Volltext : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (1)

604  Siebentes  Hptst.  Veränderungen  in  d.  Schuldverhältnissen.
Abtreten  eine  Schuldabtragung  oder  das  Einlösen  eines  Pfandes ¬
  bezweckt  ist  2).  Bei  Umtauschungen  möchte  die  Verordnung ¬
  ebenfalls  insoferne  anwendbar  scheinen,  als  eine  Geldfoderung =
  gegen  eine  andere  umgesetzt  wird.  Allein  da  man  doch
nicht  sagen  kann,  daß  hier  Geld  für  eine  Foderung  gegeben
werde;  so  muß  man  die  Beschränkung  läugnen,  wenn  nicht
etwa  ein  Kauf  versteckt  werden  sollte.  Theilweise  zu  schenken
und  zu  verkaufen  geht  in  Folge  einer  gesetzlichen  Bestimmung
des  K.  Justinian  nicht  mehr  an  h),  weil  es  auf  diese  Weise
allzu  leicht  wäre,  die  Anastasische  Vorschrift  zu  umgehen.  Natürlich =
  kann  es  auch  nicht  erlaubt  sein,  eine  ganze  Masse  von
Schuldfoderungen  für  einen  Gesammtpreis  zu  überlassen,  welcher
hinter  dem  Gesammtbetrage  derselben  zurückbleibt.  Sind  es
nicht  Geldfoderungen  allein,  welche  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  sondern  theils  Geldfoderungen,  theils  andere  Gegenstände =
  (wie  dieß  z.  B.  bei  einem  Vermögensverkaufe  Statt
findet);  so  kann  die  Anastasische  Vorschrift  nur  dann  Anwendung =
  finden,  wenn  der  Gesammtpreis  nicht  einmal  dem  Betrage ¬
  der  Geldfoderung  gleich  kömmt.  Die  Anwendbarkeit  der
Angstasischen  Verordnung  bei  unserem  Handel  mit  Staatspavieren =
  muß  schon  deßwegen  geläugnet  werden,  weil  die  hier
Statt  findende  Foderung  an  den  Staat  sich  von  Privatfoderungen ¬
  darin  sehr  wesentlich  unterscheidet,  daß  sie  weder  gekundigt, =
  noch  eingeklagt  werden  kann,  so  daß  eine  mißbräuchliche
280,  redemtio  litium  dabei  gar  nicht  denkbar  ist.  V.  Da  zwischen
Personen,  die  durch  das  Band  der  väterlichen  Gewalt  verknüpft ¬
  sind,  keine  klagbaren  Schuldansprüche  bestehen  können;
so  kann  weder  dem  in  der  Gewalt  Stehenden  eine  Klage  gegen =
  den  Gewalthaber  übertragen  werden  2),  noch  diesem  gegen
jenen.  VI.  Auch  die  eigenthümliche  Natur  eines  Schuldberhältnisses ¬
  kann  die  Abtretung  des  darauf  sich  beziehenden  Anspruchs ¬
  hindern.  Ein  Schluß  von  der  Vererblichkeit  auf  die
—
darüber  s.  §.  239.  I.  2.  A.  =  g)  Justinian  hat  diese  Ausnahme  aufgehoben, ¬
  aber  die  1.  24.  C.  mand.  4.  35.  ist  eine  lex  restituta.  —  i)  L.  25.
tetung  derselben
C.  ih.  Wird  diese  Vorschrift  umgangen,  indem  die  Uebe
theilen  der  Schuldübe=  |  |
durch  Einschieben  von  Mittelspersonen  oder  durch
tragung  auf  verschiedene  Zeiten  versteckt  wird;  so  bleibt  doch  die  Wirkung
dieselbe.
280.
a)  L.  7.  D.  de  o.  et  a.  44.  7.  „Actiones  adversus  patrem  niepraestari ¬
  non  possunt,  dum  est  in  potestate  filius.“  Eine  Ausnahme
gilt  bei  dem  durch  Kriegsdienst  erworbenen  Vermögen.  Arg.  1.  4.  D.  de
            
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