§1.
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8
13. die gerichtlichen Geschäfte bei der Fürsorge-Erziehung; G. v. 2. Juli 1900;
14. die Befreiung der Frauen von dem Ehehindernis der zehnmonatigen Wartefrist
des § 1313; Kgl. V. 16. Nov. 1899, Art. 11. Daher findet gegen die Versagung
der Befreiung hier die Bschw. nach Art. 4 PrG. statt. LG. Cöln, ZBlFG. 2, 192;
KG. 33P. 34, 353;
Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus der Kirche, G. v.
15.
14. Mai 1873;
Feststellung des Zustandes von Gebäuden im Fall des § 35 EnteigG.
16.
v. 11. Juni 1874;
Freiwillige Versteigerungen von Grundstücken, Art. 66 PrG.
17.
Zusatz II. Verhältnis des FGG. zum Landesrecht. Dieses ist ganz abweichend
von den EGG. z. BGB. (Art. 55), z. ZVG. (§ 1 Abs. 2) und der GBO. (§ 82 Abs. 2)
geregelt. Die Aufgabe des FGG. geht nur dahin, das Verfahren in den Angel. d. FG.
insoweit einheitlich zu regeln, als es zur gleichmäßigen Durchführung
der Vorschriften des BGB., des HGB. und der sonstigen in Betracht kommenden
Reichsgesetze erforderlich ist. Entsprechend dieser beschränkten Aufgabe ist die reichsgesetzliche ¬
Regelung keine völlig erschöpfende. Mit Rücksicht hierauf gewährt der § 200
Abs. 1 der Landesgesgbg. die allgemeine Ermächtigung Vorschriften zur Ergänzung ¬
und Ausführung des Ges., mit Einschluß der erforderlichen Übergangsbestimmungen, ¬
zu erlassen. Das FGG. hat also im Gegensatz zum BGB. und dessen
Nebengesetzen keinen „kodifizierenden Charakter"
Zusatz III. Nichtgerichtliche Behörden der FG. Während die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten allgemein den ordentlichen G. durch Reichsgesetz übertragen sind und
neben ihnen nur bestimmte Sondergerichte zugelassen sind (§§ 12—-14 GVG.), besteht
keine reichs- oder landesgesetzliche Vorschrift, wonach die Angel. d. FG. schlechthin und
allgemein den Gerichten übertragen sind. So sind mehrfach Angel., die sich nach der
oben in Anm. 1 gegebenen Begriffsbestimmung als solche der FG. kennzeichnen, anderen
(Verwaltungs-)Behörden übertragen (vgl. Löning, DIZ. 00, 10). Ferner steht i. F. des
§ 184 dem Geschwader=Auditeuren und nach dem RG. v. 28. Mai 1901 betr. die FG.
in Heer und Marine „im Felde" den Kriegsgerichtsräten die Befugnis zu Beurkundungen ¬
und zur Nachlaßsicherung zu (s. zu § 184 G.); nach Art. 144 EGBGB.
kann die Landesgesetzgebung die Verrichtungen des VG. und des NG. nichtgerichtlichen
Behörden übertragen und für Beurkundungen sind nicht bloß die Gerichte, sondern
auch die Notare, mehrfach auch andere Behörden (s. Art. 32 PrG.) zuständig. Mehrfach
sind in Preußen Angel. d. FG. auch dem Justizminister übertragen, z. B. die Entscheidung ¬
über die Bschw. gegen die von den OLG. als erstinstanzlichen G. erlassenen
Verfügungen (Art. 6 PrG.), die Bestimmung des örtlich zuständigen G. i. F. des § 20
AGGVG. (s. Akum 2 zu § 5 G.), die Bestellung eines gemeinschaftlichen VG. für mehrere
Mündel bei Familienstiftungen (Art. 2 § 6 AGBGB.). Dem IM. steht auch die Befreiung ¬
von dem Ehehindernis der Eheunmündigkeit und des Ehebruchs, ferner von
dem zur Wahlkindschaft erforderlichen Alter, sowie die Ehelichkeitserklärung zu (§§ 1303,
1312, 1323, 1744, 1745, 1723; Kgl. V. v. 16. Nov. 1899, GS. 562). Den Gerichten
liegt die Erstattung von Berichten behufs Vorbereitung der Entschließung des IM. ob
(IMV. 14. Dez. 1899, Bl. 784); sie sind hier bloß Organe der Justizverwaltung, also
zur eidlichen Vernehmung von Zeugen bei Veranstaltung der erforderlichen Ermittelungen ¬
nicht berechtigt. — In den Ländern, wo die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt
wird (IMBl. 00, 542), hat der Konsul in Angel. d. FG. die Befugnisse des AG., § 7
Nr. 2, § 19 KonsGG. v. 7. Apr. 1900. Über die Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten s. Kais. V. v. 9. Nov. 1900, RGBl. 1005. — Vgl. Vorbem. VI vor § 167.
Über die Behörden der FG. in Württemberg s. Landauer, DIZ. 5, 590.