Abschnitt IX: Zwangsversteigerung.
Forderungen mit bezw. ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu erfolgen ¬
hat.
Wird dagegen die Uebernahme der durch die Zwangsversteigerung nicht
betroffenen Forderungen nicht als besondere Kaufbedingung festgestellt,
so kann der Ersteher vor der Berichtigung des Kaufgeldes verlangen,
daß das Grundstück von diesen Ansprüchen befreit, daß dieselben also
zur Löschung gebracht werden. Für diesen Fall ist festzustellen, in
welcher Weise dem Ersteher für die seinerseits eingegangenen Verbindlichkeiten ¬
Sicherheit zu gewähren ist, falls die Miteigenthümer die ihrerseits
zu übernehmende Verpflichtung, nämlich die Befreiung des Grundstücks
von den durch die Zwangsversteigerung nicht betroffenen Ansprüchen, nicht
erfüllen sollten.
In dem nachfolgenden Beispiel ist angenommen, daß neben der gesetzlichen ¬
Kaufbedingung, nämlich Baarzahlung des ganzen Kaufpreises, als
besondere Kaufbedingung die Uebernahme der durch die Zwangsversteigerung ¬
nicht betroffenen Ansprüche mit Anrechnung auf das
Kaufgeld festgestellt ist.
Bei der Belegung der Kaufgelder interessiren nur die Miteigenthümer
sowie die Realgläubiger der durch die Zwangsversteigerung betroffenen
Ansprüche. Durch den Vertheilungsplan soll festgestellt werden, in welcher
Höhe die durch die Zwangsversteigerung betroffenen Realgläubiger zur
Hebung gelangen und wieviel von dem Kaufgelde event. noch auf die
Miteigenthümer entfällt.
Wenngleich die bei der Zwangsversteigerung nicht interessirenden Ansprüche
durch den Verkauf nicht berührt werden, so sind dieselben dennoch bei der
Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes mit den übrigen Realforderungen ¬
rechnungsmäßig aufzuführen, sofern, was die Regel ist, die Uebernahme ¬
der ersteren Ansprüche mit oder ohne Anrechnung auf das Kaufgeld ¬
als besondere Kaufbedingung festgestellt ist.
10.
Die Realansprüche können Totalhypotheken und Antheilshypotheken sein;
wegen des Begriffs derselben vergl. Nr. 7 der Abhandlung zu diesem
Abschnitt, wegen der Behandlung Anmerk. 2 zu diesem Beispiel.
Verhandelt
Sp., den 1. November 1889.
In der
R.'schen Zwangsversteigerungssache
K. Nr. 5/89
erscheinen in dem heute zur Belegung und Vertheilung der Kaufgelder anstehenden ¬
Termine
1. der Ackerbürger Karl A.,
2. der Ackerbürger August B.,
3. der Ackerbürger Wilhelm C.,
4. der Kaufmann Ernst E.,
5. der Handelsmann Emil F.,
6. der Schiffseigenthümer Alex H.,
7. der Sattlermeister Heinrich J.,
8. die verwittwete Frau Bürgermeister L., Henriette geb. O.,
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