Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([2])

§§  563—564.  —  Nr.  796—798.
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dem  allseitigen  Interesse  für  Reinhaltung  des  Quellwassers  entsprechende  Maßregel
durch  Mehrheitsbeschluß  gültig  treffen  kann  (§  562,  Lemma  2,  u.  §  569).
Z.  X.  236.  Nr.  25.
§  563.  Jeder  Miteigenthümer  ist,  wo  nicht  die  nothwendige  Bestimmung ¬
  der  gemeinsamen  Sache  selbst  hindernd  im  Wege  steht,  jederzeit
berechtigt,  reale  Theilung  des  gemeinsamen  Grundstückes,  beziehungsweise ¬
  Umwandlung  des  Miteigenthums  an  dem  Ganzen  in  alleiniges
Eigenthum  an  einem  entsprechenden  Theile  oder  Ersatz  des  Werthes  seines
Miteigenthums  gegen  Abtretung  desselben  an  einen  andern  Miteigenthümer ¬
  zu  fordern.
Vgl.  Nr.  779,  780,  2.
796.  1.  Bei  einer  gemeinen,  auf  ein  einzelnes  Geschäft  gerichteten  Gesellschaft
erscheinen  nach  unserm  Rechte  die  einzelnen  Gesellschafter  allerdings  als  Miteigenthümer ¬
  der  Gesellschaftsactiven  nach  Verhältniß  ihrer  Gesellschaftsantheile.
Hieraus  folgt  aber  noch  nicht,  daß  nun  jeder  Gesellschafter  hinsichtlich  des  gemeinsamen ¬
  Vermögens  ohne  weiters  alle  diejenigen  Befugnisse  ausüben  dürfe,  welche
nach  §§  555  ff.  im  Begriffe  des  Miteigenthums  als  solchen  enthalten  sind,  vielmehr ¬
  führen  die  durch  den  Gesellschaftsvertrag  begründeten  gegenseitigen  Verpflichtungen ¬
  verschiedene  Modificationen  und  Beschränkungen  der  sonst  einem  Miteigenthümer ¬
  zustehenden  Rechte  herbei.
2.  Namentlich  kann  das  Recht  eines  Miteigenthümers,  jederzeit  Theilung  und
zwar  vorzugsweise  reale  Theilung  zu  fordern,  da,  wo  die  Gemeinschaft  auf  einer
Societät  beruht,  nur  insofern  ausgeübt  werden,  als  es  die  Bestimmungen  des
Gesellschaftsvertrages  oder,  wo  ein  solcher  keine  nähern  Bestimmungen  enthält,
Zweck  und  Interesse  der  Gesellschaft  gestatten.  Wenn  sich  also  z.  B.  eine  Gesellschaft ¬
  gebildet  hat  zum  Zwecke,  mittelst  Erbauung  einer  gewissen  Anzahl  Häuser
einen  ökonomischen  Gewinn  zu  erzielen,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Vermiethung
oder  des  Verkaufes,  so  erscheint  eine  in  der  Anstellung  der  Theilungsklage  liegende
Kündigung  des  Gesellschaftsverhältnisses  als  zur  Unzeit  geschehen,  sofern  sich  ergibt,
Z.  IX.  73.
daß  die  Gesellschaftsbauten  noch  nicht  beendigt  seien.
§  564.  Bei  Theilungs=  und  Ausscheidungsklagen  hat  der
Richter,  so  weit  die  Fragen  unter  den  Parteien  streitig  sind,  die  Befugniß, ¬
  nach  vernünftigem  Ermessen  entweder  reale  Theilung  anzuordnen
oder  das  alleinige  Eigenthum  einem  der  Miteigenthümer  gegen  Entschädigung ¬
  an  die  andern  zuzusprechen,  nöthigenfalls  auch  das  zuerkannte
Eigenthum  mit  einer  Servitut  zu  Gunsten  der  andern  Partei  zu  belasten.
797.  Mit  Ausnahme  der  auf  die  Gesetze  über  Abtretung  von  Privatrechten
gegründeten  Expropriationen  und  der  wenigen  Fälle,  für  welche  andere  Gesetze,
wie  z.  B.  §  564,  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmen,  kann  Niemand  gezwungen
werden,  wider  seinen  Willen  sein  Eigenthum  zu  veräußern  oder  veräußern  zu  lassen,
es  wäre  denn  in  Folge  einer  rechtmäßigen  Execution.
Z.  III.  61.  Erw.  2.
798.  Wenn  auch  allerdings  in  Theilungsprozessen  gemäß  den  Bestimmungen
der  §§  564  und  565  das  Gericht  von  Amtes  wegen  nach  freiem  Ermessen  diejenige
Art  und  Weise  der  Theilung  bestimmen  kann,  welche  den  Anforderungen  der  Gerechtigkeit ¬
  und  Zweckmäßigkeit  am  meisten  zu  entsprechen  scheint,  ohne  an  die  Antrage ¬
  der  Parteien  gebunden  zu  sein,  so  kann  hieraus  die  Befugniß  der  Söhne,
welche  auf  Uebernahme  der  väterlichen  Liegenschaften  verzichtet  haben,  von  dieser
Erklärung  abzugehen  und  Zutheilung  der  letztern  zu  einem  ermäßigten  Schatzungspreise ¬
  zu  verlangen,  noch  nicht  hergeleitet  werden.  Der  Inhalt  dieses  Begehrens
            
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