Metadaten : Birkmeyer, Carl: ¬Die Exceptionen im bonae fidei judicium

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anerkennen:  dann  wäre  es  unsre  Pflicht,  zur  Ausmerzung
der  exceptio  aus  unsrem  Recht  um  so  bereitwilliger  mitzuwirken, ¬
  als  es  sich  in  der  That  nicht  verkennen  läßt,  daß
„die  unvollkommene  Wirksamkeit  von  Thatsachen  ein  die
Rechtssicherheit  bedrohendes  Uebel“  3)  ist  4).  —  Allein  uns
dünkt,  daß  die  gegnerische  Lehre  noch  gar  weit  von  solch
zwingender  Ueberzeugungskraft  entfernt  ist.
Entstanden  aus  einem  Quellenausspruch,  der  auch  mit
);  sich  aufder ¬
  herrschenden  Lehre  vollkommen  vereinbar  ist
bauend  zunächst  als  bloses  Rechtsphilosophem*);  ihre  historische ¬
  Begründung  sodann  suchend  in  Stellen,  die  an  sich
und  ohne  Hineintragung  weit  eher  gegen  als  für  sie  sprechen*); ¬
  seit  Savigny  aber  mehr  sich  verteidigend,  als  innerlich ¬
  sich  ausbauend  und  kräftigends);  hat  sie  auch  in  ihrem ¬
  jüngsten  Anlauf*)  für  die  Auffassung  der  exceptio  höchstens ¬
  die  Bedeutung  einer  von  zwei  Möglichkeiten  gewonnen.
Denn  wenn  auch  jene  von  Savigny  ausgegangene  Anschauung ¬
  des  Wesens  aller  Exceptionen  als  eines  Kampfes
von  materiellem  Recht  gegen  materielles  Recht  dem  allgemeinen ¬
  Angriffe  erliegen  mußte*°),  und  damit  der  herrschenden
Lehre  die  Möglichkeit  entzogen  wurde,  die  von  ihr  behauptete ¬
  indirekte  Wirkung  der  Exceptionsthatsachen  schlechthin
3)  So  Eisele  a.  a.  O.  S.  127.
4)  Nur  zu  billigen,  wo  vollkommene  Wirksamkeit  —  d.  h.  in  concreto -
  Nichtigkeit  —  ein  noch  größeres  Uebel  wäre  —:  so  möchten ¬
  wir  obigen  Ausspruch  ergänzen.
Wegen  der  unvollkommenen  Wirksamkeit  der  Exceptionsthatsachen ¬
  vgl.  die  in  §.  4  oben  angegebenen  Stellen  und  deren
Erklärung  durch  Büchel,  Kierulfs,  Brackenhöft  a.  a.  O.
5)  oben  §.  4.
6)  oben  §.  5.
7)  oben  §.  6;  insbes.  N.  2.
8)  vgl.  die  §§.  9—11.
9)  durch  Eisele  oben  §.  7;  aus  dessen  Resultat  dann  Brinz,
früherer  Ansicht  getreu,  die  äußersten  Consequenzen  zog:  §.  8.
10)  oben  §.  9.
            
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