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sind, liegt besonders darin, daß in jenen, nicht aber in diesen
Alles geschehen kann, was man nur in einem Testament verordnen
darf, directe Erbeinsetzungen und Enterbungen ausgenommen.
Darum konnten denn ehemals nur in den bestätigten Codicillen Legate =
errichtet, und Vormünder ernannt werden. Seitdem die
Legate den Fideicommissen gleich gesetzt sind, dürfen nun auch freilich =
Legate in unbestätigten Codicillen errichtet werden, der zweite
Unterschied in Betreff der Tutoren bleibt aber nach wie vor.
Jm
Uebrigen stimmen alle Codicille darin überein, daß Niemanden in
denselben ein Erbrecht gegeben oder genommen, also auch keiner
testamentarischen Einsetzung eine Bedingung hinzugefügt, auch
darin kein ungültiges Testament bestätigt werden kann. Doch erhält =
man eine darin befindliche Pupillar-Substitution, und die bestätigte -
Einsetzung eines ungültigen Testaments als Fideicommiß
aufrecht; auch wird die Erklärung des Codicillanten, daß er einen
im Testament eingesetzten Erben für unwürdig halte, zum Vortheil =
des Fiscus benutzt. Die Angabe des Namens des Erben,
nach einem vorgängigen mystischen Testament, ist in Codicillen erlaubt, =
so wie die Bestimmung der Erbtheile und die Aufklärung
und Bestimmung dessen, was im Testament dunkel und unbestimmt
gelassen ist. Die testamentarischen Codicille, sie seien bestätigt
oder nicht, unterscheiden sich dadurch von den Jntestat=Codicillen,
daß sie mit dem Testamente stehen, fallen und wieder aufleben.
Was die Form der Codicille betrifft, so war anfänglich zu ihrer
Gültigkeit gar keine Solennität erforderlich, später bei Codicillen
ab intestato die Zuziehung von fünf oder auch sieben Zeugen, bis
endlich die allgemeine Vorschrift eintrat, daß überhaupt fünf Zeugen =
nöthig wären. Dies gilt denn auch von codicillis testamento ¬
confirmatis. Die Zeugen müssen ferner zu dem Acte aufgefordert =
werden, und in derselben Art wie bei Testamenten fähig
sein. Selbst die Ausnahme, die man vom Frauenzimmer machen
will, wonach sie tüchtige Codicillzeugen sein könnten, läßt sich
nicht rechtfertigen. Dagegen können auf jeden Fall Legatarien
und Fideicommissarien gültige Zeugschaft leisten. Einheit des Acts
ist, wie bei Testamenten, nothwendig, nicht aber das Untersiegeln
des Zeugen, und das Selbstschreiben oder Unterschreiben des Testirers. =
Die in der Regel beim Codicill stattfindenden Solennitä=