von dem Rechte der Jnseln, Halbinseln und Anwüchse rc. 223
in diesem Flusse entstandene Jnsel zustehe, doch nicht über den Zuwachs
der Jnsel, der sich etwa bey einem zwischen zwei Staaten gemeinschaftlichen
Flusse (§. 47.) in das Eigenthum des benachbarten Staats erstreckt *).
85.
Gerichtsbarkeit über die Jnseln, Halbinseln und Anwüchse, wenn ein Fluß die
Gränze zwischen zwei benachbarten Staaten ist.
Da bey den Flüssen, welche die Gränze zwischen zwei benachbarten
Staaten sind, jedem Staate der Fluß bis in die Mitte des Flusses zustehet
(§. 47. 60. 73.): so stehet auch jedem Staate an seinem Ufer die Gerichtsbarkeit =
bis in die Mitte dieses Flusses, also auch über die in dieser
Hälfte entstandene Jnseln, Halbinseln und Anwüchse zu. Jst die Gränze
bey einem solchen Flusse so beschaffen, daß dem einen Staate der ganze Fluß
mit dem Flußbette bis an das jenseitige Ufer zustehet: so gehört dann auch
solchem die Gerichtsbarkeit über die im ganzen Flusse entstandene Jnseln,
Halbinseln und Anwüchse (§. 47. 60. 73.) 8).
§. 86.
Veränderung der Gerichtsbarkeit, wenn der zwischen zweien Staaten befindliche,
die Landesgränze ausmachende Fluß seinen Lauf ändert, sowol überhaupt, als in
Ansehung der Jnseln, Halbinseln und Anwüchse in diesem Flusse.
Die meisten Streitigkeiten entstehen zwischen zwei Staaten, wenn ein
Fluß die Landesgränze zwischen ihnen ist, und der Fluß hier oder da seinen
lauf ändert, da dann gemeiniglich der, von dessen Ufer sich der Fluß abwendet, =
das Eigenthum und die Gerichtsbarkeit bis in die Mitte des neuen Flußbettes, =
oder, wenn ihm der Fluß bis an das jenseitige Ufer zustehet, bis an
das neue in das jenseitige Gebiet gekommene Ufer verlangt. Betrachtet man
diese Sache so ganz nach ihrer Natur: so kann man nicht leugnen, daß, da
der Fluß, und in den ältesten Zeiten waren die Veränderungen, welche die
Flüsse hervorbringen, nicht verborgen, einmal zur immerwährenden Landesgränze =
angenommen worden, auch solcher, er verändere sich wie er wolle,
die Gränze zwischen diesen Staaten bleiben müsse, da solche bey der Annahme
dief) ¬
Io. Rud. Eugau dissert. jur. cuinam
9) Io. Gryphiander de insulis c. 14.
insularum in flum. publ. natarum com¬ n. 20.
petat dominium §. 39.