Full text: Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Vorwort zur zweiten Auflage. 
In Berücksichtigung der günstigen Aufnahme, welche die seit nunmehr 
1½ Jahren vergriffene erste Bearbeitung in allen betheiligten Kreisen 
gefunden hat, haben wir auch in der vorliegenden zweiten Auflage 
die Ordnung des Stoffes und Anlage des Buches unverändert beibehalten. 
Die inzwischen ergangenen gesetzlichen und administrativen Be 
stimmungen sind überall gebührend berücksichtigt worden — so besonders 
das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 und das Stempel 
steuergesetz vom 31. Juli 1895 —, und ist das Buch ferner in mehrfacher 
Hinsicht sehr beträchtlich vermehrt und erweitert. 
Der größte Antheil dieser Vermehrung entfällt auf die wichtigen 
Abschnitte über die Zwangsversteigerung und die Zwangs 
verwaltung nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883. Dies Gesetz haben 
wir diesmal vollständig aufgenommen und sorgfältig erläutert, ebenso 
die Allg. Verfügung vom 7. März 1892, betr. die Geschäftsführung der 
Verwalter im Zwangsverwaltungsverfahren und die denselben zu ge 
währende Vergütung. Die Zahl der Beispiele ist erheblich vermehrt worden 
und auch die „Abhandlung" über besondere Fälle im Zwangsversteige 
rungsverfahren hat eine beträchtliche Erweiterung erfahren. In einem 
neuen Abschnitte ist das Gesetz vom 19. Januar 1895, betr. das Pfand 
recht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen sowie die Zwangsvollstreckung 
in dieselben, mitgetheilt, soweit es hier von Wichtigkeit ist. Ein weiterer 
Abschnitt behandelt die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen von 
Immobilien nach dem Gesetze vom 18. Juli 1883 (Ges.-S. S. 189) welches 
wir mit ausführlichen Erläuterungen versehen haben und dem sich die 
besonderen Kostenvorschriften für einzelne Landestheile anschließen. 
Auch die übrigen Abschnitte des Buches haben zum Theil sehr be 
trächtlichen Zuwachs erhalten, besonders die Abschnitte über Grundstücks 
taxen, Vormundschaftsverwaltung, Erbrecht und Erbrezesse. 
So hoffen wir, daß diese zweite Auflage in noch höherem Grade, 
als die erste, den Behörden und Beamten, insbesondere den Rechnungs 
beamten und den Justizanwärtern ein zuverlässiges und erwünschtes 
Handbuch sein wird. 
Stargard i. P. und Spandau, im April 1896. 
Die Verfasser.
	        
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