Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (3)

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Vierzehnte  Abhanblung,
§.  66.
Gegenstände  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Schifffahrt  und  das  Seewesen.
Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Schifffahrt  und  das  Seewefen  erstreckt
sich  über  alle  bürgerliche  und  peinliche  Sachen,  ja  auch  die  Hoheitsrechte =
  an  den  Gewässern,  und  fasset  die  ganze  Polizey  über  die
Schifffahrt  und  das  Seewesen  in  sich.
6.  67.
Einschränkung  dieser  Gerichtsbarkeit.
Weil  kein  Volk  die  gesammte  Schifffahrt  auf  dem  äußern  Meer  oder
der  offenbaren  See  (§.  18.),  sondern  nur  die  von  ihm  darauf  bekrieben  werdende =
  Schifffahrt  beherrschen  kann  (§.  19.);  so  erstreckt  sich  auch  die  Gerichtsbarkeit, =
  die  es  über  die  Schifffahrt  auf  der  offenbaren  See  haben  kann,
nur  auf  die  von  ihm  darauf  betrieben  werdende  Schifffahrt.  Ueber =
  die  Schifffahrt  hingegen,  die  in  dem  Anhang  von  dem  äußern  Meere,
den  Meerbusen,  Meerengen,  und  den  innern  Meeren  oder  Landseen,  ja
auch  den  Strömen  und  Flüssen,  getrieben  wird,  übt  solches,  so  weit  als
die  Schifffahrt  in  diesem  Gewässer  von  ihm  beherrscht  wird,  die
Gerichtsbarkeit  über  die  einheimischen  und  fremden  Schiffe  aus.
Wenn  auch  die  Mitte  eines  Flusses  die  Gränze  zwischen  zweyen  Staaten  ist,
so  stehet  jedem  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Schifffahrt  nur  an  seinen =
  Ufern,  und  bis  an  die  Gränze,  oder  Mitte  des  Flusses  zu.
Wenn  hingegen  bey  einem  solchen  Gränzflusse  dem  einen  Staat  der  Fluß  bis
an  das  jenseitige  Ufer  zustehet,  oder  die  Ufer  dem  einen  und  der  Fluß  dem
andern  Staate  zustehet;  so  konimt  auch  dem  Herrn  über  den  Fluß  nur
allein  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Schifffahrt  auf  dem  Flusse  zu
§.  68.
Gerichte,  welche  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Schifffahrt  und  das  Seewesen
verwalten.
Die  Gerichtshöfe,  welchen  die  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit  über
die  Schifffahrt  und  das  Seewesen  übertragen  ist,  bestehen  an  den  Seen  in
den  Admiralitätsgerichten,  den  Admiralitätscollegiis,  den  Admiralitätskammern, =
  den  Seegerichten,  und  den  Licentcollegiis,  im  Preußischen =

            
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