Vorwort zur zweiten Auflage.
In Berücksichtigung der günstigen Aufnahme, welche die seit nunmehr
1½ Jahren vergriffene erste Bearbeitung in allen betheiligten Kreisen
gefunden hat, haben wir auch in der vorliegenden zweiten Auflage
die Ordnung des Stoffes und Anlage des Buches unverändert beibehalten.
Die inzwischen ergangenen gesetzlichen und administrativen Be
stimmungen sind überall gebührend berücksichtigt worden — so besonders
das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 und das Stempel
steuergesetz vom 31. Juli 1895 —, und ist das Buch ferner in mehrfacher
Hinsicht sehr beträchtlich vermehrt und erweitert.
Der größte Antheil dieser Vermehrung entfällt auf die wichtigen
Abschnitte über die Zwangsversteigerung und die Zwangs
verwaltung nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883. Dies Gesetz haben
wir diesmal vollständig aufgenommen und sorgfältig erläutert, ebenso
die Allg. Verfügung vom 7. März 1892, betr. die Geschäftsführung der
Verwalter im Zwangsverwaltungsverfahren und die denselben zu ge
währende Vergütung. Die Zahl der Beispiele ist erheblich vermehrt worden
und auch die „Abhandlung" über besondere Fälle im Zwangsversteige
rungsverfahren hat eine beträchtliche Erweiterung erfahren. In einem
neuen Abschnitte ist das Gesetz vom 19. Januar 1895, betr. das Pfand
recht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen sowie die Zwangsvollstreckung
in dieselben, mitgetheilt, soweit es hier von Wichtigkeit ist. Ein weiterer
Abschnitt behandelt die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen von
Immobilien nach dem Gesetze vom 18. Juli 1883 (Ges.-S. S. 189) welches
wir mit ausführlichen Erläuterungen versehen haben und dem sich die
besonderen Kostenvorschriften für einzelne Landestheile anschließen.
Auch die übrigen Abschnitte des Buches haben zum Theil sehr be
trächtlichen Zuwachs erhalten, besonders die Abschnitte über Grundstücks
taxen, Vormundschaftsverwaltung, Erbrecht und Erbrezesse.
So hoffen wir, daß diese zweite Auflage in noch höherem Grade,
als die erste, den Behörden und Beamten, insbesondere den Rechnungs
beamten und den Justizanwärtern ein zuverlässiges und erwünschtes
Handbuch sein wird.
Stargard i. P. und Spandau, im April 1896.
Die Verfasser.