Metadaten : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (1)

§  9.  Subsidiäre  Quellen.
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§  9.
B.  Subsidiäre  Quellen*).
Wo  geschriebene  mecklenburgische  Gesetze  nicht  ausreichen,
machen  sich  vernünftige  vaterländische  Gewohnheiten,  Observanz
und  gerichtliche  Praxis'),  so  weit  sie  nicht  als  besondere  Gewohnheiten ¬
  des  vormaligen  Land=  und  Hofgerichts  erscheinen2),
zunächst  geltend.  Rechtssprüche  (m.  vergl.  den  §  16  der  revidirten ¬
  O.  A.  G.  Ordnung)  und  Regiminal=Rescripte  verdienen
hiebei  vorzügliche  Beachtung.
Die  letzte  subsidiäre  Quelle  ist  das  gemeine  deutsche  Proceßrecht ¬
  und  vorzugsweise  das  geschriebene  Kaiserliche  Recht  mit  den
Reichsabschieden?).  Die  processualischen  Bestimmungen  des  Lübischen ¬
  Rechts  haben  in  den  Meckl.  Landstädten,  welche  mit  demselben ¬
  bewidmet  sind,  nie  gegolten,  da  die  Bewidmung  sich  auf
den  privatrechtlichen  Theil  beschränkt*).
In  Wismar  sind  die
in  dem  Lübischen  Rechte  vorkommenden,  das  gerichtliche  Verfahren ¬
  betreffenden  Vorschriften  noch  besonders  aufgehoben*).
-  —
*)  Klüver's  Beschreib.  des  Herzogth.  Mecklenb.  Th.  II.  Anh.  3.  S.  749  ff.
*)  L.  u.  H.  G.  O.  I.  4  §  5,  I.  15  u.  16.  G.  C.  O.  in  dem  einleitentenden -
  Edicte  und  I.  1  §  1,  I.  3  §  3,  II.  1  §  2.  Schw.  C.  O.  §  3.
Consist.  O.  II.  §  1.  Nach  einem  an  den  Magistrat  zu  Güstrow  erlassenen
Reg.=Reser.  v.  23.  April  1796  (v.  Kamptz  Civil=Recht  Th.  1  Abth.  2
S.  280.  P.  G.  V.  S.  300.  H.  G.  I.  S.  50)  können  bestimmte  Gesetze
durch  neue  Gewohnheiten  nicht  aufgehöben  werden.
*)  Pstum.  ad  rescr.  de  24.  Aug.  1818  (v.  B.  Forts.  S.  157.
Raabe  II.  S.  337).  Daß  dieses  Verbot  den  besonders  und  grundgesetzlich ¬
  confirmirten  Land-  und  Hof-Gerichts-Gebrauch  über  das  beneficium
divisionis  der  Bürgen  nicht  trifft,  hat  F.  Kämmerer  in  den  Beilagen  zu  den
wöchentlichen  Rostock'schen  Nachrichten  1819  S.  113  ff.  gezeigt.
3)  L.  u.  H.  G.  O.  und  G.  C.  O.  a.  a.  O.,  auch  II.  16  §  2,  II.  20
§  3.  Consist.  O.  a.  a.  O.  L.  G.  G.  E.  V.  §§  398  und  410.
*)  Hellwig  diss.  de  reconventione  ad  L.  u.  H.  G.  O.  II.  20.
§  XI.  a.  E.  Ciese  in  der  Beil.  zu  den  Rost.  Nachr.  1829  S.  80  f.  und
S.  111  f.  Was  zum  gerichtlichen  Verfahren  gehört,  ist,  wie  diese  Schriftsteller ¬
  zeigen,  theilweise  streitig.
3)  Wismarsches  Publ.  v.  15.  Janr.  1840  nr.  I.  4.
            
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