604 Siebentes Hptst. Veränderungen in d. Schuldverhältnissen.
Abtreten eine Schuldabtragung oder das Einlösen eines Pfandes ¬
bezweckt ist 2). Bei Umtauschungen möchte die Verordnung ¬
ebenfalls insoferne anwendbar scheinen, als eine Geldfoderung =
gegen eine andere umgesetzt wird. Allein da man doch
nicht sagen kann, daß hier Geld für eine Foderung gegeben
werde; so muß man die Beschränkung läugnen, wenn nicht
etwa ein Kauf versteckt werden sollte. Theilweise zu schenken
und zu verkaufen geht in Folge einer gesetzlichen Bestimmung
des K. Justinian nicht mehr an h), weil es auf diese Weise
allzu leicht wäre, die Anastasische Vorschrift zu umgehen. Natürlich =
kann es auch nicht erlaubt sein, eine ganze Masse von
Schuldfoderungen für einen Gesammtpreis zu überlassen, welcher
hinter dem Gesammtbetrage derselben zurückbleibt. Sind es
nicht Geldfoderungen allein, welche in den Verkehr gebracht
werden, sondern theils Geldfoderungen, theils andere Gegenstände =
(wie dieß z. B. bei einem Vermögensverkaufe Statt
findet); so kann die Anastasische Vorschrift nur dann Anwendung =
finden, wenn der Gesammtpreis nicht einmal dem Betrage ¬
der Geldfoderung gleich kömmt. Die Anwendbarkeit der
Angstasischen Verordnung bei unserem Handel mit Staatspavieren =
muß schon deßwegen geläugnet werden, weil die hier
Statt findende Foderung an den Staat sich von Privatfoderungen ¬
darin sehr wesentlich unterscheidet, daß sie weder gekundigt, =
noch eingeklagt werden kann, so daß eine mißbräuchliche
280, redemtio litium dabei gar nicht denkbar ist. V. Da zwischen
Personen, die durch das Band der väterlichen Gewalt verknüpft ¬
sind, keine klagbaren Schuldansprüche bestehen können;
so kann weder dem in der Gewalt Stehenden eine Klage gegen =
den Gewalthaber übertragen werden 2), noch diesem gegen
jenen. VI. Auch die eigenthümliche Natur eines Schuldberhältnisses ¬
kann die Abtretung des darauf sich beziehenden Anspruchs ¬
hindern. Ein Schluß von der Vererblichkeit auf die
—
darüber s. §. 239. I. 2. A. = g) Justinian hat diese Ausnahme aufgehoben, ¬
aber die 1. 24. C. mand. 4. 35. ist eine lex restituta. — i) L. 25.
tetung derselben
C. ih. Wird diese Vorschrift umgangen, indem die Uebe
theilen der Schuldübe= | |
durch Einschieben von Mittelspersonen oder durch
tragung auf verschiedene Zeiten versteckt wird; so bleibt doch die Wirkung
dieselbe.
280.
a) L. 7. D. de o. et a. 44. 7. „Actiones adversus patrem niepraestari ¬
non possunt, dum est in potestate filius.“ Eine Ausnahme
gilt bei dem durch Kriegsdienst erworbenen Vermögen. Arg. 1. 4. D. de