Besonderer Theil.
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Gemeinde, wo die Erbschaft eröffnet ist, erklärt werden. Ebendaselbst ¬
ist die Rechtswohlthat des Inventars nachzusuchen
und wird solche von dem Bezirksgerichte 32) bewilligt; der
Präsident des Gerichtes erlässt die Ediktalien.
Zur Testirfähigkeit gehört das 16. Lebensjahr. Testamente -
sind in nachstehenden Formen gültig: als eigenhändige
(bei einem Notare zu hinterlegen), öffentliche (von dem Notare
aufgenommen), privilegirte (bei Gefahr auf Verzug durch Pfarrer
oder Gemeindevorstand abgefasst). In der eigenhändigen Form kann
der auswärts wohnende Walliser gültig testiren, wenn auch solche
nach dem Gesetze seines Wohnortes nicht zulässig ist.
Die Vormundschaften (mit Familienrath) führt der Gemeinderath. -
Die Volljährigkeit ist durch Ges. v. 23. Mai
1877 auf das zurückgelegte 20. Lebensjahr festgesetzt.
Das Notariat ist meistens mit der Advokatur, dem Richteramte ¬
und anderen öffentlichen Stellen verbunden. Die Notariatsakte
begründen eine Rechtsvermuthung nur zu Gunsten jener Thatsachen,
welche der Notar kraft eigener Wahrnehmung beurkundet; die
Urkunden können mit der Fälschungsklage angestritten werden.
Im Kanton Wallis gilt nach Art. 7 des Civilgesetzbuches das
Reziprozitätsrecht. Hienach geniesst der Nachlass eines in Wallis
verstorbenen Angehörigen eines Staates, der das Heimfallsrecht
gegen die Walliser Unterthanen nicht ausübt, den Schutz, der zui
Sicherung des Nachlasses nothwendig ist; der Nachlass wird den
Erben, auch wenn sie fremd sind, ohne weitere Förmlichkeiten aus
gefolgt. Das Erbfolgerecht in Betreff des beweglichen Nachlasses
eines Fremden wird nach den Gesetzen seines letzten Wohnsitzes
beurtheilt und nach diesem Gesetze auch die Fähigkeit, zu
testiren. Wenn ein Fremder, welcher im Kanton domizilirte, stirbt,
so steht die Beurtheilung über die Rechtskraft seiner letztwilligen
Anordnung dem Walliser Gerichte zu.
32) Bezirksgerichte (tribunaux du district) sind folgende: Conches zu
Münster, Brique, Viege (Visp), Rarogne-Oriental in Moerel, RarogneOccidental ¬
in Rarogne, Loëche (Leuk), Sierre (Siders), Hérens zu Sitten
(Sion), Conthey, Sitten, Martigny-Ville, Entremont in Orsieres, St. Maurice.
Der Appellationshof des Kantons ist in Sitten.
33) Lardy, a a. O. p. 310 ff.
34) Schlatter, a. a. O. S. 427.
35) Starr, a. a. O. S. 208.