§ 8. Erstattung von Kur- und Beerdigungskosten.
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gegebenen Falles bei Versiegelung des Nachlasses von Ausländern
die Mitwirkung bezw. Beiziehung eines diplomatischen oder konsularischen -
Agenten zu erfolgen hat, bemisst sich hauptsächlich nach den
desfallsigen Konventionen und bezw. den konsularischen Instruktionen. ¬
9)
Das Verfahren bei der Siegelung selbst richtet sich zunächst
nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, bezw. den
in den bezüglichen Staatsverträgen enthaltenen Vorschriften. Ueber die
allgemeinen Vorschriften s. Puchta, Handbuch des gerichtlichen Verfahrens -
in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Thl. II, § 225. Besonderes ¬
Augenmerk ist auf das Vorhandensein eines Reisepasses
oder sonstiger Dokumente, welche über die Herkunft und Nationalität des
Verstorbenen Aufschluss geben können, zu richten, ferner auf eine
etwa im Rücklasse befindliche letztwillige Verfügung, auf
Geschäfts-Bücher, -Korrespondenzen und dergleichen.
§ 8.
Erstattung von Kur- und Beerdigungskosten.
In allen civilisirten Staaten wird Personen, welche während
ihres Aufenthaltes in einer auswärtigen Gemeinde der öffentlichen
Hülfe bedürfen, die unverschiebliche Unterstützung, insbesondere in
Krankheitsfällen die erforderliche ärztliche Hülfe nebst Pflege
gewährt und wird für Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen -
mittellosen Fremden gesorgt.*) Es werden desshalb
schaftssachen die Siegelung und Entsiegelung des Nachlasses nur dem
Amtsrichter zu, wie solches auch früher nur den Friedensrichtern zukam,
Art. 63 des b. Ausf-G. z. D. G.-V.-G. und Motive hiezu. Den Gerichtsvollziehern -
steht in Verlassenschaften weder diesseits noch jenseits des
Rheins die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen zu, Art. 66, 1. c.
und Motive.
9) Nach § 18 des Deutschen Reichs-Konsulargesetzes sind die Reichskonsuln -
berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften verstor
bener Reichsangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit
der nächsten Erben oder aus anderen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen -
; sie sind hiebei insbesondere ermächtigt, den Nachlass zu versiegeln.
zu inventarisiren, und den beweglichen Nachlass, wenn die Umstände es er
fordern, in Verwahrung zu nehmen (s. im Anhange unter „Konsularwesen“).
*) In Bayern ist hier zunächst das Gesetz vom 29. April 1869, die
öffentliche Armen- und Krankenpflege betr. (G.-Bl. 1867/69, S. 1093 ff.), mass¬