und Belastungen des Grundeigenthums, welche
in Verhältnissen des Nachbarrechts ihren Grund haben und nicht darüber hinausgehen ¬
(die sog. Legalservituten §§ 573 ff.) sind nicht als Grunddienstbarkeiten zu
behandeln und daher nicht in's Grundprotocoll einzutragen.
§ 21 des Gesetzes vom 22. April 1862 [XII. 669.)
807. In dem Rechte auf die Benutzung eines Flusses zum Flößen von Holzpflöcken ¬
ist die Befugniß inbegriffen, die Ufer desselben zum Behuf der Einwerfung
und der Fortbewegung des Flößholzes, des Nachlösens angeschwemmter Holzpflöck
u. s. w. nach Bedürfniß zu betreten und sie bildet einen nothwendigen Bestandtheil
der Flößberechtigung, zumal ja letztere sonst gar nicht ausgeübt werden könnte.
Deshalb spricht denn auch das Gesetz das Recht zum Gebrauch des Flößerpfades
dem Flößberechtigten ohne Vorbehalt zu [§ 671), so daß diese Berechtigung als
durch die Gesetzgebung geordnet in ihrer Fortexistenz nicht von der Vormerkung
im Grundprotocoll abhängig ist, vielmehr ganz die Eigenschaft einer sog. Legalervitut ¬
hat, welche ihrer rechtlichen Natur nach und gemäß der ausdrücklichen
Vorschrift des § 21 des Gesetzes betr. die Eintragung der Grunddienstbarkeiten
Z. XV. 131. Nr. 47.
(XII. 669.) einer Ingrossation nicht bedarf.*)
A. Nothweg.
§ 573. Wenn ein bereits bestehendes Gebäude oder ein landwirthschaftliches ¬
Grundstück von der Verbindung mit den öffentlichen Straßen
und Wegen abgeschnitten und ohne Weg ist, so kann der Eigenthümer
desselben von den benachbarten Grundeigenthümern den Nothweg begehren, ¬
dessen er zum Behuf des Zugangs zu seinem Gebäude oder der
landwirthschaftlichen Bewerbung seines Grundstückes bedarf.
Er hat sich aber zunächst an seinen Urheber zu halten, wenn dieser
ihm den Weg verschaffen kann, sodann an andere Nachbarn in der Richtung ¬
zu wenden, welche am wenigsten schädlich ist.
808. 1. Da der § 573 nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Administrativbehörden ¬
über die Frage zu entscheiden haben, ob Jemand pflichtig sei, sein Grundeigenthum ¬
zu einem Nothweg abzutreten, so fragt es sich, ob die Competenz der
Administrativbehörden aus anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen oder aus der
Natur der Sache folge.
2. Aus § 2 lit. g des Gesetzes über Streitigkeiten im Verwaltungsfache [I. 239.
und aus dem Gesetze über Abtretung von Privatrechten [V. 25.] folgt eine solche
Competenz nicht. Der § 2, g des erstern Gesetzes erklärt zwar ganz allgemein die
Frage, ob anerkanntes Privateigenthum aus Rücksichten des öffentlichen Wohles
abgetreten werden müsse, als Verwaltungssache; allein aus dem Gesetze über Abtretung ¬
von Privatrechten ergibt sich, daß jene Bestimmung blos auf Unternehmungen ¬
bezogen werden darf, die unmittelbar das öffentliche Interesse berühren
*) Die Redaction der Zeitschrift sagte dann noch in einer Anmerkung:
„Ganz so verhält es sich auch mit dem Leinpfad (dem sog. Reckweg), dessen sich die
Schiffer bedienen dürfen, um ihre Schiffe stromaufwärts zu ziehen. Es beschränkt sich
übrigens dieses Recht nach unserm Gesetze nur auf die bereits vorhandenen Neckwege
und es müssen sich demnach die Eigenthümer von Ufergrundstücken an Flüssen, wo das
Leinpfadrecht bisher nicht ausgeübt wurde, den Gebrauch eines Leinpfades keineswegs gefallen ¬
lassen (§ 6741.