Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

§  8.  Erstattung  von  Kur-  und  Beerdigungskosten.
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gegebenen  Falles  bei  Versiegelung  des  Nachlasses  von  Ausländern
die  Mitwirkung  bezw.  Beiziehung  eines  diplomatischen  oder  konsularischen -
  Agenten  zu  erfolgen  hat,  bemisst  sich  hauptsächlich  nach  den
desfallsigen  Konventionen  und  bezw.  den  konsularischen  Instruktionen. ¬
  9)
Das  Verfahren  bei  der  Siegelung  selbst  richtet  sich  zunächst
nach  den  jeweils  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  bezw.  den
in  den  bezüglichen  Staatsverträgen  enthaltenen  Vorschriften.  Ueber  die
allgemeinen  Vorschriften  s.  Puchta,  Handbuch  des  gerichtlichen  Verfahrens -
  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Thl.  II,  §  225.  Besonderes ¬
  Augenmerk  ist  auf  das  Vorhandensein  eines  Reisepasses
oder  sonstiger  Dokumente,  welche  über  die  Herkunft  und  Nationalität  des
Verstorbenen  Aufschluss  geben  können,  zu  richten,  ferner  auf  eine
etwa  im  Rücklasse  befindliche  letztwillige  Verfügung,  auf
Geschäfts-Bücher,  -Korrespondenzen  und  dergleichen.
§  8.
Erstattung  von  Kur-  und  Beerdigungskosten.
In  allen  civilisirten  Staaten  wird  Personen,  welche  während
ihres  Aufenthaltes  in  einer  auswärtigen  Gemeinde  der  öffentlichen
Hülfe  bedürfen,  die  unverschiebliche  Unterstützung,  insbesondere  in
Krankheitsfällen  die  erforderliche  ärztliche  Hülfe  nebst  Pflege
gewährt  und  wird  für  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirke  verstorbenen -
  mittellosen  Fremden  gesorgt.*)  Es  werden  desshalb
schaftssachen  die  Siegelung  und  Entsiegelung  des  Nachlasses  nur  dem
Amtsrichter  zu,  wie  solches  auch  früher  nur  den  Friedensrichtern  zukam,
Art.  63  des  b.  Ausf-G.  z.  D.  G.-V.-G.  und  Motive  hiezu.  Den  Gerichtsvollziehern -
  steht  in  Verlassenschaften  weder  diesseits  noch  jenseits  des
Rheins  die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  zu,  Art.  66,  1.  c.
und  Motive.
9)  Nach  §  18  des  Deutschen  Reichs-Konsulargesetzes  sind  die  Reichskonsuln -
  berufen,  der  in  ihrem  Amtsbezirke  befindlichen  Verlassenschaften  verstor
bener  Reichsangehöriger,  wenn  ein  amtliches  Einschreiten  wegen  Abwesenheit
der  nächsten  Erben  oder  aus  anderen  Gründen  geboten  erscheint,  sich  anzunehmen -
  ;  sie  sind  hiebei  insbesondere  ermächtigt,  den  Nachlass  zu  versiegeln.
zu  inventarisiren,  und  den  beweglichen  Nachlass,  wenn  die  Umstände  es  er
fordern,  in  Verwahrung  zu  nehmen  (s.  im  Anhange  unter  „Konsularwesen“).
*)  In  Bayern  ist  hier  zunächst  das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  die
öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  betr.  (G.-Bl.  1867/69,  S.  1093  ff.),  mass¬
            
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