Metadaten : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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sind,  liegt  besonders  darin,  daß  in  jenen,  nicht  aber  in  diesen
Alles  geschehen  kann,  was  man  nur  in  einem  Testament  verordnen
darf,  directe  Erbeinsetzungen  und  Enterbungen  ausgenommen.
Darum  konnten  denn  ehemals  nur  in  den  bestätigten  Codicillen  Legate =
  errichtet,  und  Vormünder  ernannt  werden.  Seitdem  die
Legate  den  Fideicommissen  gleich  gesetzt  sind,  dürfen  nun  auch  freilich =
  Legate  in  unbestätigten  Codicillen  errichtet  werden,  der  zweite
Unterschied  in  Betreff  der  Tutoren  bleibt  aber  nach  wie  vor.
Jm
Uebrigen  stimmen  alle  Codicille  darin  überein,  daß  Niemanden  in
denselben  ein  Erbrecht  gegeben  oder  genommen,  also  auch  keiner
testamentarischen  Einsetzung  eine  Bedingung  hinzugefügt,  auch
darin  kein  ungültiges  Testament  bestätigt  werden  kann.  Doch  erhält =
  man  eine  darin  befindliche  Pupillar-Substitution,  und  die  bestätigte -
  Einsetzung  eines  ungültigen  Testaments  als  Fideicommiß
aufrecht;  auch  wird  die  Erklärung  des  Codicillanten,  daß  er  einen
im  Testament  eingesetzten  Erben  für  unwürdig  halte,  zum  Vortheil =
  des  Fiscus  benutzt.  Die  Angabe  des  Namens  des  Erben,
nach  einem  vorgängigen  mystischen  Testament,  ist  in  Codicillen  erlaubt, =
  so  wie  die  Bestimmung  der  Erbtheile  und  die  Aufklärung
und  Bestimmung  dessen,  was  im  Testament  dunkel  und  unbestimmt
gelassen  ist.  Die  testamentarischen  Codicille,  sie  seien  bestätigt
oder  nicht,  unterscheiden  sich  dadurch  von  den  Jntestat=Codicillen,
daß  sie  mit  dem  Testamente  stehen,  fallen  und  wieder  aufleben.
Was  die  Form  der  Codicille  betrifft,  so  war  anfänglich  zu  ihrer
Gültigkeit  gar  keine  Solennität  erforderlich,  später  bei  Codicillen
ab  intestato  die  Zuziehung  von  fünf  oder  auch  sieben  Zeugen,  bis
endlich  die  allgemeine  Vorschrift  eintrat,  daß  überhaupt  fünf  Zeugen =
  nöthig  wären.  Dies  gilt  denn  auch  von  codicillis  testamento ¬
  confirmatis.  Die  Zeugen  müssen  ferner  zu  dem  Acte  aufgefordert =
  werden,  und  in  derselben  Art  wie  bei  Testamenten  fähig
sein.  Selbst  die  Ausnahme,  die  man  vom  Frauenzimmer  machen
will,  wonach  sie  tüchtige  Codicillzeugen  sein  könnten,  läßt  sich
nicht  rechtfertigen.  Dagegen  können  auf  jeden  Fall  Legatarien
und  Fideicommissarien  gültige  Zeugschaft  leisten.  Einheit  des  Acts
ist,  wie  bei  Testamenten,  nothwendig,  nicht  aber  das  Untersiegeln
des  Zeugen,  und  das  Selbstschreiben  oder  Unterschreiben  des  Testirers. =
  Die  in  der  Regel  beim  Codicill  stattfindenden  Solennitä=
            
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