Vorwort.
Die vorliegende Schrift will nicht als eine streng wissenschaftliche
Arbeit angesehen sein; sie bezweckt vielmehr nur, den Inhalt des demnächst ¬
in's Leben tretenden Handelsgesetzbuchs (mit Ausschluß des Seerechts), ¬
sowie das sich hieran anschließende Einführungsgesetz durch Klarlegung ¬
der Principien, auf welchen die neue Gesetzgebung in ihren wichten ¬
Instituten beruht, durch Aufzeigung des Zusammenhangs, in
tigt
welchem die Bestimmungen derselben sowohl unter sich, als mit dem bisherigen ¬
Recht stehen, und durch fortlaufende Erläuterung der einzelnen
Artikel dem allgemeinen Verständniß näher zu bringen, wobei der Verfasser ¬
sich der Hoffnung hingibt, daß die stete Hinweisung auf die Quellen
und die vorhandene Literatur, soweit sie ihm zu Gebot stand, das Buch
auch manchem Juristen als nützlichen Leitfaden erscheinen lassen werde. Bei
dem Umstand, daß die bis jetzt erschienenen Commentare zum Handelsgesetzbuch ¬
ihrer Mehrzahl nach sich für den praktischen Gebrauch theils als zu gelehrt, ¬
theils als zu weitläufig darstellen, abgesehen davon, daß sie meist blos
das Partikularrecht des fremden Staats behandeln, welchem der jeweilige
Autor angehört, dürfte die gegenwärtige Bearbeitung, in welcher vorzugsweise ¬
die württembergische Gesetzgebung berücksichtigt ist, um so gewisser ¬
ihre Berechtigung haben, je fremdartiger in vielen Beziehungen
die neue Codification gerade in unser bisheriges Rechtsleben hereintritt.
rischen Hülfsmittel, soweit sie in den nachfolgenden ErDie ¬
liter
läuterungen häufiger benützt und in abgekürzter Form citirt werden, sind
folgende:
Motive zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die preußischen
(welcher als Grundlage der Kommissions-Berathungen
Staaten
diente). Berlin 1857. („Motive zum preuß. Entwurf"
Protokolle der Kommission zu Berathung eines allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs, herausgegeben von Lutz. 9 Theile. Würzburg ¬
1861. („Protokolle"
Gutachten über den Entwurf eines deutschen Handelsgesetzbuchs nach
den Beschlüssen zweiter Lesung, von L. Goldschmidt. Erlangen ¬
1860.
Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland; von der
durch das Reichsministerium der Justiz niedergesetzten Kommission.
Erste Abtheilung. Frankfurt a/M. 1849. („Reichsministerial=Entwurf. ¬
RME.").