Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

26.  Abschnitt:  Konfektion.
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26.  Abschnitt:  Konfektion.
A.  Zum  Begriff  der  Konfektionsbranche.
In  der  Bekanntmachung  vom  27.  November  1896
(RGBI.  S.  745)  unter  I,  2  ist  bestimmt,  daß  für  den
Handel  mit  Erzeugnissen  der  Leinen-  und  Wäschefabrikation -
  kein  Wandergewerbeschein,  sondern
lediglich  eine  Legitimationskarte  erforderlich  ist.*
Mit  Bezug  hierauf  fragte  das  Gericht  an,  ob  Hosenträger -
  im  Sinne  dieses  Bundesratsbeschlüsses  zur
Wäsche  zählen.  Es  wurde  folgende  Auskunft  erteilt:
Hosenträger  sind  nicht  als  zur  Wäsche  gehörig
zu  erachten.  Zu  letzterer  gehören  nur  Fabrikate,
die  gewaschen  werden  können  und  infolge  des
Gebrauches  in  mehr  oder  minder  regelmäßigen
Abständen  gewaschen  werden,  wie  Leib-,  Bettoder -
  Tischwäsche.  Diese  Voraussetzung  trifft  bei
Hosenträgern  nicht  zu.  Infolge  ihrer  Zusammensetzung -
  mit  Leder,  Gummi  und  Metall  sind  sie  zum
Waschen  untauglich  und  gehören  vielmehr,  ebenso
wie  Hüte  und  Kravatten,  zur  HerrengarderobeIndustrie -

G  217.  Bd.  I  —  Bl.  16  —  25.  November  1904.
*)  Vgl.  hierzu  auch  unten  S.  563.

Hosenträger
            
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