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anerkennen: dann wäre es unsre Pflicht, zur Ausmerzung
der exceptio aus unsrem Recht um so bereitwilliger mitzuwirken, ¬
als es sich in der That nicht verkennen läßt, daß
„die unvollkommene Wirksamkeit von Thatsachen ein die
Rechtssicherheit bedrohendes Uebel“ 3) ist 4). — Allein uns
dünkt, daß die gegnerische Lehre noch gar weit von solch
zwingender Ueberzeugungskraft entfernt ist.
Entstanden aus einem Quellenausspruch, der auch mit
); sich aufder ¬
herrschenden Lehre vollkommen vereinbar ist
bauend zunächst als bloses Rechtsphilosophem*); ihre historische ¬
Begründung sodann suchend in Stellen, die an sich
und ohne Hineintragung weit eher gegen als für sie sprechen*); ¬
seit Savigny aber mehr sich verteidigend, als innerlich ¬
sich ausbauend und kräftigends); hat sie auch in ihrem ¬
jüngsten Anlauf*) für die Auffassung der exceptio höchstens ¬
die Bedeutung einer von zwei Möglichkeiten gewonnen.
Denn wenn auch jene von Savigny ausgegangene Anschauung ¬
des Wesens aller Exceptionen als eines Kampfes
von materiellem Recht gegen materielles Recht dem allgemeinen ¬
Angriffe erliegen mußte*°), und damit der herrschenden
Lehre die Möglichkeit entzogen wurde, die von ihr behauptete ¬
indirekte Wirkung der Exceptionsthatsachen schlechthin
3) So Eisele a. a. O. S. 127.
4) Nur zu billigen, wo vollkommene Wirksamkeit — d. h. in concreto -
Nichtigkeit — ein noch größeres Uebel wäre —: so möchten ¬
wir obigen Ausspruch ergänzen.
Wegen der unvollkommenen Wirksamkeit der Exceptionsthatsachen ¬
vgl. die in §. 4 oben angegebenen Stellen und deren
Erklärung durch Büchel, Kierulfs, Brackenhöft a. a. O.
5) oben §. 4.
6) oben §. 5.
7) oben §. 6; insbes. N. 2.
8) vgl. die §§. 9—11.
9) durch Eisele oben §. 7; aus dessen Resultat dann Brinz,
früherer Ansicht getreu, die äußersten Consequenzen zog: §. 8.
10) oben §. 9.