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Vierzehnte Abhanblung,
§. 66.
Gegenstände der Gerichtsbarkeit über die Schifffahrt und das Seewesen.
Die Gerichtsbarkeit über die Schifffahrt und das Seewefen erstreckt
sich über alle bürgerliche und peinliche Sachen, ja auch die Hoheitsrechte =
an den Gewässern, und fasset die ganze Polizey über die
Schifffahrt und das Seewesen in sich.
6. 67.
Einschränkung dieser Gerichtsbarkeit.
Weil kein Volk die gesammte Schifffahrt auf dem äußern Meer oder
der offenbaren See (§. 18.), sondern nur die von ihm darauf bekrieben werdende =
Schifffahrt beherrschen kann (§. 19.); so erstreckt sich auch die Gerichtsbarkeit, =
die es über die Schifffahrt auf der offenbaren See haben kann,
nur auf die von ihm darauf betrieben werdende Schifffahrt. Ueber =
die Schifffahrt hingegen, die in dem Anhang von dem äußern Meere,
den Meerbusen, Meerengen, und den innern Meeren oder Landseen, ja
auch den Strömen und Flüssen, getrieben wird, übt solches, so weit als
die Schifffahrt in diesem Gewässer von ihm beherrscht wird, die
Gerichtsbarkeit über die einheimischen und fremden Schiffe aus.
Wenn auch die Mitte eines Flusses die Gränze zwischen zweyen Staaten ist,
so stehet jedem die Gerichtsbarkeit über die Schifffahrt nur an seinen =
Ufern, und bis an die Gränze, oder Mitte des Flusses zu.
Wenn hingegen bey einem solchen Gränzflusse dem einen Staat der Fluß bis
an das jenseitige Ufer zustehet, oder die Ufer dem einen und der Fluß dem
andern Staate zustehet; so konimt auch dem Herrn über den Fluß nur
allein die Gerichtsbarkeit über die Schifffahrt auf dem Flusse zu
§. 68.
Gerichte, welche die Gerichtsbarkeit über die Schifffahrt und das Seewesen
verwalten.
Die Gerichtshöfe, welchen die Verwaltung der Gerichtsbarkeit über
die Schifffahrt und das Seewesen übertragen ist, bestehen an den Seen in
den Admiralitätsgerichten, den Admiralitätscollegiis, den Admiralitätskammern, =
den Seegerichten, und den Licentcollegiis, im Preußischen =