Objekt : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Die  Lehenfolge  (Forts.).  §.  170.
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lehenfähig  sein.  Die  allgemeinen  Regeln  über  die  Lehenfähigkeit  (§.
155.  Nr.  II.)  kommen  auch  für  die  Lehenfolgefähigkeit  zur
Anwendung,  insofern  nicht  nicht  die  besondere  Art  der  Erwerbung  des
Lehens,  auf  welche  die  letztere  sich  bezieht,  Abweichungen  mit  sich  führt.
Im  Allgemeinen  stellt  sich  die  Sache  nun  so,  daß  bei  der  ersten  Uebertragung ¬
  des  Lehens  durch  Investitur  der  Herr  die  Lehenfähigkeit,  wenn
sie  keine  absolute  ist,  nachsehen  und  die  betreffende  Person  ungeachtet
der  fehlenden  persönlichen  Eigenschaft  zum  Vasallen  annehmen  kann.
Ist  dagegen  das  Lehen  schon  in  den  Erbgang  gekommen,  und  der  nächste
Lehenerbe  unfähig,  so  steht  es  dem  Herrn  nicht  zu,  ihn  einseitig  vom
Mangel  zu  dispensiren,  indem  er  durch  den  Anspruch  der  übrigen
Successionsberechtigten,  welche  an  der  Stelle  Unfähigen  zur  Nachfolge
berufen  werden,  daran  verhindert  wird.  Nur  dann  wird  der  Herr  wie
bei  der  ersten  Verleihung  freie  Hand  haben,  wenn  durch  die  Ausschließung ¬
  des  Unfähigen  das  Lehen  als  eröffnet  an  ihn  zurückfallen
würde.  Wenn  demnach  die  Lehenfolgefähigkeit  strenger  wie  die  Lehenfähigkeit ¬
  im  Allgemeinen  beurtheilt  wird,  so  kommt  doch  ein  Umstand  in
Betracht,  durch  welchen  die  rechtliche  Wirkung  der  ersteren  wieder  wesentlich ¬
  geschwächt  wird.  Wenn  nämlich  in  dem  Investiturvertrage  Personen, ¬
  die  nach  der  gesetzlichen  Regel  von  der  Lehenfolge  ausgeschlossen ¬
  sind,  zur  Succession  berufen  werden,  so  ist  für  das  ganze  Lehenverhältniß ¬
  die  Unfähigkeit  beseitigt,  und  weder  der  Herr  noch  die  übrigen
Betheiligten  sind  befugt,  dieselbe  geltend  zu  machen.  —  Im  Einzelnen
ist  noch  Folgendes  zu  bemerken.
1.  Die  erste  Bedingung  der  Lehenfolgefähigkeit  ist  Abstammung  aus
einer  vollgültigen  Ehe;  ausgeschlossen  sind  daher
a.  die  Adoptivkinder*),
b.  die  unehelichen  Kinder.  Sowohl  das  deutsche  wie  das  longobardische ¬
  Lehenrecht  stimmen  in  diesem  Grundsatze  überein,  indem  das
letztere  ausdrücklich  auf  die  Legitimation  Rücksicht  nimmt,  und  ihr  die
Kraft,  die  Lehenfolgefähigkeit  zu  gewähren,  abspricht?)  Diese  von  der
civilrechtlichen  Wirkung  der  Legitimation  abweichende  Strenge  ist  freilich
von  den  Zeiten  der  Glosse  an  bekämpft  worden,  indem  bald  für  die
durch  Rescript,  bald  für  die  durch  nachfolgende  Ehe  Legitimirten  eine
Ausnahme  behauptet  ward;  auch  ist  die  entgegengesetzte  Auffassung
längere  Zeit  in  der  Theorie  und  Praxis  die  vorherrschende  gewesen  und
1)  II.  F.  26.  §.  9.  Adoptivus  filius  in  feudum  non  succedit.  Vgl.
Schnaubert,  Commentar  S.  431.
2)  Sächs.  Lehenr.  Art.  2.  §.  1.  s.  oben  §.  155.  Note  9.  II.  F.  26.  §.  11.
Naturales  filii,  licet  postea  fiant  legitimi,  ad  succcssionem  feudi  nec  soli,  nec
cum  aliis  admittuntur,
            
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