Inhaltsverzeichnis : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([2])

§  573.  —  Nr.  806—808.
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Drittes  Kapitel.
Nachbarrecht.
806.  Diejenigen  Berechtigungen  und  Belastungen  des  Grundeigenthums,  welche
in  Verhältnissen  des  Nachbarrechts  ihren  Grund  haben  und  nicht  darüber  hinausgehen ¬
  (die  sog.  Legalservituten  §§  573  ff.)  sind  nicht  als  Grunddienstbarkeiten  zu
behandeln  und  daher  nicht  in's  Grundprotocoll  einzutragen.
§  21  des  Gesetzes  vom  22.  April  1862  [XII.  669.)
807.  In  dem  Rechte  auf  die  Benutzung  eines  Flusses  zum  Flößen  von  Holzpflöcken ¬
  ist  die  Befugniß  inbegriffen,  die  Ufer  desselben  zum  Behuf  der  Einwerfung
und  der  Fortbewegung  des  Flößholzes,  des  Nachlösens  angeschwemmter  Holzpflöck
u.  s.  w.  nach  Bedürfniß  zu  betreten  und  sie  bildet  einen  nothwendigen  Bestandtheil
der  Flößberechtigung,  zumal  ja  letztere  sonst  gar  nicht  ausgeübt  werden  könnte.
Deshalb  spricht  denn  auch  das  Gesetz  das  Recht  zum  Gebrauch  des  Flößerpfades
dem  Flößberechtigten  ohne  Vorbehalt  zu  [§  671),  so  daß  diese  Berechtigung  als
durch  die  Gesetzgebung  geordnet  in  ihrer  Fortexistenz  nicht  von  der  Vormerkung
im  Grundprotocoll  abhängig  ist,  vielmehr  ganz  die  Eigenschaft  einer  sog.  Legalervitut ¬
  hat,  welche  ihrer  rechtlichen  Natur  nach  und  gemäß  der  ausdrücklichen
Vorschrift  des  §  21  des  Gesetzes  betr.  die  Eintragung  der  Grunddienstbarkeiten
Z.  XV.  131.  Nr.  47.
(XII.  669.)  einer  Ingrossation  nicht  bedarf.*)
A.  Nothweg.
§  573.  Wenn  ein  bereits  bestehendes  Gebäude  oder  ein  landwirthschaftliches ¬
  Grundstück  von  der  Verbindung  mit  den  öffentlichen  Straßen
und  Wegen  abgeschnitten  und  ohne  Weg  ist,  so  kann  der  Eigenthümer
desselben  von  den  benachbarten  Grundeigenthümern  den  Nothweg  begehren, ¬
  dessen  er  zum  Behuf  des  Zugangs  zu  seinem  Gebäude  oder  der
landwirthschaftlichen  Bewerbung  seines  Grundstückes  bedarf.
Er  hat  sich  aber  zunächst  an  seinen  Urheber  zu  halten,  wenn  dieser
ihm  den  Weg  verschaffen  kann,  sodann  an  andere  Nachbarn  in  der  Richtung ¬
  zu  wenden,  welche  am  wenigsten  schädlich  ist.
808.  1.  Da  der  §  573  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  Administrativbehörden ¬
  über  die  Frage  zu  entscheiden  haben,  ob  Jemand  pflichtig  sei,  sein  Grundeigenthum ¬
  zu  einem  Nothweg  abzutreten,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Competenz  der
Administrativbehörden  aus  anderweitigen  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  aus  der
Natur  der  Sache  folge.
2.  Aus  §  2  lit.  g  des  Gesetzes  über  Streitigkeiten  im  Verwaltungsfache  [I.  239.
und  aus  dem  Gesetze  über  Abtretung  von  Privatrechten  [V.  25.]  folgt  eine  solche
Competenz  nicht.  Der  §  2,  g  des  erstern  Gesetzes  erklärt  zwar  ganz  allgemein  die
Frage,  ob  anerkanntes  Privateigenthum  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles
abgetreten  werden  müsse,  als  Verwaltungssache;  allein  aus  dem  Gesetze  über  Abtretung ¬
  von  Privatrechten  ergibt  sich,  daß  jene  Bestimmung  blos  auf  Unternehmungen ¬
  bezogen  werden  darf,  die  unmittelbar  das  öffentliche  Interesse  berühren
*)  Die  Redaction  der  Zeitschrift  sagte  dann  noch  in  einer  Anmerkung:
„Ganz  so  verhält  es  sich  auch  mit  dem  Leinpfad  (dem  sog.  Reckweg),  dessen  sich  die
Schiffer  bedienen  dürfen,  um  ihre  Schiffe  stromaufwärts  zu  ziehen.  Es  beschränkt  sich
übrigens  dieses  Recht  nach  unserm  Gesetze  nur  auf  die  bereits  vorhandenen  Neckwege
und  es  müssen  sich  demnach  die  Eigenthümer  von  Ufergrundstücken  an  Flüssen,  wo  das
Leinpfadrecht  bisher  nicht  ausgeübt  wurde,  den  Gebrauch  eines  Leinpfades  keineswegs  gefallen ¬
  lassen  (§  6741.
            
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