Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (3)

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k  und  dem  Schiffrechte.
von  der  Schifffah§. =
  64.
rer  Gegenstand  der  Polizey  bey  der  Schifffahrt,  in  Rücksicht  auf  die
Besonde
dabey  anzustellenden  Bediente.
Weil  dem  Staate  so  gar  viel  daran  gelegen  ist,  daß  die  Schiffahrt
befördert,  und  an  den  Gewässern  eine  gute  Polizey  beobachtet  werde,  so
muß  auch  der  Fürst  des  landes  eigene  Bedienten  bestellen,  welche  über  die
Polizey  bey  der  Schifffahrt  eine  genaue  Aufsicht  halten,  und  dahin  sehen,
daß  in  gehöriger  Ordnung  angeländet  (§.  41.),  der  Schifffahrt  nichts  zum
Nachtheile  unternommen,  und  sonst  dabey,  nach  Vorschrift  der  Gesetze,
gute  Ordnung  gehalten  werde.  An  den  Meeren  und  Seen  besorgen  diese
Pollzey  die  Seegerichte,  die  Licent=  oder  Zollämter,  welche  den  Zoll  erheben, =
  die  Schiffe  visitiren,  und  die  Contrebandewaaren  untersuchen;  die
Hafenmeisteri
die  Strandreuter),  und  die  Küstenbewahrer  (§.  26.);
bey  den  Flüssen  hingegen  ist  die  Polizey  meist  nur  den  Zollämtern,  aber
auch  den  Wasserbauaufsehern  übertragen.
§.  65.
Wirkung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Schifffahrt,  in  Rücksicht  auf  die
dabey  vorkommende  Gerichtsbarkeit.
Da  dem  Volke,  oder,  in  den  monarchischen  Staaten,  dem  Regenten, =
  die  höchste  Gewalt  und  das  Oberaufsichtsrecht  über  die  Schifffahrt
zukommt  (§.  59.),  die  Gerichtsbarkeit  aber  eine  Folge  dieser  Rechte,  und  ein
dem  Landesfürsten  zustehendes  Regale  ist;  so  besitzt  auch  allein  das  Volk,
oder  der  Regent  in  einem  Staate,  die  Gerichtsbarkeit  über  die
Schifffahrt  und  das  damit  verknüpfte  ganze  Seewesen).
§.  66.
Johann  Julius  Surlands  Grundsätze  de=  |  |
1)  Zehnte  Abhandlung  dieses  Wasser=  |  |
europäischen  Seerechts,  §.  358.  und  539.
rechts,  §.  7.  und  43.
Julius  Bernhard  von  Kohrs  Haushalk) =
  Dreyzehnte  Abhandl.  dieses  Wasse=  |  |
tungsrecht,  B.  VIII.  Cap.  9.  §.  1.  Fried.
rechts,  §.  26.
Chr.  Jon.  Fischers  Lehrbegriff  sämmtlicher
1)  Sam.  Frid.  Willenbergii  tractatus  de
Cameral=  und  Polizeyrechte,  B.  III.  §.
115.
excursionibus  maritimis,  p.  241.  §.  29
            
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