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k und dem Schiffrechte.
von der Schifffah§. =
64.
rer Gegenstand der Polizey bey der Schifffahrt, in Rücksicht auf die
Besonde
dabey anzustellenden Bediente.
Weil dem Staate so gar viel daran gelegen ist, daß die Schiffahrt
befördert, und an den Gewässern eine gute Polizey beobachtet werde, so
muß auch der Fürst des landes eigene Bedienten bestellen, welche über die
Polizey bey der Schifffahrt eine genaue Aufsicht halten, und dahin sehen,
daß in gehöriger Ordnung angeländet (§. 41.), der Schifffahrt nichts zum
Nachtheile unternommen, und sonst dabey, nach Vorschrift der Gesetze,
gute Ordnung gehalten werde. An den Meeren und Seen besorgen diese
Pollzey die Seegerichte, die Licent= oder Zollämter, welche den Zoll erheben, =
die Schiffe visitiren, und die Contrebandewaaren untersuchen; die
Hafenmeisteri
die Strandreuter), und die Küstenbewahrer (§. 26.);
bey den Flüssen hingegen ist die Polizey meist nur den Zollämtern, aber
auch den Wasserbauaufsehern übertragen.
§. 65.
Wirkung des Oberaufsichtsrechts über die Schifffahrt, in Rücksicht auf die
dabey vorkommende Gerichtsbarkeit.
Da dem Volke, oder, in den monarchischen Staaten, dem Regenten, =
die höchste Gewalt und das Oberaufsichtsrecht über die Schifffahrt
zukommt (§. 59.), die Gerichtsbarkeit aber eine Folge dieser Rechte, und ein
dem Landesfürsten zustehendes Regale ist; so besitzt auch allein das Volk,
oder der Regent in einem Staate, die Gerichtsbarkeit über die
Schifffahrt und das damit verknüpfte ganze Seewesen).
§. 66.
Johann Julius Surlands Grundsätze de= | |
1) Zehnte Abhandlung dieses Wasser= | |
europäischen Seerechts, §. 358. und 539.
rechts, §. 7. und 43.
Julius Bernhard von Kohrs Haushalk) =
Dreyzehnte Abhandl. dieses Wasse= | |
tungsrecht, B. VIII. Cap. 9. §. 1. Fried.
rechts, §. 26.
Chr. Jon. Fischers Lehrbegriff sämmtlicher
1) Sam. Frid. Willenbergii tractatus de
Cameral= und Polizeyrechte, B. III. §.
115.
excursionibus maritimis, p. 241. §. 29