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§. 19. Wirkung auf die Ansprüche des Beklagten.
ten contrarium judicium, als ein Rechtsmittel denken, welches
Dasjenige verfolgte, was der Kläger aus einem früheren Processe
schuldig war. In dieser Bedeutung erscheint es allerdings geradezu ¬
als eine Ausnahme von der processualischen Consumtion:
gerade deßhalb, weil für den Rest der Ansprüche ein
judicium contrarium besteht, kann dieser Rest
eben so wohl späterhin noch geltend gemacht werden, ¬
als wäre er durch praescriptio vor dem Erlöschen ¬
gesichert. Eine replica doli gegen die dem contrarium
judicium opponirte exceptio rei judicatae hätte aber wohl am
allerwenigsten Bedenken.
Ward nun das contrarium judicium von dem judicium
directum gekrennt geltend gemacht, so mußte es ad eundem
judicem gewiesen werden*). Da dieses bei jeder mutua petitio ¬
geschah und auf Connexität dabei gar nicht gesehen ward, so
zeichnet sich das contrarium judicium vor jeder andern, von
dem directum judicium unabhängigen Klage gar nicht aus 2).
1) L. 23 depositi. Actione depositi conventus, servo restitato
cibariorum nomine apud eundem judicem utiliter experitur.
2) Cfer L. 11. §. 1 de jurisd. L. 38 mandati. L. 1. §. ult quae
sent, sine appellat. L. 15 de except. rei judicatae. Ueber die
processualische Behandlung der petitio mutua herrscht noch viel Ungewißheit. ¬
(A. Faber conject. 20. cap. 5—7. Donell. Comment.
lib. 17. cap. 18. §. 9 sqq. Heffter im Archiv für civ. Praxis Bd. 10.
S. 210 ff. Cujac recit. sol. ad tit. ff. de jurisd. ad L. ff de
jurisd.) Soviel ist indeß nach dem Angeführten klar, daß die Behauptung ¬
von Lauk (Archiv für civil. Praxis Bd. 12. S. 66): man
müsse die actiones mutuas, oder Klagen, welche aus demselben
Rechtsverhältniß als directa und contraria entspringen, von den petionibus ¬
mutuis, oder den eigentlichen Widerklagen, trennen; bei jenen ¬
sei von einem processualischen Verhältnisse ganz und gar nicht die
Rede, und blos die Vorschrift komme vor, daß wenn beide Klagen ¬
in demselben judicio geltend gemacht wurden, für
sie derselbe Richter zu bestellen gewesen sei, — zu welcher die citirten
Gesetze L. 2 C. de judiciis. L. 5 C. arbitr. tutelae nicht entfernt
passen, ganz unhaltbar ist. Ein reeller Unterschied zwischen actio