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Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften.
Artikel 272
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig ¬
2°) betrieben werden:
die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher
Sachen für Andere,
wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers ¬
über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 22)
ohne am Gewinn und Verlust weiter betheiligt zu sein. Versicherungen, beziehungsweise ¬
Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit, bei welchen die Interessenten zugleich
als Uebernehmer der Versicherung und als Versicherte erscheinen (man denke z. B.
an die allgemeine Rentenanstalt und die Lebensversicherungsbank in Stuttgart, an
die allgemeine Brandversicherungsanstalt für Gebäude, an die württemb. PrivatFeuerversicherungs=Gesellschaft, ¬
an die sog. Sterbe=, Krankenkassen u. s. w.) sind
deßhalb vom Bereich des Handelsgesetzbuchs ausgeschlossen, sofern bei ihnen die
Absicht eben nur dahin geht, den Verlust des einen Mitglieds auf mehrere andere
zu vertheilen, nicht aber dahin, positiven Gewinn zu machen, während doch gerade
in dem Erwerbszweck das charakteristische Merkmal der Handelsgeschäfte liegt. Vgl.
oben Anm. 1. Motive zum preuß. Entwurf S. 7. 104. Prot. 1290. 5056 ff.
Goldschmidt 1. c. S. 443. Busch, Archiv I. S. 186 f. II. S. 344 ff. Central=Organ 1.
S. 247 ff. Renaud 1. c. S. 170 ff.
**) Vgl. Art. 272. Z. 3. Art. 557—679.
18) Die Verbodmung (= Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder
von einem dieser Gegenstände) gehört dem Seerecht an. Vgl. Art. 680 ff.
1) Vgl. oben Anm. 1—3. Art. 272 bezieht sich auf die relativen (subjektiven) ¬
Handelsgeschäfte, welchen diese Eigenschaft nur zukommt, wenn und soweit sie
von einem Kaufmann als solchem vorgenommen werden, sei es in gewerbemäßigem
Betrieb, so daß gerade sie das Handelsgewerbe desselben constituiren (vgl. Z. 1—5.
Art. 4), oder nur gelegentlich neben einem andern Handelsgewerbe, möge das letztere
in Betreibung von objektiven oder von subjektiven Handelsgeschäften irgend welcher
Art bestehen (s. Schlußsatz). Die Z. 1—5 aufgeführten Geschäfte sind zunächst nur
auf Seite des jeweiligen Unternehmers Handelsgeschäfte; ob sie es auch auf Seite
des andern Kontrahenten sind, hängt davon ab, ob derselbe gleichfalls Kaufmann ist
(Art. 273. 274) oder ob er für sich ein absolutes Handelsgeschäft (Art. 271) macht;
jedenfalls werden zufolge Art. 277 die Bestimmungen des vierten Buchs in der Regel
gleichmäßig auf beide Theile angewendet.
20) Vgl. Art. 4. Anm. 1. sub f.
21) Im Gegensatz zu Art. 271. Z. 1. 2 ist hier nicht von solchen Sachen die
Rede, welche der Unternehmer behufs der Be- oder Verarbeitung selbst anschafft, um
sie nachher zu veräußern, vielmehr lediglich von solchen, welche ihm von Dritten geliefert ¬
werden, damit er sie für ihre Rechnung be- oder verarbeite und sodann den
Eigenthümern wieder zurückgebe. Prot. 530. Reichsministerial=Entwurf S. 12 f.
Ob der Dritte den eingelieferten Rohstoff angeschafft (s. oben Anm. 5) oder selbst
seugt hat, ist gleichgültig. Was den Unternehmer betrifft, so ist bei ihm die eigene
Produktion ebenso ausgeschlossen, wie im Fall des Art. 271. Z. 1. 2. s. oben Anm. 5.
12. Prot. 1291 f. Busch, Archiv II. S. 281 ff. Vgl. jedoch Einführungsgesetz Art. 4.
Es handelt sich hier eben wesentlich um Verwerthung der Arbeit, nicht um Erzielung ¬
von Gewinn mittelst Veräußerung. Goldschmidt l. c. S. 451 ff. Thöl l. c.
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Wann dieß zutrifft, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls
bestimmen, wobei vornämlich auf die äußere Ausdehnung des Geschäfts, die Zahl
der Gehülfen, auf die vorherrschende Anwendung von Hand- oder Maschinen-Arbeit,
auf die mehr oder weniger kaufmännische Betriebsweise, die Art der Buchführung,
ferner darauf zu sehen sein wird, ob der Geschäftsherr selbst mit Hand anlegt oder
sich nur beaufsichtigend und dirigirend verhält u. s. w. Vgl. Art. 10. Anm. 26.