Volltext : Abhandlungen von dem Wasserrechte (1)

Dritte  Abhandlung  ,
222
§.  82.
Eigene  Bedienten  haben  auf  die  Policey  bey  den  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchsen
die  Aufsicht.
Weil  die  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse  einem  Flusse,  und  den  in
der  Gegend  liegenden  Guthsbesitzern  so  schädlich  werden  können:  so  muß  die
Aufsicht  über  die  Policey  dieser  Dinge  eigenen  Bedienten  übertragen  werden, =
  und  zwar  solchen,  welche  der  Hydrotechnik  kundig  sind,  und  diese  sind
in  Deutschland  gemeiniglich  die  in  einem  Staate  angestellte  Mühlenvögte,
Mühlenschauer,  Mühlengräfen,  Mühlengeschworne  oder  Wasserrichter,
die  dann  immer  unter  dem  Beamten  eines  Amts,  oder  einem  eigenen  Wassergerichte =
  stehen?).  Damit  inzwischen  diese  Aufsicht  auch  wirksam  werde:  so
müssen  solche  die  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse,  wenigstens  alle  drei,  auch
alle  Jahre  beschauen,  und  davon  gehörigen  Orts  die  Anzeige  thun?).
83.
Wirkung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Jnseln,  Halbinseln  und  Anwüchse  in
Ansehung  der  dabey  vorfallenden  Gerichtsbarkeit.
Da  die  Gerichtsbarkeit  eine  Folge  von  dem  Oberaufsichtsrechte  und  der
höchsten  Gewalt,  also  ein  dem  Volke  oder  Regenten  allein  zustehendes  Regale
ist:  so  ist  dann  auch  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Jnseln,  Halbinseln  und
Anwüchse  in  den  öffentlichen  und  Privatwässern  allein  bey  dem  Volke
oder  Regenten,  in  dessen  Gebiet  das  Gewässer  ist,  welches  diese  Dinge  enthälte). =
  Es  dehnt  sich  diese  Gerichtsbarkeit  auf  alle  bürgerliche  und  peinliche
Sachen,  ja  auch  auf  die  Policey  bey  diesen  Dingen  aus.
84.
Gerichtsbarkeit  der  Vasallen  über  eine  Jnsel  in  einem  ihnen  zu  Lehn
gegebenen  Flusse.
Weil  dem,  welcher  mit  der  Gerichtsbarkeit  über  einen  Fluß  belehnt  ist,
die  Gerichtsbarkeit  über  den  ganzen  Distrikt  des  Flusses  zustehet:  so  folgt  auch
von  selbst,  daß  einem  solchen  Vasallen  auch  die  Gerichtsbarkeit  über  eine
in
Io.
e)  Io.  Gryphiander  de  insulis  c.  14.
c)  Meine  Abhandlung  von  dem  Recht  des
Rud.  Engau  diss.  jur.  cuinam  insularum
Eich=  oder  Sicherpfahls
in  meinen  kleinen
in  flum.  publ.  natarum  competat  domitechnologischen ¬
  Werken  §.  45.  50.
d)  Diese  Abhandlung  §.  18.  41.  50.
nium  §.  39.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer