Inhaltsverzeichnis : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

§§  195—199.
Elfter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
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3)  So  Artt.  106,  111,  118  ff.  PrG.  Demnach  findet  also  nicht  eine  eigentliche
Bschw.,  sondern  nur  eine  sog.  Remonstration  an  das  AG.  statt,  durch  die  es  in  den
Stand  gesetzt  wird,  auf  die  richtige  Behandlung  der  Vmdsch-  und  Nachlaßsachen  einen
unmittelbaren  Einfluß  auszuüben  (vgl.  §  100  GBO.).
4)  S.  Stuttgart,  RJA.  5,  41,  3BIFG.  5,  660  (Fall  sofort.  Bschw.  gg.  die  Vf.
des  AG.).
§  196.
Ist  für  die  Volljährigkeitserklärung  nach  Landesgesetz!)  die  Zentralstelle ¬
  des  Bundesraths  zuständig,  so  finden  die  in  dem  ersten  Abschnitte
für  die  Gerichte  gegebenen  Vorschriften  keine  Anwendung.
Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt ¬
  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung2)  an  den  Minderjährigen  in
Wirksamkeit.
1)  Gem.  Art.  147  EGzBGB.
2)  Weil  sie  hier  mit  der  Rechtskraft  (§  56  Abs.  2)  zusammenfällt.
§  197.
Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  die
im  §  14  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  vorgesehene  Aufbewahrung  des
Nebenregisters  bei  den  Landgerichten  erfolgen  soll.
Vgl.  Art.  133  PrG.
§  198.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
bei  der  Beurkundung  einer  Erklärung  in  den  Fällen  des  §  169  der
Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen  eine  besonders ¬
  dazu  bestellte  Urkundsperson!)  zuziehen  kann.
Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  §§  170  bis  172
Anwendung.
1)  Gerichtsschöppen,  Dorfrichter  im  Königreich  Sachsen  (vgl.  Art.  149  EGzBGB.)
Gemeinsame  Instanz  für  weitere  Bschw.
§  199.
Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  mehrere  Oberlandesgerichte ¬
  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
der  weiteren  Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an
Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen ¬
  werden.
Das  Gericht,  dem  nach  Abs.  1  die  Entscheidnng  zugewiesen  wird,
tritt  zugleich  für  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  des  Landgerichts
an  die  Stelle  des  nach  §  64  und  §  143  Abs.  2  zuständigen  Oberlandesgerichts. ¬
  Auch  gilt  es  im  Sinne  der  §§  5,  46  als  gemeinschaftliches
oberes  Gericht  für  alle  Gerichte  des  Bundesstaats.
S.  Anm.  2  zu  §  5  sowie  Art.  7,  8  PrG.
            
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