Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 15.
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das G. d. FG. nach § 12 die amtswegige Ermittelungspflicht, in der die Beteiligten
hiermit ist
das G. nur in der Ermittelung des Sachverhalts zu unterstützen haben;
aber eine Auslagenvorschußpflicht der Beteiligten sehr wohl vereinbar, wie sie ja auch
im Privatklage- (also Straf-)verfahren, ferner bei amtswegigen Beweisaufnahmen in
Ehe- und Entmündigungssachen (§§ 622, 653 ZPO.) besteht. Diese Vorschußpflicht
besteht aber nur bei BwAufnahmen in Angel., die im Interesse nur der Beteiligten
auf deren Antrag erfolgen (so etwa bei Ausstellung des Erbscheines, im echten
Streitverfahren, bei Erteilung von Genehmigungen), nicht dagegen in Angel., bei denen
ein Einschreiten des Gerichts von Amts wegen geboten ist (Josef in 33P. 32,
297—305).
c) Ebenso findet auch der § 397 ZPO., wonach die Parteien berechtigt sind, die
ihnen sachdienlich erscheinenden Fragen dem Zeugen vorzulegen, in der FG. Anwendung. ¬
Das KG. (KGJ. 26, 175) verneint dies, weil § 397 zusammenhänge mit dem
in der FG. nicht geltenden § 357 (oben Anm. 2) und beide Vorschriften ihren Grund
hätten in dem Parteibetrieb der ZPO., wogegen jenes Recht der Beteiligten unvereinbar ¬
sei mit dem in der FG. herrschenden Amtswegigkeitsgrundsatz des § 12, da der
Richter v. A. w. den Gang und Umfang der Ermittelungen zu bestimmen, also nur
die ihm selbst dienlich erscheinenden Fragen an den Zeugen zu richten habe. — Dem
ist nicht beizustimmen. Daß jenes Recht der Beteiligten auch mit einem vom Amtswegigkeitsgrundsatz ¬
beherrschten Verfahren vereinbar ist, ergeben die §§ 238--240
StPO., wonach jenes Recht auch dem Angeklagten im Strafverfahren zusteht. Danach
liegt kein Anlaß vor, den § 397 in der FG. für unanwendbar zu halten. Die Ausübung ¬
dieses Rechts der Beteiligten setzt aber voraus, daß ihnen die die BewTermine
bekannt gemacht werden; folglich ist das G. d. FG. (obwohl das FGG. durch die
Fassung des § 15 die Anwendbarkeit des § 357 nicht vorschreibt s. oben Anm. 2), die
Bekanntmachungspflicht auch nicht aus § 16 G. hergeleitet werden kann, s. zu § 16)
verpflichtet, den Beteiligten die BewTermine bekannt zu machen. In der Tat wäre
es undenkbar, daß, während die Parteien im Zivilprozeß (RG. 6, 351) wie im Strafprozeß ¬
(§ 223 StPO.) ein Recht auf Bekanntmachung der BwTermine haben, ihnen
dies Recht, wie das KG. (Recht 05, 256 N. 1206) annimmt, in der FG. nicht zustehen
soll, während die Gesetze dem G. d. FG. die Entscheidung streitiger Rechte in weitestem
Umfang überweisen. Vgl. Zusatz zu § 12.
d) Zeugnisverweigerungsrecht. Für seine Ausübung ist wichtig der Begriff des
„Beteiligten", s. Anm. 3; daher steht es, wenn das VG. eine BwAufnahme zur Ermittelung ¬
des unehelichen Erzeugers des Mündels beschließt (oben Anm. 1 aE.), den
Verwandten des Erzeugers, ebenso aber auch der unehel. Mutter wegen ihrer Verwandtschaft ¬
mit dem Mündel zu. Der § 385 Nr. 3 ZPO., wonach der Zeuge das
Zeugnis nicht verweigern darf über „Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis ¬
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen", trifft hier nicht zu. Denn der
Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Erzeuger findet seine Grundlage lediglich in
dem Geschlechtsverkehr des Erzeugers mit der Mutter; das zwischen dieser und dem
Kinde bestehende Familienverhältnis begründet und bedingt nicht jene Vermögensangelegenheit, ¬
d. i. den Unterhaltsanspruch. Das in § 385 gedachte „Familienverhältnis" ¬
ist aber nur das zwischen dem Zeugen (Mutter) und der Partei (Kind) bestehende
DJ.
(Tebelmann, DZZ. 03, 570); ferner Karlsruhe, BadRpr. 04, 136; LGG. München u.
Bremen, ZBlFG. 1, 520, 786; Maaßen im Recht 02, 369. — über die Rechtmäßigkeit
der Zeugnisverweigerung entscheidet das G. d. FG. nicht durch Zwischenurteil
(§ 387 Abs. 3 ZPO.), sondern in Form einer Verfügung.
e) Die Beschwerde gegen die Bestrafung des Nichterscheinens od. der Verweigerung ¬
des Zeugnisses od. gegen die deshalb angeordneten Zwangsmaßregeln