§§ 563—564. — Nr. 796—798.
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dem allseitigen Interesse für Reinhaltung des Quellwassers entsprechende Maßregel
durch Mehrheitsbeschluß gültig treffen kann (§ 562, Lemma 2, u. § 569).
Z. X. 236. Nr. 25.
§ 563. Jeder Miteigenthümer ist, wo nicht die nothwendige Bestimmung ¬
der gemeinsamen Sache selbst hindernd im Wege steht, jederzeit
berechtigt, reale Theilung des gemeinsamen Grundstückes, beziehungsweise ¬
Umwandlung des Miteigenthums an dem Ganzen in alleiniges
Eigenthum an einem entsprechenden Theile oder Ersatz des Werthes seines
Miteigenthums gegen Abtretung desselben an einen andern Miteigenthümer ¬
zu fordern.
Vgl. Nr. 779, 780, 2.
796. 1. Bei einer gemeinen, auf ein einzelnes Geschäft gerichteten Gesellschaft
erscheinen nach unserm Rechte die einzelnen Gesellschafter allerdings als Miteigenthümer ¬
der Gesellschaftsactiven nach Verhältniß ihrer Gesellschaftsantheile.
Hieraus folgt aber noch nicht, daß nun jeder Gesellschafter hinsichtlich des gemeinsamen ¬
Vermögens ohne weiters alle diejenigen Befugnisse ausüben dürfe, welche
nach §§ 555 ff. im Begriffe des Miteigenthums als solchen enthalten sind, vielmehr ¬
führen die durch den Gesellschaftsvertrag begründeten gegenseitigen Verpflichtungen ¬
verschiedene Modificationen und Beschränkungen der sonst einem Miteigenthümer ¬
zustehenden Rechte herbei.
2. Namentlich kann das Recht eines Miteigenthümers, jederzeit Theilung und
zwar vorzugsweise reale Theilung zu fordern, da, wo die Gemeinschaft auf einer
Societät beruht, nur insofern ausgeübt werden, als es die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages oder, wo ein solcher keine nähern Bestimmungen enthält,
Zweck und Interesse der Gesellschaft gestatten. Wenn sich also z. B. eine Gesellschaft ¬
gebildet hat zum Zwecke, mittelst Erbauung einer gewissen Anzahl Häuser
einen ökonomischen Gewinn zu erzielen, sei es auf dem Wege der Vermiethung
oder des Verkaufes, so erscheint eine in der Anstellung der Theilungsklage liegende
Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses als zur Unzeit geschehen, sofern sich ergibt,
Z. IX. 73.
daß die Gesellschaftsbauten noch nicht beendigt seien.
§ 564. Bei Theilungs= und Ausscheidungsklagen hat der
Richter, so weit die Fragen unter den Parteien streitig sind, die Befugniß, ¬
nach vernünftigem Ermessen entweder reale Theilung anzuordnen
oder das alleinige Eigenthum einem der Miteigenthümer gegen Entschädigung ¬
an die andern zuzusprechen, nöthigenfalls auch das zuerkannte
Eigenthum mit einer Servitut zu Gunsten der andern Partei zu belasten.
797. Mit Ausnahme der auf die Gesetze über Abtretung von Privatrechten
gegründeten Expropriationen und der wenigen Fälle, für welche andere Gesetze,
wie z. B. § 564, ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, kann Niemand gezwungen
werden, wider seinen Willen sein Eigenthum zu veräußern oder veräußern zu lassen,
es wäre denn in Folge einer rechtmäßigen Execution.
Z. III. 61. Erw. 2.
798. Wenn auch allerdings in Theilungsprozessen gemäß den Bestimmungen
der §§ 564 und 565 das Gericht von Amtes wegen nach freiem Ermessen diejenige
Art und Weise der Theilung bestimmen kann, welche den Anforderungen der Gerechtigkeit ¬
und Zweckmäßigkeit am meisten zu entsprechen scheint, ohne an die Antrage ¬
der Parteien gebunden zu sein, so kann hieraus die Befugniß der Söhne,
welche auf Uebernahme der väterlichen Liegenschaften verzichtet haben, von dieser
Erklärung abzugehen und Zutheilung der letztern zu einem ermäßigten Schatzungspreise ¬
zu verlangen, noch nicht hergeleitet werden. Der Inhalt dieses Begehrens