§. 47. Durch Regulirungsbauten gewonnener Grund.
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des Ufers bedarf. Dieser Fall muß auch dann als vorhanden angenommen ¬
werden, wenn die Unternehmung den Grund zur Anlegung
von Weidenpflanzungen benöthigt, um dadurch das zur Befestigung der
Ufer nothwendige Faschinen=Materiale zu gewinnen. Wenn sie aber den
Grund einmal feilbietet und dadurch das letzterwähnte Moment als nicht
mehr bestehend anerkennt, erwächst den Anrainern das Recht des §. 47
und sie können nicht bloß eine Art Einstandsrecht in den mit dritten Personen ¬
abgeschlossenen Kauf, sobald ihnen derselbe bekannt wird, sondern die
Abtretung „gegen Erstattung des Werthes" fordern. Eine Frist zur Stellung ¬
des Verlangens seitens der Anrainer ist im Gesetze nicht bestimmt.
Das Recht geht daher nur verloren durch die Verjährung, welche mit der
Vollendung der Regulirungsbauten, eventuell von dem Zeitpunkte, wo die
Unternehmung des Grundes nicht mehr bedarf, zu laufen beginnt. Da
das ganze Rechtsverhältniß des §. 47 auf dem öffentlichen Rechte beruht ¬
so muß auch der Anspruch der Anrainer, falls die Unternehmung
demselben nicht Folge gibt, vor den Verwaltungsbehörden geltend gemacht ¬
werden.
Unter dem „Werthe" gegen dessen Erstattung der durch Regulirungsbauten ¬
gewonnene Grund den Anrainern abzutreten ist, ist der gemeine
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lerth zu verstehen, nicht derjenige, welchen der Grund für die Unternehmung ¬
oder für die Anrainer hat. Dieser Werth ist, falls ein Uebereinkommen
nicht zu Stande kommt, von der politischen Behörde mittelst Schätzung zu
erheben und instanzmäßig festzustellen.
Wichtig, namentlich auch in Bezug auf die Competenzfrage, sind die
nachstehenden oberbehördlichen Entscheidungen.
Die Vorschrift des §. 47 ist nicht im Privatrechte, sondern im öffentlichen ¬
Rechte begründet. Dieselbe beabsichtigt, im allgemeinen Culturinteresse
Regulirungen zu fördern und zu erleichtern. Aus dieser Ursache obliegt
auch die Handhabung dieser Vorschrift und die Entscheidung, ob ein Regulirungsbau ¬
und von wem er geführt wurde, welcher Grund dadurch gewonnen ¬
und wem das Eigenthum dieses Grundes, nach welchen Grenzen
und im Falle einer Concurrenz mehrerer Parteien an der Regulirung, nach
welchen Theilstrecken zuzuweisen sei, den nach §. 75 des Wasserrechtsgesetzes
competenten Verwaltungsbehörden.
Dieselben haben die vorkommenden
Streitigkeiten mittelst Entscheidung zu erledigen und sich nicht auf die
bloße Bestätigung von Thatsachen zu beschränken.?) Die eigenmächtige
Vornahme von Regulirungsbauten in oder an Gewässern gibt kein Recht
auf den durch die Regulirungsbauten im Bereiche derselben gewonnenen
Grund. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, über die Frage, ob ein
solches Eigenthum durch Regulirungsbauten erworben wurde oder nicht, zu
entscheiden.3) Dagegen gehört der Streit über das Eigenthum an einem
verlassenen, d. h. nicht durch Regulirungsbauten gewonnenen Flußbette
*) Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 9. Juli 1880, Z. 1313.
*) Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 30. Jänner 1879, Z. 12628.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1878, Z. 640
(Samml. Budwinski Nr. 256).