26. Abschnitt: Konfektion.
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26. Abschnitt: Konfektion.
A. Zum Begriff der Konfektionsbranche.
In der Bekanntmachung vom 27. November 1896
(RGBI. S. 745) unter I, 2 ist bestimmt, daß für den
Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation -
kein Wandergewerbeschein, sondern
lediglich eine Legitimationskarte erforderlich ist.*
Mit Bezug hierauf fragte das Gericht an, ob Hosenträger -
im Sinne dieses Bundesratsbeschlüsses zur
Wäsche zählen. Es wurde folgende Auskunft erteilt:
Hosenträger sind nicht als zur Wäsche gehörig
zu erachten. Zu letzterer gehören nur Fabrikate,
die gewaschen werden können und infolge des
Gebrauches in mehr oder minder regelmäßigen
Abständen gewaschen werden, wie Leib-, Bettoder -
Tischwäsche. Diese Voraussetzung trifft bei
Hosenträgern nicht zu. Infolge ihrer Zusammensetzung -
mit Leder, Gummi und Metall sind sie zum
Waschen untauglich und gehören vielmehr, ebenso
wie Hüte und Kravatten, zur HerrengarderobeIndustrie -
G 217. Bd. I — Bl. 16 — 25. November 1904.
*) Vgl. hierzu auch unten S. 563.
Hosenträger