Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Allgemeiner  Theil.
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schaft  abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag  vom  27.  April
1876.
Auch  gegenüber  nachfolgenden  Staaten  gelten  im  Wesentlichen
dieselben  Grundsätze,  wie  nach  der  Eisenacher  Uebereinkunft,  zufolge
besonderer  Staatsverträge,  nämlich  :
Dänemark,  laut  Uebereinkommens  mit  dem  Deutschen  Reiche
vom  11.  Dezember  1873;
Italien,  laut  Uebereinkommens  mit  dem  Deutschen  Reiche
vom  8.  August  1873  ;  3)
den  Niederlanden,  laut  Uebereinkunft  mit  Bayern  vom
2.  Februar  1847.6)
Von  der  russischen  Regierung  werden  die  Kurkosten  der
Spitäler  und  Wohlthätigkeitsanstalten  ersetzt.7
In  Bayern  ist,  wenn  durch  die  Staatsverträge  der  Ersatzanspruch -
  gegen  Gemeinden  oder  öffentliche  Kassen  des  Auslandes
ausgeschlossen  ist,  oder  dessen  Geltendmachung  ohne  Erfolg  bleibt,
die  hülfeleistende  Gemeinde  berechtigt,  den  Anspruch  gegen  die
bayerische  Staatskasse  geltend  zu  machen,  jedoch  nur  soweit  solcher
nach  obenangeführten  Bestimmungen  über
die  Art  und  das  nothwendige ¬
  Mass  der  Hülfeleistung  begründet  ist.8
Schliesslich  ist  noch  auf  die  Bestimmungen  des  §  26  des  Reichskonsulargesetzes -
  und  der  Instruction  hiezu  hinzuweisen,  wonach  die
Kosten  der  Beerdigung  eines  im  Konsulatsbezirke  verstorbenen  Reichsangehörigen, -
  zu  deren  Deckung  der  Nachlass  nicht  ausreicht,  vom
Konsul  bestritten  werden  können,  wenn  die  Lokalbehörden  dieselben
zu  übernehmen  sich  weigern  und  kein  Änderer,  welcher  dafür  aufzukommen -
  verpflichtet  ist,  sich  am  Orte  befindet.
3)  R.-G.-Bl.  1877,  S.  3  ff.  Näheres  hierüber  s.  unter  „Schweiz.  Eidgenossenschaft“ -

4)  R.-C.-Bl.  1874,  S.  31  ff.  Näheres  s.  unten  §  18.
5)  R.-C.-Bl.  1873,  S.  281;  s.  unten  §  21.
6)  Döllinger,  V.  S.,  Bd.  XXVI,  S.  671.
Entschl.  d.  k.  b.  Staatsm.  d.  Innern  v.  18.  April  1872,  14.  August
1873  und  22.  März  1874.
3)  Art.  15  des  Ges.  v.  29.  August  1869  die  öffentliche  Armen-  und
Krankenpflege  betr.  In  den  obenerwähnten  Uebereinkommen  mit  Dänemark,
Italien  und  den  Niederlanden  ist  überall  eine  Ersatzleistung  ausgeschlossen,
Die  baverische  Staatskasse  ist  jedoch  in  den  gegebenen  Fällen  der  hülfeleistenden -
  Gemeinde  nur  in  derselben  Weise  ersatzpflichtig,  wie  inländische
Heimathsgemeinden  für  die  ihren  Heimathsangehörigen  von  der  Aufenthaltsgemeinde -
  zu  Theil  gewordene  Hülfe,  also  nur  für  die  nothwendigen
Kosten.
            
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