Volltext : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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VIII.  Generale  des  Ministeriums  der  Justiz,  des
Kultus  und  des  Unterrichts  vom  30.  Januar  1883
Nr.  2190.
Die  Ausstreichung  der  Unterpfandsrechte  infolge  der  Zwangsvollstreckung ¬
  in  Liegenschaften  betr.
An  die  Großh.  Amtsgerichte:
Nach  der  Vorschrift  des  Absatzes  1  des  Artikels  5  des  Gesetzes
über  die  Bereinigung  der  Pfandbücher  vom  5.  Juni  1860,  Regierungsblatt ¬
  XXX.  hat  das  Vollstreckungsgericht  den  Strich
„beziehungsweise  die  Beschränkung
des  Eintrags  aller  Pfand-  oder  Vorzugsrechte  für  die  nach  der
Erlösverweisung  unbezahlt  bleibenden  Forderungen  von  Amtswegen ¬
  zu  verfügen.  Sowohl  der  Strich  als  die  Beschränkung
soll  die  im  Vollstreckungswege  verkaufte  Liegenschaft  —  und  nur
sie  —  als  jener  Pfandrechte  entledigt  bezeichnen;  folgeweise  ist
der  Gegenstand  der  Verfügung  hinsichtlich  der  nur  auf  die  verkauften ¬
  Liegenschaften  eingetragenen  Pfandrechte  der  Strich,
hinsichtlich  der  auch  auf  andere  Liegenschaften  eingetragenen  Pfandrechte ¬
  dagegen  die  Beschränkung.
Da  die  gesetzlichen  und  richterlichen  Unterpfandsrechte  gewöhnlich
auf  alle,  auch  auf  die  künftigen  Liegenschaften  des  Schuldners
eingetragen  werden,  so  ist  in  solchem  Falle  hinsichtlich  ihrer  nicht
der  Strich  des  Unterpfandsrechts,  sondern  dessen  Beschränkung
auf  die  unverkauften  und  die  künftigen  Liegenschaften  zu  verfügen.
Nach  den  Wahrnehmungen  des  Ministeriums  wird  aber  nicht
selten  ohne  diese  Unterscheidung  lediglich  „der  Strich"  verfügt
und  demzufolge  das  in  jener  Ausdehnung  eingetragene  allgemeine
Unterpfandsrecht  in  seinem  ganzen  Umfange  als  erloschen  bezeichnet.
Das  Ministerium  ist  dadurch  veraulaßt,  auf  jenen  sehr  wichtigen
Unterschied  aufmerksam  zu  machen.
Die  nach  der  bezeichneten  Gesetzesstelle  amtshalber  zu  erlassenden
Strichverfügungen  gehen  bisweilen  noch  in  einer  anderen  Beziehung ¬
  über  die  Absicht  des  Gesetzes  hinaus,  indem  sie  die  Beschränkung ¬
  der  Unterpfandsrechte  auch  solcher  Gläubiger  anordnen,
            
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