Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (3)

von  der  Schifffahrt  und  dem  Schiffrechte.  165
ßischen  in  den  Seegewettgerichten");  bey  den  Strömen  und  Flüssen  hingegen =
  verwalten  diese  Gerichtsbarkeit  meist  die  ordentlichen  Civilgerichte
die  Aemter,  und  Obergerichte.  An  den  Handelsplätzen  in  einem  fremben
Staate  besorgen  die  Consuls  einer  auswärtigen  Nation  die  Geschäffte  ihrer
Unterthanen,  und  setzen  solche  in  Streitigkeiten,  welche  die  Schifffahrt  und
die  Seesachen  betreffen,  auseinander");  doch  müssen  solche  in  wichtigen  Sachen =
  bey  den  Gesandten  oder  Vornehmsten  dieser  Nation  Rath  einholen  *)
Es  geschiehet  nicht  selten  auch,  daß  sich  die  Kaufleute  in  Seesachen  einen
Richter  setzen,  und  die  heißen  Schiedsrichter  oder  gute  Männer,  deren
Gewalt  dann  nur  soweit  gehet,  als  es  denen  gefallen  hat,  die  sie  gewählt
haben  9).
§.  69.
Gerichtsbarkeit  auf  der  See  und  den  Schiffen.
Es  hat  auf  der  See  immer  der  Admiral  einer  Flotte  die  Gerichtsbarkeit, =
  und  er  kann  die  Uebelthäter  verurtheilen  und  bestrafen?);
auf  den  einzelnen  Schiffen  hingegen  haben  die  Capitains  oder  Schiffer  in
Verbrechen,  welche  an  Leib  und  leben  gehen,  blos  die  Untersuchung,  und
müssen  solche  die  Schuldigen  bey  der  Landung  oder  Zurückkunft  an  das
Seegericht  abliefern);  in  den  übrigen  Sachen  aber,  welche  das  Seerecht
und
m)  Sam.  Frid.  Willenbergii  tractatus  de
1.  c.  l.  VI.  Tit.  I.  §.  13.  et  seq.  Surexcursionibus =
  maritimis,  p.  246.  §.  33.
land  a.  a.  O.  §.  359.  361.  543.  und  544.
Königlich  Preuß.  Seerecht  vom  Jahr  1727.
Cap.  1.  Art.  11.  Cap.  X.  Art.  1.  Reinh.
o)  Surland  a.  a.  O.  §.  545.
Fr.  von  Sahme  Einleitung  zum  Seerecht
des  Königreichs  Preußen,  Tit.  XIII.  §.  1.
p)  Surland  a.  a.  O.  §.  358.  364.  und
und  2.  Henn.  Wedderkop  Intr.  in  Jus
365.  Henn.  Wedderkop  Introductio  in
naut.  I.  VI.  Tit.  1.  §.  7.  et  seq.  Joh.
Jus  nauticum,  l.  VI.  Tit.  1.  §.  V.
Jul.  Surlands  Grundsätze  des  europäischen =
  Seerechts,  §.  358  und  359.  Joh.
9)  Jul.  Bernhard  von  Kohrs  HausGeorg =
  Estors  bürgerliche  Rechtsgelahrtheit
haltungsrecht,  B.  VIII.  Cap.  9.  §.  1.
der  Deutschen,  Theil  l.  §  578.  Th.  II.  §.
Joh.  Jul.  Surlands  Grundsätze  des  eu6007. =
  Fr.  Chr.  Jon.  Fischers  Lehrbegriff
ropäischen  Seerechts,  §.  450.  und  539.
sämmtl.  Cameral=  und  Polizeyrechte,  B.
III.  §  115.
r)  Königlich  Preuß.  Seerecht  vom  Jahr
n)  Estor  a.  a.  O  Th.  l.  §.  578.  Fi1727. =
  Cap.  III.  Art.  58.  Surland  a.  a.
scher  a.  a.  O.  B.  IIl.  §.  115.  Wedderkop
O.  §.  546.
            
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