Volltext : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Das oesterreichische Wasserrecht

§.  47.  Durch  Regulirungsbauten  gewonnener  Grund.
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des  Ufers  bedarf.  Dieser  Fall  muß  auch  dann  als  vorhanden  angenommen ¬
  werden,  wenn  die  Unternehmung  den  Grund  zur  Anlegung
von  Weidenpflanzungen  benöthigt,  um  dadurch  das  zur  Befestigung  der
Ufer  nothwendige  Faschinen=Materiale  zu  gewinnen.  Wenn  sie  aber  den
Grund  einmal  feilbietet  und  dadurch  das  letzterwähnte  Moment  als  nicht
mehr  bestehend  anerkennt,  erwächst  den  Anrainern  das  Recht  des  §.  47
und  sie  können  nicht  bloß  eine  Art  Einstandsrecht  in  den  mit  dritten  Personen ¬
  abgeschlossenen  Kauf,  sobald  ihnen  derselbe  bekannt  wird,  sondern  die
Abtretung  „gegen  Erstattung  des  Werthes"  fordern.  Eine  Frist  zur  Stellung ¬
  des  Verlangens  seitens  der  Anrainer  ist  im  Gesetze  nicht  bestimmt.
Das  Recht  geht  daher  nur  verloren  durch  die  Verjährung,  welche  mit  der
Vollendung  der  Regulirungsbauten,  eventuell  von  dem  Zeitpunkte,  wo  die
Unternehmung  des  Grundes  nicht  mehr  bedarf,  zu  laufen  beginnt.  Da
das  ganze  Rechtsverhältniß  des  §.  47  auf  dem  öffentlichen  Rechte  beruht ¬

so  muß  auch  der  Anspruch  der  Anrainer,  falls  die  Unternehmung
demselben  nicht  Folge  gibt,  vor  den  Verwaltungsbehörden  geltend  gemacht ¬
  werden.
Unter  dem  „Werthe"  gegen  dessen  Erstattung  der  durch  Regulirungsbauten ¬
  gewonnene  Grund  den  Anrainern  abzutreten  ist,  ist  der  gemeine
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lerth  zu  verstehen,  nicht  derjenige,  welchen  der  Grund  für  die  Unternehmung ¬
  oder  für  die  Anrainer  hat.  Dieser  Werth  ist,  falls  ein  Uebereinkommen
nicht  zu  Stande  kommt,  von  der  politischen  Behörde  mittelst  Schätzung  zu
erheben  und  instanzmäßig  festzustellen.
Wichtig,  namentlich  auch  in  Bezug  auf  die  Competenzfrage,  sind  die
nachstehenden  oberbehördlichen  Entscheidungen.
Die  Vorschrift  des  §.  47  ist  nicht  im  Privatrechte,  sondern  im  öffentlichen ¬
  Rechte  begründet.  Dieselbe  beabsichtigt,  im  allgemeinen  Culturinteresse
Regulirungen  zu  fördern  und  zu  erleichtern.  Aus  dieser  Ursache  obliegt
auch  die  Handhabung  dieser  Vorschrift  und  die  Entscheidung,  ob  ein  Regulirungsbau ¬
  und  von  wem  er  geführt  wurde,  welcher  Grund  dadurch  gewonnen ¬
  und  wem  das  Eigenthum  dieses  Grundes,  nach  welchen  Grenzen
und  im  Falle  einer  Concurrenz  mehrerer  Parteien  an  der  Regulirung,  nach
welchen  Theilstrecken  zuzuweisen  sei,  den  nach  §.  75  des  Wasserrechtsgesetzes
competenten  Verwaltungsbehörden.
Dieselben  haben  die  vorkommenden
Streitigkeiten  mittelst  Entscheidung  zu  erledigen  und  sich  nicht  auf  die
bloße  Bestätigung  von  Thatsachen  zu  beschränken.?)  Die  eigenmächtige
Vornahme  von  Regulirungsbauten  in  oder  an  Gewässern  gibt  kein  Recht
auf  den  durch  die  Regulirungsbauten  im  Bereiche  derselben  gewonnenen
Grund.  Die  Verwaltungsbehörden  sind  berechtigt,  über  die  Frage,  ob  ein
solches  Eigenthum  durch  Regulirungsbauten  erworben  wurde  oder  nicht,  zu
entscheiden.3)  Dagegen  gehört  der  Streit  über  das  Eigenthum  an  einem
verlassenen,  d.  h.  nicht  durch  Regulirungsbauten  gewonnenen  Flußbette
*)  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums  vom  9.  Juli  1880,  Z.  1313.
*)  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums  vom  30.  Jänner  1879,  Z.  12628.
Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  vom  27.  April  1878,  Z.  640
(Samml.  Budwinski  Nr.  256).
            
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