Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Bl. 20 
d. Hand 
akten 
d. G.=V. 
Bl. 25 
d. Hand 
akten 
d. G.=V. 
Bl. 28 
d. Hand 
akten 
d. G.=V. 
Abschnitt VI: Vertheilungsverfahren. 
M. 
M. 
Pf. 
Uebertrag 
298 
A. auf Grund der Ausfertigung des Urtheils 
zu B. vom 
Amtsgerichts I. 
Königlichen 
des 
zugestellt am 29. Jan. 1888, 
14. Jan. 1888, 
75 
Hauptforderung 
5 % Zinsen vom 1. Dezember 1887 bis 
21 
15. Februar 1889 
durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts 
zu B. vom 3. Februar 1888, zugestellt am 
15 
15. Februar, festgesetzte Kosten 
B. auf Grund der Ausfertigung des Urtheils 
desselben Gerichts vom 12. Juni 1888, zugestellt 
am 3. Juli 1888 
64 
Hauptforderung 
46 
118 
Zusammen 
mit dem Anspruche auf vorzugsweise Befriedigung 
auf Grund des älteren Faustpfandrechts, event. 
mit dem Pfandrechte vom 10. Dezember 1888. 
86 
416 
Summa aller Liquidate 
111 
Die Theilungsmasse beträgt nur 
* 
305 
mithin fallen aus 
III. 
Unzweifelhaft befand sich der gepfändete Wagen als Faustpfand im Besitze 
des Gläubigers H., welcher denselben nur unter Vorbehalt seiner Rechte an 
den Gerichtsvollzieher Str. ausweislich der Pfändungsprotokolle herausgegeben 
hat. Der streitige Wagen ist dem Schmiedemeister H. nämlich im Juli 1887 
zur Vornahme verschiedener Reparaturen übergeben worden. Die Reparatur 
kosten betragen 36,75 M., zu deren Zahlung der Schuldner B. durch Er 
kenntniß des Königlichen Amtsgerichts zu B. vom 14. Januar 1888 rechts 
kräftig verurtheilt worden ist. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen und Kosten 
(Abschnitt II No. 3 A.) bleibt daher das dem Gläubiger H. gesetzlich zustehende 
Pfandrecht trotz der erfolgten Uebergabe des Wagens an den Gerichtsvollzieher 
bestehen und geht den Pfandrechten der Gläubiger P. und Schw. vor. Da 
gegen stand dem Gläubiger H. wegen seiner weiteren Forderung für Schmiede 
arbeiten, welche sich nicht auf den streitigen Wagen beziehen, ein Faustpfand 
recht nicht zu; bezüglich dieser Forderung aus dem Erkenntnisse vom 12. Juni 
1888 von 64,50 M. ist daher lediglich das durch Zwangsvollstreckung erworbene 
Pfandrecht vom 10. Dezember 1888 maßgebend. 
Pf. 
Pf. 
M. 
M. 
Hiernach werden aus der vorhandenen Thei 
50 
111 
lungsmasse von. 
befriedigt: 
1. Der Schmiedemeister H. wegen seiner Forderung 
an Reparaturkosten des streitigen Wagens (Abschn. 
53 
96 
II Nr. 3 A) von 
auf Grund seines Faustpfandrechtes, 
96 
111 50 
53 
Zu übertragen 
69
	        
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