Bl. 20
d. Hand
akten
d. G.=V.
Bl. 25
d. Hand
akten
d. G.=V.
Bl. 28
d. Hand
akten
d. G.=V.
Abschnitt VI: Vertheilungsverfahren.
M.
M.
Pf.
Uebertrag
298
A. auf Grund der Ausfertigung des Urtheils
zu B. vom
Amtsgerichts I.
Königlichen
des
zugestellt am 29. Jan. 1888,
14. Jan. 1888,
75
Hauptforderung
5 % Zinsen vom 1. Dezember 1887 bis
21
15. Februar 1889
durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts
zu B. vom 3. Februar 1888, zugestellt am
15
15. Februar, festgesetzte Kosten
B. auf Grund der Ausfertigung des Urtheils
desselben Gerichts vom 12. Juni 1888, zugestellt
am 3. Juli 1888
64
Hauptforderung
46
118
Zusammen
mit dem Anspruche auf vorzugsweise Befriedigung
auf Grund des älteren Faustpfandrechts, event.
mit dem Pfandrechte vom 10. Dezember 1888.
86
416
Summa aller Liquidate
111
Die Theilungsmasse beträgt nur
*
305
mithin fallen aus
III.
Unzweifelhaft befand sich der gepfändete Wagen als Faustpfand im Besitze
des Gläubigers H., welcher denselben nur unter Vorbehalt seiner Rechte an
den Gerichtsvollzieher Str. ausweislich der Pfändungsprotokolle herausgegeben
hat. Der streitige Wagen ist dem Schmiedemeister H. nämlich im Juli 1887
zur Vornahme verschiedener Reparaturen übergeben worden. Die Reparatur
kosten betragen 36,75 M., zu deren Zahlung der Schuldner B. durch Er
kenntniß des Königlichen Amtsgerichts zu B. vom 14. Januar 1888 rechts
kräftig verurtheilt worden ist. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen und Kosten
(Abschnitt II No. 3 A.) bleibt daher das dem Gläubiger H. gesetzlich zustehende
Pfandrecht trotz der erfolgten Uebergabe des Wagens an den Gerichtsvollzieher
bestehen und geht den Pfandrechten der Gläubiger P. und Schw. vor. Da
gegen stand dem Gläubiger H. wegen seiner weiteren Forderung für Schmiede
arbeiten, welche sich nicht auf den streitigen Wagen beziehen, ein Faustpfand
recht nicht zu; bezüglich dieser Forderung aus dem Erkenntnisse vom 12. Juni
1888 von 64,50 M. ist daher lediglich das durch Zwangsvollstreckung erworbene
Pfandrecht vom 10. Dezember 1888 maßgebend.
Pf.
Pf.
M.
M.
Hiernach werden aus der vorhandenen Thei
50
111
lungsmasse von.
befriedigt:
1. Der Schmiedemeister H. wegen seiner Forderung
an Reparaturkosten des streitigen Wagens (Abschn.
53
96
II Nr. 3 A) von
auf Grund seines Faustpfandrechtes,
96
111 50
53
Zu übertragen
69