Die Lehenfolge (Forts.). §. 170.
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lehenfähig sein. Die allgemeinen Regeln über die Lehenfähigkeit (§.
155. Nr. II.) kommen auch für die Lehenfolgefähigkeit zur
Anwendung, insofern nicht nicht die besondere Art der Erwerbung des
Lehens, auf welche die letztere sich bezieht, Abweichungen mit sich führt.
Im Allgemeinen stellt sich die Sache nun so, daß bei der ersten Uebertragung ¬
des Lehens durch Investitur der Herr die Lehenfähigkeit, wenn
sie keine absolute ist, nachsehen und die betreffende Person ungeachtet
der fehlenden persönlichen Eigenschaft zum Vasallen annehmen kann.
Ist dagegen das Lehen schon in den Erbgang gekommen, und der nächste
Lehenerbe unfähig, so steht es dem Herrn nicht zu, ihn einseitig vom
Mangel zu dispensiren, indem er durch den Anspruch der übrigen
Successionsberechtigten, welche an der Stelle Unfähigen zur Nachfolge
berufen werden, daran verhindert wird. Nur dann wird der Herr wie
bei der ersten Verleihung freie Hand haben, wenn durch die Ausschließung ¬
des Unfähigen das Lehen als eröffnet an ihn zurückfallen
würde. Wenn demnach die Lehenfolgefähigkeit strenger wie die Lehenfähigkeit ¬
im Allgemeinen beurtheilt wird, so kommt doch ein Umstand in
Betracht, durch welchen die rechtliche Wirkung der ersteren wieder wesentlich ¬
geschwächt wird. Wenn nämlich in dem Investiturvertrage Personen, ¬
die nach der gesetzlichen Regel von der Lehenfolge ausgeschlossen ¬
sind, zur Succession berufen werden, so ist für das ganze Lehenverhältniß ¬
die Unfähigkeit beseitigt, und weder der Herr noch die übrigen
Betheiligten sind befugt, dieselbe geltend zu machen. — Im Einzelnen
ist noch Folgendes zu bemerken.
1. Die erste Bedingung der Lehenfolgefähigkeit ist Abstammung aus
einer vollgültigen Ehe; ausgeschlossen sind daher
a. die Adoptivkinder*),
b. die unehelichen Kinder. Sowohl das deutsche wie das longobardische ¬
Lehenrecht stimmen in diesem Grundsatze überein, indem das
letztere ausdrücklich auf die Legitimation Rücksicht nimmt, und ihr die
Kraft, die Lehenfolgefähigkeit zu gewähren, abspricht?) Diese von der
civilrechtlichen Wirkung der Legitimation abweichende Strenge ist freilich
von den Zeiten der Glosse an bekämpft worden, indem bald für die
durch Rescript, bald für die durch nachfolgende Ehe Legitimirten eine
Ausnahme behauptet ward; auch ist die entgegengesetzte Auffassung
längere Zeit in der Theorie und Praxis die vorherrschende gewesen und
1) II. F. 26. §. 9. Adoptivus filius in feudum non succedit. Vgl.
Schnaubert, Commentar S. 431.
2) Sächs. Lehenr. Art. 2. §. 1. s. oben §. 155. Note 9. II. F. 26. §. 11.
Naturales filii, licet postea fiant legitimi, ad succcssionem feudi nec soli, nec
cum aliis admittuntur,