Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

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Abschnitt VI: Vertheilungsverfahren. 
Der Gläubiger Schw. hat dies Pfandrecht nicht anerkannt und Ver 
theilung des aus dem Verkaufe des Wagens erzielten Auktionserlöses nach der 
Reihenfolge der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Pfändungen, welche 
für den Schmiedemeister H. auf Grund des inzwischen erwirkten vollstreckbaren 
Schuldtitels zuletzt erfolgt ist, verlangt. Dieser Vertheilung hat der Gläubiger H. 
widersprochen, weshalb der Gerichtsvollzieher Str. den Auktionserlös abzüglich 
der Kosten pp. bei der Königlichen Regierung zu P. unterm 17. November 1888 
M. 
M. 
Pf. 
Bl. 1. mit 
125 
hinterlegt hat. 
An Hinterlegungszinsen kommen auf, wenn die Aus 
schüttung am 15. Febr. 1889 erfolgt: 
21 
% von 120 M. vom 1. Dezember 1888 bis zum 
50 
1. Februar 1889 
125 
Hiervon sind an Kosten für das Vertheilungsverfahren 
abzusetzen 
14 
so daß die Theilungsmasse 
50 
111 
beträgt. 
II. 
Gegen vorstehende Theilungsmasse werden nach 
erfolgter Aufforderung liquidirt: 
von dem Rechtsanwalt N. hierselbst für den Gast 
Bl. 15. 
wirth August P. zu C. auf Grund der mit Voll 
Bl. 8 
streckungsklausel versehenen Ausfertigung des Ur 
d. Hand 
theils des Königlichen Amtsgerichts hierselbst vom 
akten 
17. Dezember 1887, zugestellt am 7. Januar 1888, 
d. G.=V. 
a) Hauptforderung 
87 
b) Mandatariengebühren, Gerichts- und Zustel 
Bl. 11 
lungskosten pp. laut vollstreckbaren Kostenfest 
d. Hand 
setzungsbeschlusses des Königlichen Amtsgerichts 
akten 
hierselbst vom 29. Januar 1888 
23 
d. G.=V. 
zusammen 
83 
mit dem Pfandrechte vom 21. Oktober 1887, 
von Amtswegen für den Kaufmann L. Schw. 
B., vertreten durch den Rechtsanwalt S. zu B. 
welcher eine Liquidation nicht eingereicht hat, auf 
Grund der mit Vollstreckungsklausel versehenen 
Bl. 15 
d. Hand 
Ausfertigung des Urtheils des Königlichen Amts 
akten 
gerichts hierselbst vom 5. Januar 1887, zugestellt 
d. G.=V. 
am 20. desselben Monats, 
a) Hauptforderung 
200 
b) 6 
Zinsen vom 5. 
November 1887 bis 
15. Februar 1889 
15 
33 
zusammen 
215 
33 
mit dem Pfandrecht vom 5. Dezember 1887, 
3. von dem Rechtsanwalt G. 
für den Schmiede 
Bl. 20. 
meister Heinrich H. zu C. 
Zu übertragen 
298 
40
	        
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