Allgemeiner Theil.
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schaft abgeschlossenen Niederlassungsvertrag vom 27. April
1876.
Auch gegenüber nachfolgenden Staaten gelten im Wesentlichen
dieselben Grundsätze, wie nach der Eisenacher Uebereinkunft, zufolge
besonderer Staatsverträge, nämlich :
Dänemark, laut Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche
vom 11. Dezember 1873;
Italien, laut Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche
vom 8. August 1873 ; 3)
den Niederlanden, laut Uebereinkunft mit Bayern vom
2. Februar 1847.6)
Von der russischen Regierung werden die Kurkosten der
Spitäler und Wohlthätigkeitsanstalten ersetzt.7
In Bayern ist, wenn durch die Staatsverträge der Ersatzanspruch -
gegen Gemeinden oder öffentliche Kassen des Auslandes
ausgeschlossen ist, oder dessen Geltendmachung ohne Erfolg bleibt,
die hülfeleistende Gemeinde berechtigt, den Anspruch gegen die
bayerische Staatskasse geltend zu machen, jedoch nur soweit solcher
nach obenangeführten Bestimmungen über
die Art und das nothwendige ¬
Mass der Hülfeleistung begründet ist.8
Schliesslich ist noch auf die Bestimmungen des § 26 des Reichskonsulargesetzes -
und der Instruction hiezu hinzuweisen, wonach die
Kosten der Beerdigung eines im Konsulatsbezirke verstorbenen Reichsangehörigen, -
zu deren Deckung der Nachlass nicht ausreicht, vom
Konsul bestritten werden können, wenn die Lokalbehörden dieselben
zu übernehmen sich weigern und kein Änderer, welcher dafür aufzukommen -
verpflichtet ist, sich am Orte befindet.
3) R.-G.-Bl. 1877, S. 3 ff. Näheres hierüber s. unter „Schweiz. Eidgenossenschaft“ -
4) R.-C.-Bl. 1874, S. 31 ff. Näheres s. unten § 18.
5) R.-C.-Bl. 1873, S. 281; s. unten § 21.
6) Döllinger, V. S., Bd. XXVI, S. 671.
Entschl. d. k. b. Staatsm. d. Innern v. 18. April 1872, 14. August
1873 und 22. März 1874.
3) Art. 15 des Ges. v. 29. August 1869 die öffentliche Armen- und
Krankenpflege betr. In den obenerwähnten Uebereinkommen mit Dänemark,
Italien und den Niederlanden ist überall eine Ersatzleistung ausgeschlossen,
Die baverische Staatskasse ist jedoch in den gegebenen Fällen der hülfeleistenden -
Gemeinde nur in derselben Weise ersatzpflichtig, wie inländische
Heimathsgemeinden für die ihren Heimathsangehörigen von der Aufenthaltsgemeinde -
zu Theil gewordene Hülfe, also nur für die nothwendigen
Kosten.