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VIII. Generale des Ministeriums der Justiz, des
Kultus und des Unterrichts vom 30. Januar 1883
Nr. 2190.
Die Ausstreichung der Unterpfandsrechte infolge der Zwangsvollstreckung ¬
in Liegenschaften betr.
An die Großh. Amtsgerichte:
Nach der Vorschrift des Absatzes 1 des Artikels 5 des Gesetzes
über die Bereinigung der Pfandbücher vom 5. Juni 1860, Regierungsblatt ¬
XXX. hat das Vollstreckungsgericht den Strich
„beziehungsweise die Beschränkung
des Eintrags aller Pfand- oder Vorzugsrechte für die nach der
Erlösverweisung unbezahlt bleibenden Forderungen von Amtswegen ¬
zu verfügen. Sowohl der Strich als die Beschränkung
soll die im Vollstreckungswege verkaufte Liegenschaft — und nur
sie — als jener Pfandrechte entledigt bezeichnen; folgeweise ist
der Gegenstand der Verfügung hinsichtlich der nur auf die verkauften ¬
Liegenschaften eingetragenen Pfandrechte der Strich,
hinsichtlich der auch auf andere Liegenschaften eingetragenen Pfandrechte ¬
dagegen die Beschränkung.
Da die gesetzlichen und richterlichen Unterpfandsrechte gewöhnlich
auf alle, auch auf die künftigen Liegenschaften des Schuldners
eingetragen werden, so ist in solchem Falle hinsichtlich ihrer nicht
der Strich des Unterpfandsrechts, sondern dessen Beschränkung
auf die unverkauften und die künftigen Liegenschaften zu verfügen.
Nach den Wahrnehmungen des Ministeriums wird aber nicht
selten ohne diese Unterscheidung lediglich „der Strich" verfügt
und demzufolge das in jener Ausdehnung eingetragene allgemeine
Unterpfandsrecht in seinem ganzen Umfange als erloschen bezeichnet.
Das Ministerium ist dadurch veraulaßt, auf jenen sehr wichtigen
Unterschied aufmerksam zu machen.
Die nach der bezeichneten Gesetzesstelle amtshalber zu erlassenden
Strichverfügungen gehen bisweilen noch in einer anderen Beziehung ¬
über die Absicht des Gesetzes hinaus, indem sie die Beschränkung ¬
der Unterpfandsrechte auch solcher Gläubiger anordnen,