§§ 195—199.
Elfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
261
3) So Artt. 106, 111, 118 ff. PrG. Demnach findet also nicht eine eigentliche
Bschw., sondern nur eine sog. Remonstration an das AG. statt, durch die es in den
Stand gesetzt wird, auf die richtige Behandlung der Vmdsch- und Nachlaßsachen einen
unmittelbaren Einfluß auszuüben (vgl. § 100 GBO.).
4) S. Stuttgart, RJA. 5, 41, 3BIFG. 5, 660 (Fall sofort. Bschw. gg. die Vf.
des AG.).
§ 196.
Ist für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz!) die Zentralstelle ¬
des Bundesraths zuständig, so finden die in dem ersten Abschnitte
für die Gerichte gegebenen Vorschriften keine Anwendung.
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt ¬
wird, tritt mit der Bekanntmachung2) an den Minderjährigen in
Wirksamkeit.
1) Gem. Art. 147 EGzBGB.
2) Weil sie hier mit der Rechtskraft (§ 56 Abs. 2) zusammenfällt.
§ 197.
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die
im § 14 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 vorgesehene Aufbewahrung des
Nebenregisters bei den Landgerichten erfolgen soll.
Vgl. Art. 133 PrG.
§ 198.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
bei der Beurkundung einer Erklärung in den Fällen des § 169 der
Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders ¬
dazu bestellte Urkundsperson!) zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§ 170 bis 172
Anwendung.
1) Gerichtsschöppen, Dorfrichter im Königreich Sachsen (vgl. Art. 149 EGzBGB.)
Gemeinsame Instanz für weitere Bschw.
§ 199.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem mehrere Oberlandesgerichte ¬
errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel
der weiteren Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an
Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen ¬
werden.
Das Gericht, dem nach Abs. 1 die Entscheidnng zugewiesen wird,
tritt zugleich für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts
an die Stelle des nach § 64 und § 143 Abs. 2 zuständigen Oberlandesgerichts. ¬
Auch gilt es im Sinne der §§ 5, 46 als gemeinschaftliches
oberes Gericht für alle Gerichte des Bundesstaats.
S. Anm. 2 zu § 5 sowie Art. 7, 8 PrG.