Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (1)

von  dem  Rechte  der  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse  rc.  223
in  diesem  Flusse  entstandene  Jnsel  zustehe,  doch  nicht  über  den  Zuwachs
der  Jnsel,  der  sich  etwa  bey  einem  zwischen  zwei  Staaten  gemeinschaftlichen
Flusse  (§.  47.)  in  das  Eigenthum  des  benachbarten  Staats  erstreckt  *).
85.
Gerichtsbarkeit  über  die  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse,  wenn  ein  Fluß  die
Gränze  zwischen  zwei  benachbarten  Staaten  ist.
Da  bey  den  Flüssen,  welche  die  Gränze  zwischen  zwei  benachbarten
Staaten  sind,  jedem  Staate  der  Fluß  bis  in  die  Mitte  des  Flusses  zustehet
(§.  47.  60.  73.):  so  stehet  auch  jedem  Staate  an  seinem  Ufer  die  Gerichtsbarkeit =
  bis  in  die  Mitte  dieses  Flusses,  also  auch  über  die  in  dieser
Hälfte  entstandene  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse  zu.  Jst  die  Gränze
bey  einem  solchen  Flusse  so  beschaffen,  daß  dem  einen  Staate  der  ganze  Fluß
mit  dem  Flußbette  bis  an  das  jenseitige  Ufer  zustehet:  so  gehört  dann  auch
solchem  die  Gerichtsbarkeit  über  die  im  ganzen  Flusse  entstandene  Jnseln,
Halbinseln  und  Anwüchse  (§.  47.  60.  73.)  8).
§.  86.
Veränderung  der  Gerichtsbarkeit,  wenn  der  zwischen  zweien  Staaten  befindliche,
die  Landesgränze  ausmachende  Fluß  seinen  Lauf  ändert,  sowol  überhaupt,  als  in
Ansehung  der  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse  in  diesem  Flusse.
Die  meisten  Streitigkeiten  entstehen  zwischen  zwei  Staaten,  wenn  ein
Fluß  die  Landesgränze  zwischen  ihnen  ist,  und  der  Fluß  hier  oder  da  seinen
lauf  ändert,  da  dann  gemeiniglich  der,  von  dessen  Ufer  sich  der  Fluß  abwendet, =
  das  Eigenthum  und  die  Gerichtsbarkeit  bis  in  die  Mitte  des  neuen  Flußbettes, =
  oder,  wenn  ihm  der  Fluß  bis  an  das  jenseitige  Ufer  zustehet,  bis  an
das  neue  in  das  jenseitige  Gebiet  gekommene  Ufer  verlangt.  Betrachtet  man
diese  Sache  so  ganz  nach  ihrer  Natur:  so  kann  man  nicht  leugnen,  daß,  da
der  Fluß,  und  in  den  ältesten  Zeiten  waren  die  Veränderungen,  welche  die
Flüsse  hervorbringen,  nicht  verborgen,  einmal  zur  immerwährenden  Landesgränze =
  angenommen  worden,  auch  solcher,  er  verändere  sich  wie  er  wolle,
die  Gränze  zwischen  diesen  Staaten  bleiben  müsse,  da  solche  bey  der  Annahme
dief) ¬
  Io.  Rud.  Eugau  dissert.  jur.  cuinam
9)  Io.  Gryphiander  de  insulis  c.  14.
insularum  in  flum.  publ.  natarum  com¬  n.  20.
petat  dominium  §.  39.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer