Volltext : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
§  15.
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das  G.  d.  FG.  nach  §  12  die  amtswegige  Ermittelungspflicht,  in  der  die  Beteiligten
hiermit  ist
das  G.  nur  in  der  Ermittelung  des  Sachverhalts  zu  unterstützen  haben;
aber  eine  Auslagenvorschußpflicht  der  Beteiligten  sehr  wohl  vereinbar,  wie  sie  ja  auch
im  Privatklage-  (also  Straf-)verfahren,  ferner  bei  amtswegigen  Beweisaufnahmen  in
Ehe-  und  Entmündigungssachen  (§§  622,  653  ZPO.)  besteht.  Diese  Vorschußpflicht
besteht  aber  nur  bei  BwAufnahmen  in  Angel.,  die  im  Interesse  nur  der  Beteiligten
auf  deren  Antrag  erfolgen  (so  etwa  bei  Ausstellung  des  Erbscheines,  im  echten
Streitverfahren,  bei  Erteilung  von  Genehmigungen),  nicht  dagegen  in  Angel.,  bei  denen
ein  Einschreiten  des  Gerichts  von  Amts  wegen  geboten  ist  (Josef  in  33P.  32,
297—305).
c)  Ebenso  findet  auch  der  §  397  ZPO.,  wonach  die  Parteien  berechtigt  sind,  die
ihnen  sachdienlich  erscheinenden  Fragen  dem  Zeugen  vorzulegen,  in  der  FG.  Anwendung. ¬
  Das  KG.  (KGJ.  26,  175)  verneint  dies,  weil  §  397  zusammenhänge  mit  dem
in  der  FG.  nicht  geltenden  §  357  (oben  Anm.  2)  und  beide  Vorschriften  ihren  Grund
hätten  in  dem  Parteibetrieb  der  ZPO.,  wogegen  jenes  Recht  der  Beteiligten  unvereinbar ¬
  sei  mit  dem  in  der  FG.  herrschenden  Amtswegigkeitsgrundsatz  des  §  12,  da  der
Richter  v.  A.  w.  den  Gang  und  Umfang  der  Ermittelungen  zu  bestimmen,  also  nur
die  ihm  selbst  dienlich  erscheinenden  Fragen  an  den  Zeugen  zu  richten  habe.  —  Dem
ist  nicht  beizustimmen.  Daß  jenes  Recht  der  Beteiligten  auch  mit  einem  vom  Amtswegigkeitsgrundsatz ¬
  beherrschten  Verfahren  vereinbar  ist,  ergeben  die  §§  238--240
StPO.,  wonach  jenes  Recht  auch  dem  Angeklagten  im  Strafverfahren  zusteht.  Danach
liegt  kein  Anlaß  vor,  den  §  397  in  der  FG.  für  unanwendbar  zu  halten.  Die  Ausübung ¬
  dieses  Rechts  der  Beteiligten  setzt  aber  voraus,  daß  ihnen  die  die  BewTermine
bekannt  gemacht  werden;  folglich  ist  das  G.  d.  FG.  (obwohl  das  FGG.  durch  die
Fassung  des  §  15  die  Anwendbarkeit  des  §  357  nicht  vorschreibt  s.  oben  Anm.  2),  die
Bekanntmachungspflicht  auch  nicht  aus  §  16  G.  hergeleitet  werden  kann,  s.  zu  §  16)
verpflichtet,  den  Beteiligten  die  BewTermine  bekannt  zu  machen.  In  der  Tat  wäre
es  undenkbar,  daß,  während  die  Parteien  im  Zivilprozeß  (RG.  6,  351)  wie  im  Strafprozeß ¬
  (§  223  StPO.)  ein  Recht  auf  Bekanntmachung  der  BwTermine  haben,  ihnen
dies  Recht,  wie  das  KG.  (Recht  05,  256  N.  1206)  annimmt,  in  der  FG.  nicht  zustehen
soll,  während  die  Gesetze  dem  G.  d.  FG.  die  Entscheidung  streitiger  Rechte  in  weitestem
Umfang  überweisen.  Vgl.  Zusatz  zu  §  12.
d)  Zeugnisverweigerungsrecht.  Für  seine  Ausübung  ist  wichtig  der  Begriff  des
„Beteiligten",  s.  Anm.  3;  daher  steht  es,  wenn  das  VG.  eine  BwAufnahme  zur  Ermittelung ¬
  des  unehelichen  Erzeugers  des  Mündels  beschließt  (oben  Anm.  1  aE.),  den
Verwandten  des  Erzeugers,  ebenso  aber  auch  der  unehel.  Mutter  wegen  ihrer  Verwandtschaft ¬
  mit  dem  Mündel  zu.  Der  §  385  Nr.  3  ZPO.,  wonach  der  Zeuge  das
Zeugnis  nicht  verweigern  darf  über  „Tatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältnis ¬
  bedingten  Vermögensangelegenheiten  betreffen",  trifft  hier  nicht  zu.  Denn  der
Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Erzeuger  findet  seine  Grundlage  lediglich  in
dem  Geschlechtsverkehr  des  Erzeugers  mit  der  Mutter;  das  zwischen  dieser  und  dem
Kinde  bestehende  Familienverhältnis  begründet  und  bedingt  nicht  jene  Vermögensangelegenheit, ¬
  d.  i.  den  Unterhaltsanspruch.  Das  in  §  385  gedachte  „Familienverhältnis" ¬
  ist  aber  nur  das  zwischen  dem  Zeugen  (Mutter)  und  der  Partei  (Kind)  bestehende
DJ.
(Tebelmann,  DZZ.  03,  570);  ferner  Karlsruhe,  BadRpr.  04,  136;  LGG.  München  u.
Bremen,  ZBlFG.  1,  520,  786;  Maaßen  im  Recht  02,  369.  —  über  die  Rechtmäßigkeit
der  Zeugnisverweigerung  entscheidet  das  G.  d.  FG.  nicht  durch  Zwischenurteil
(§  387  Abs.  3  ZPO.),  sondern  in  Form  einer  Verfügung.
e)  Die  Beschwerde  gegen  die  Bestrafung  des  Nichterscheinens  od.  der  Verweigerung ¬
  des  Zeugnisses  od.  gegen  die  deshalb  angeordneten  Zwangsmaßregeln
            
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