Full text : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Besonderer  Theil.
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Gemeinde,  wo  die  Erbschaft  eröffnet  ist,  erklärt  werden.  Ebendaselbst ¬
  ist  die  Rechtswohlthat  des  Inventars  nachzusuchen
und  wird  solche  von  dem  Bezirksgerichte  32)  bewilligt;  der
Präsident  des  Gerichtes  erlässt  die  Ediktalien.
Zur  Testirfähigkeit  gehört  das  16.  Lebensjahr.  Testamente -
  sind  in  nachstehenden  Formen  gültig:  als  eigenhändige
(bei  einem  Notare  zu  hinterlegen),  öffentliche  (von  dem  Notare
aufgenommen),  privilegirte  (bei  Gefahr  auf  Verzug  durch  Pfarrer
oder  Gemeindevorstand  abgefasst).  In  der  eigenhändigen  Form  kann
der  auswärts  wohnende  Walliser  gültig  testiren,  wenn  auch  solche
nach  dem  Gesetze  seines  Wohnortes  nicht  zulässig  ist.
Die  Vormundschaften  (mit  Familienrath)  führt  der  Gemeinderath. -
  Die  Volljährigkeit  ist  durch  Ges.  v.  23.  Mai
1877  auf  das  zurückgelegte  20.  Lebensjahr  festgesetzt.
Das  Notariat  ist  meistens  mit  der  Advokatur,  dem  Richteramte ¬
  und  anderen  öffentlichen  Stellen  verbunden.  Die  Notariatsakte
begründen  eine  Rechtsvermuthung  nur  zu  Gunsten  jener  Thatsachen,
welche  der  Notar  kraft  eigener  Wahrnehmung  beurkundet;  die
Urkunden  können  mit  der  Fälschungsklage  angestritten  werden.
Im  Kanton  Wallis  gilt  nach  Art.  7  des  Civilgesetzbuches  das
Reziprozitätsrecht.  Hienach  geniesst  der  Nachlass  eines  in  Wallis
verstorbenen  Angehörigen  eines  Staates,  der  das  Heimfallsrecht
gegen  die  Walliser  Unterthanen  nicht  ausübt,  den  Schutz,  der  zui
Sicherung  des  Nachlasses  nothwendig  ist;  der  Nachlass  wird  den
Erben,  auch  wenn  sie  fremd  sind,  ohne  weitere  Förmlichkeiten  aus
gefolgt.  Das  Erbfolgerecht  in  Betreff  des  beweglichen  Nachlasses
eines  Fremden  wird  nach  den  Gesetzen  seines  letzten  Wohnsitzes
beurtheilt  und  nach  diesem  Gesetze  auch  die  Fähigkeit,  zu
testiren.  Wenn  ein  Fremder,  welcher  im  Kanton  domizilirte,  stirbt,
so  steht  die  Beurtheilung  über  die  Rechtskraft  seiner  letztwilligen
Anordnung  dem  Walliser  Gerichte  zu.
32)  Bezirksgerichte  (tribunaux  du  district)  sind  folgende:  Conches  zu
Münster,  Brique,  Viege  (Visp),  Rarogne-Oriental  in  Moerel,  RarogneOccidental ¬
  in  Rarogne,  Loëche  (Leuk),  Sierre  (Siders),  Hérens  zu  Sitten
(Sion),  Conthey,  Sitten,  Martigny-Ville,  Entremont  in  Orsieres,  St.  Maurice.
Der  Appellationshof  des  Kantons  ist  in  Sitten.
33)  Lardy,  a  a.  O.  p.  310  ff.
34)  Schlatter,  a.  a.  O.  S.  427.
35)  Starr,  a.  a.  O.  S.  208.
            
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