Volltext : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

§1.
Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
8
13.  die  gerichtlichen  Geschäfte  bei  der  Fürsorge-Erziehung;  G.  v.  2.  Juli  1900;
14.  die  Befreiung  der  Frauen  von  dem  Ehehindernis  der  zehnmonatigen  Wartefrist
des  §  1313;  Kgl.  V.  16.  Nov.  1899,  Art.  11.  Daher  findet  gegen  die  Versagung
der  Befreiung  hier  die  Bschw.  nach  Art.  4  PrG.  statt.  LG.  Cöln,  ZBlFG.  2,  192;
KG.  33P.  34,  353;
Entgegennahme  von  Erklärungen  über  den  Austritt  aus  der  Kirche,  G.  v.
15.
14.  Mai  1873;
Feststellung  des  Zustandes  von  Gebäuden  im  Fall  des  §  35  EnteigG.
16.
v.  11.  Juni  1874;
Freiwillige  Versteigerungen  von  Grundstücken,  Art.  66  PrG.
17.
Zusatz  II.  Verhältnis  des  FGG.  zum  Landesrecht.  Dieses  ist  ganz  abweichend
von  den  EGG.  z.  BGB.  (Art.  55),  z.  ZVG.  (§  1  Abs.  2)  und  der  GBO.  (§  82  Abs.  2)
geregelt.  Die  Aufgabe  des  FGG.  geht  nur  dahin,  das  Verfahren  in  den  Angel.  d.  FG.
insoweit  einheitlich  zu  regeln,  als  es  zur  gleichmäßigen  Durchführung
der  Vorschriften  des  BGB.,  des  HGB.  und  der  sonstigen  in  Betracht  kommenden
Reichsgesetze  erforderlich  ist.  Entsprechend  dieser  beschränkten  Aufgabe  ist  die  reichsgesetzliche ¬
  Regelung  keine  völlig  erschöpfende.  Mit  Rücksicht  hierauf  gewährt  der  §  200
Abs.  1  der  Landesgesgbg.  die  allgemeine  Ermächtigung  Vorschriften  zur  Ergänzung ¬
  und  Ausführung  des  Ges.,  mit  Einschluß  der  erforderlichen  Übergangsbestimmungen, ¬
  zu  erlassen.  Das  FGG.  hat  also  im  Gegensatz  zum  BGB.  und  dessen
Nebengesetzen  keinen  „kodifizierenden  Charakter"
Zusatz  III.  Nichtgerichtliche  Behörden  der  FG.  Während  die  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  allgemein  den  ordentlichen  G.  durch  Reichsgesetz  übertragen  sind  und
neben  ihnen  nur  bestimmte  Sondergerichte  zugelassen  sind  (§§  12—-14  GVG.),  besteht
keine  reichs-  oder  landesgesetzliche  Vorschrift,  wonach  die  Angel.  d.  FG.  schlechthin  und
allgemein  den  Gerichten  übertragen  sind.  So  sind  mehrfach  Angel.,  die  sich  nach  der
oben  in  Anm.  1  gegebenen  Begriffsbestimmung  als  solche  der  FG.  kennzeichnen,  anderen
(Verwaltungs-)Behörden  übertragen  (vgl.  Löning,  DIZ.  00,  10).  Ferner  steht  i.  F.  des
§  184  dem  Geschwader=Auditeuren  und  nach  dem  RG.  v.  28.  Mai  1901  betr.  die  FG.
in  Heer  und  Marine  „im  Felde"  den  Kriegsgerichtsräten  die  Befugnis  zu  Beurkundungen ¬
  und  zur  Nachlaßsicherung  zu  (s.  zu  §  184  G.);  nach  Art.  144  EGBGB.
kann  die  Landesgesetzgebung  die  Verrichtungen  des  VG.  und  des  NG.  nichtgerichtlichen
Behörden  übertragen  und  für  Beurkundungen  sind  nicht  bloß  die  Gerichte,  sondern
auch  die  Notare,  mehrfach  auch  andere  Behörden  (s.  Art.  32  PrG.)  zuständig.  Mehrfach
sind  in  Preußen  Angel.  d.  FG.  auch  dem  Justizminister  übertragen,  z.  B.  die  Entscheidung ¬
  über  die  Bschw.  gegen  die  von  den  OLG.  als  erstinstanzlichen  G.  erlassenen
Verfügungen  (Art.  6  PrG.),  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  G.  i.  F.  des  §  20
AGGVG.  (s.  Akum  2  zu  §  5  G.),  die  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  VG.  für  mehrere
Mündel  bei  Familienstiftungen  (Art.  2  §  6  AGBGB.).  Dem  IM.  steht  auch  die  Befreiung ¬
  von  dem  Ehehindernis  der  Eheunmündigkeit  und  des  Ehebruchs,  ferner  von
dem  zur  Wahlkindschaft  erforderlichen  Alter,  sowie  die  Ehelichkeitserklärung  zu  (§§  1303,
1312,  1323,  1744,  1745,  1723;  Kgl.  V.  v.  16.  Nov.  1899,  GS.  562).  Den  Gerichten
liegt  die  Erstattung  von  Berichten  behufs  Vorbereitung  der  Entschließung  des  IM.  ob
(IMV.  14.  Dez.  1899,  Bl.  784);  sie  sind  hier  bloß  Organe  der  Justizverwaltung,  also
zur  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  bei  Veranstaltung  der  erforderlichen  Ermittelungen ¬
  nicht  berechtigt.  —  In  den  Ländern,  wo  die  Konsulargerichtsbarkeit  ausgeübt
wird  (IMBl.  00,  542),  hat  der  Konsul  in  Angel.  d.  FG.  die  Befugnisse  des  AG.,  §  7
Nr.  2,  §  19  KonsGG.  v.  7.  Apr.  1900.  Über  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen
Schutzgebieten  s.  Kais.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  RGBl.  1005.  —  Vgl.  Vorbem.  VI  vor  §  167.
Über  die  Behörden  der  FG.  in  Württemberg  s.  Landauer,  DIZ.  5,  590.
            
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