Volltext : Müller, Carl Theodor: ¬Die Großherzoglich badische Proceß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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die  Zulässigkeit  des  Zeugenbeweises,  gegen  die  Person ¬
  des  Zeugen,  oder  gegen  die  Beweisartikel  vorzutragen, ¬
  und  zugleich  seine  Fragstücke  auf  die
Beweisartikel  einzureichen,  so  rathe  ich  ebenfalls,
die  Sache  einem  Rechtsgelehrten  zu  übertragen,
indem  selten  ein  Nichtjurist  im  Stande  ist,  solche
Beweisartikel  gehörig  zu  würdigen,  und  Fragstücke
geschickt  zu  stellen,  die  häufig  von  entscheidendem
Erfolge  sind,  besonders  wenn  solche  von  einem
gewandten  und  geschickten  Advocaten  gestellt  werden.
Gegen  Zeugen,  welche  man  für  unzulässig
hält,  muß  man  seine  Einreden  noch  vor  deren
Abhör  vorbringen,  indem  sonst  Beanstandungen
gegen  dieselben  nicht  mehr  beachtet  werden  dürfen,
es  wäre  denn,  daß  man  erst  später  von  demjenigen,
was  man  gegen  ihre  Personen  einzuwenden  hat,
Kenntniß  erlangt  hätte,  wo  man  denn  im  Laufe
der  gesetzlicher  Frist  Wiederherstellung  zu  suchen
und  seine  Beanstandungen  vorzubringen  hat.
Proceß=Ordnung  §.  462.
Ist  der  Zeugenbeweis  für  zulässig  erklärt,  und
findet  der  Richter  auch  gegen  die  Zulässigkeit  der
Zeugen  nichts  zu  erinnern,  so  werden  letztere  zur
eidlichen  Einvernahme  über  die  Beweisartikel  und
Fragstücke  vorgeladen,  wo  dann  sowohl  die  Eidesleistung ¬
  als  das  Verhör  in  Gegenwart  der  Parteien ¬
  vorgenommen  wird.
Die  Zeugen  legen  einen  Eid  darüber  ab,  daß
sie  die  Wahrheit  auf  die  an  sie  gestellten  Fragen
sagen,  auch  nichts,  was  zur  Sache  gehört,  ver6 ¬

            
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