Volltext : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Abschnitt  IX:  Zwangsversteigerung.
Forderungen  mit  bezw.  ohne  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  zu  erfolgen ¬
  hat.
Wird  dagegen  die  Uebernahme  der  durch  die  Zwangsversteigerung  nicht
betroffenen  Forderungen  nicht  als  besondere  Kaufbedingung  festgestellt,
so  kann  der  Ersteher  vor  der  Berichtigung  des  Kaufgeldes  verlangen,
daß  das  Grundstück  von  diesen  Ansprüchen  befreit,  daß  dieselben  also
zur  Löschung  gebracht  werden.  Für  diesen  Fall  ist  festzustellen,  in
welcher  Weise  dem  Ersteher  für  die  seinerseits  eingegangenen  Verbindlichkeiten ¬
  Sicherheit  zu  gewähren  ist,  falls  die  Miteigenthümer  die  ihrerseits
zu  übernehmende  Verpflichtung,  nämlich  die  Befreiung  des  Grundstücks
von  den  durch  die  Zwangsversteigerung  nicht  betroffenen  Ansprüchen,  nicht
erfüllen  sollten.
In  dem  nachfolgenden  Beispiel  ist  angenommen,  daß  neben  der  gesetzlichen ¬
  Kaufbedingung,  nämlich  Baarzahlung  des  ganzen  Kaufpreises,  als
besondere  Kaufbedingung  die  Uebernahme  der  durch  die  Zwangsversteigerung ¬
  nicht  betroffenen  Ansprüche  mit  Anrechnung  auf  das
Kaufgeld  festgestellt  ist.
Bei  der  Belegung  der  Kaufgelder  interessiren  nur  die  Miteigenthümer
sowie  die  Realgläubiger  der  durch  die  Zwangsversteigerung  betroffenen
Ansprüche.  Durch  den  Vertheilungsplan  soll  festgestellt  werden,  in  welcher
Höhe  die  durch  die  Zwangsversteigerung  betroffenen  Realgläubiger  zur
Hebung  gelangen  und  wieviel  von  dem  Kaufgelde  event.  noch  auf  die
Miteigenthümer  entfällt.
Wenngleich  die  bei  der  Zwangsversteigerung  nicht  interessirenden  Ansprüche
durch  den  Verkauf  nicht  berührt  werden,  so  sind  dieselben  dennoch  bei  der
Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  mit  den  übrigen  Realforderungen ¬
  rechnungsmäßig  aufzuführen,  sofern,  was  die  Regel  ist,  die  Uebernahme ¬
  der  ersteren  Ansprüche  mit  oder  ohne  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld ¬
  als  besondere  Kaufbedingung  festgestellt  ist.
10.
Die  Realansprüche  können  Totalhypotheken  und  Antheilshypotheken  sein;
wegen  des  Begriffs  derselben  vergl.  Nr.  7  der  Abhandlung  zu  diesem
Abschnitt,  wegen  der  Behandlung  Anmerk.  2  zu  diesem  Beispiel.
Verhandelt
Sp.,  den  1.  November  1889.
In  der
R.'schen  Zwangsversteigerungssache
K.  Nr.  5/89
erscheinen  in  dem  heute  zur  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  anstehenden ¬
  Termine
1.  der  Ackerbürger  Karl  A.,
2.  der  Ackerbürger  August  B.,
3.  der  Ackerbürger  Wilhelm  C.,
4.  der  Kaufmann  Ernst  E.,
5.  der  Handelsmann  Emil  F.,
6.  der  Schiffseigenthümer  Alex  H.,
7.  der  Sattlermeister  Heinrich  J.,
8.  die  verwittwete  Frau  Bürgermeister  L.,  Henriette  geb.  O.,

282
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer