Metadaten : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  19.  Wirkung  auf  die  Ansprüche  des  Beklagten.
ten  contrarium  judicium,  als  ein  Rechtsmittel  denken,  welches
Dasjenige  verfolgte,  was  der  Kläger  aus  einem  früheren  Processe
schuldig  war.  In  dieser  Bedeutung  erscheint  es  allerdings  geradezu ¬
  als  eine  Ausnahme  von  der  processualischen  Consumtion:
gerade  deßhalb,  weil  für  den  Rest  der  Ansprüche  ein
judicium  contrarium  besteht,  kann  dieser  Rest
eben  so  wohl  späterhin  noch  geltend  gemacht  werden, ¬
  als  wäre  er  durch  praescriptio  vor  dem  Erlöschen ¬
  gesichert.  Eine  replica  doli  gegen  die  dem  contrarium
judicium  opponirte  exceptio  rei  judicatae  hätte  aber  wohl  am
allerwenigsten  Bedenken.
Ward  nun  das  contrarium  judicium  von  dem  judicium
directum  gekrennt  geltend  gemacht,  so  mußte  es  ad  eundem
judicem  gewiesen  werden*).  Da  dieses  bei  jeder  mutua  petitio ¬
  geschah  und  auf  Connexität  dabei  gar  nicht  gesehen  ward,  so
zeichnet  sich  das  contrarium  judicium  vor  jeder  andern,  von
dem  directum  judicium  unabhängigen  Klage  gar  nicht  aus  2).
1)  L.  23  depositi.  Actione  depositi  conventus,  servo  restitato
cibariorum  nomine  apud  eundem  judicem  utiliter  experitur.
2)  Cfer  L.  11.  §.  1  de  jurisd.  L.  38  mandati.  L.  1.  §.  ult  quae
sent,  sine  appellat.  L.  15  de  except.  rei  judicatae.  Ueber  die
processualische  Behandlung  der  petitio  mutua  herrscht  noch  viel  Ungewißheit. ¬
  (A.  Faber  conject.  20.  cap.  5—7.  Donell.  Comment.
lib.  17.  cap.  18.  §.  9  sqq.  Heffter  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  10.
S.  210  ff.  Cujac  recit.  sol.  ad  tit.  ff.  de  jurisd.  ad  L.  ff  de
jurisd.)  Soviel  ist  indeß  nach  dem  Angeführten  klar,  daß  die  Behauptung ¬
  von  Lauk  (Archiv  für  civil.  Praxis  Bd.  12.  S.  66):  man
müsse  die  actiones  mutuas,  oder  Klagen,  welche  aus  demselben
Rechtsverhältniß  als  directa  und  contraria  entspringen,  von  den  petionibus ¬
  mutuis,  oder  den  eigentlichen  Widerklagen,  trennen;  bei  jenen ¬
  sei  von  einem  processualischen  Verhältnisse  ganz  und  gar  nicht  die
Rede,  und  blos  die  Vorschrift  komme  vor,  daß  wenn  beide  Klagen ¬
  in  demselben  judicio  geltend  gemacht  wurden,  für
sie  derselbe  Richter  zu  bestellen  gewesen  sei,  —  zu  welcher  die  citirten
Gesetze  L.  2  C.  de  judiciis.  L.  5  C.  arbitr.  tutelae  nicht  entfernt
passen,  ganz  unhaltbar  ist.  Ein  reeller  Unterschied  zwischen  actio
            
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