Volltext : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

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Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
Artikel  272
Handelsgeschäfte  sind  ferner  die  folgenden  Geschäfte,  wenn  sie  gewerbemäßig ¬
  2°)  betrieben  werden:
die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  beweglicher
Sachen  für  Andere,
wenn  der  Gewerbebetrieb  des  Uebernehmers ¬
  über  den  Umfang  des  Handwerks  hinausgeht;  22)
ohne  am  Gewinn  und  Verlust  weiter  betheiligt  zu  sein.  Versicherungen,  beziehungsweise ¬
  Versicherungsanstalten  auf  Gegenseitigkeit,  bei  welchen  die  Interessenten  zugleich
als  Uebernehmer  der  Versicherung  und  als  Versicherte  erscheinen  (man  denke  z.  B.
an  die  allgemeine  Rentenanstalt  und  die  Lebensversicherungsbank  in  Stuttgart,  an
die  allgemeine  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude,  an  die  württemb.  PrivatFeuerversicherungs=Gesellschaft, ¬
  an  die  sog.  Sterbe=,  Krankenkassen  u.  s.  w.)  sind
deßhalb  vom  Bereich  des  Handelsgesetzbuchs  ausgeschlossen,  sofern  bei  ihnen  die
Absicht  eben  nur  dahin  geht,  den  Verlust  des  einen  Mitglieds  auf  mehrere  andere
zu  vertheilen,  nicht  aber  dahin,  positiven  Gewinn  zu  machen,  während  doch  gerade
in  dem  Erwerbszweck  das  charakteristische  Merkmal  der  Handelsgeschäfte  liegt.  Vgl.
oben  Anm.  1.  Motive  zum  preuß.  Entwurf  S.  7.  104.  Prot.  1290.  5056  ff.
Goldschmidt  1.  c.  S.  443.  Busch,  Archiv  I.  S.  186  f.  II.  S.  344  ff.  Central=Organ  1.
S.  247  ff.  Renaud  1.  c.  S.  170  ff.
**)  Vgl.  Art.  272.  Z.  3.  Art.  557—679.
18)  Die  Verbodmung  (=  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  oder
von  einem  dieser  Gegenstände)  gehört  dem  Seerecht  an.  Vgl.  Art.  680  ff.
1)  Vgl.  oben  Anm.  1—3.  Art.  272  bezieht  sich  auf  die  relativen  (subjektiven) ¬
  Handelsgeschäfte,  welchen  diese  Eigenschaft  nur  zukommt,  wenn  und  soweit  sie
von  einem  Kaufmann  als  solchem  vorgenommen  werden,  sei  es  in  gewerbemäßigem
Betrieb,  so  daß  gerade  sie  das  Handelsgewerbe  desselben  constituiren  (vgl.  Z.  1—5.
Art.  4),  oder  nur  gelegentlich  neben  einem  andern  Handelsgewerbe,  möge  das  letztere
in  Betreibung  von  objektiven  oder  von  subjektiven  Handelsgeschäften  irgend  welcher
Art  bestehen  (s.  Schlußsatz).  Die  Z.  1—5  aufgeführten  Geschäfte  sind  zunächst  nur
auf  Seite  des  jeweiligen  Unternehmers  Handelsgeschäfte;  ob  sie  es  auch  auf  Seite
des  andern  Kontrahenten  sind,  hängt  davon  ab,  ob  derselbe  gleichfalls  Kaufmann  ist
(Art.  273.  274)  oder  ob  er  für  sich  ein  absolutes  Handelsgeschäft  (Art.  271)  macht;
jedenfalls  werden  zufolge  Art.  277  die  Bestimmungen  des  vierten  Buchs  in  der  Regel
gleichmäßig  auf  beide  Theile  angewendet.
20)  Vgl.  Art.  4.  Anm.  1.  sub  f.
21)  Im  Gegensatz  zu  Art.  271.  Z.  1.  2  ist  hier  nicht  von  solchen  Sachen  die
Rede,  welche  der  Unternehmer  behufs  der  Be-  oder  Verarbeitung  selbst  anschafft,  um
sie  nachher  zu  veräußern,  vielmehr  lediglich  von  solchen,  welche  ihm  von  Dritten  geliefert ¬
  werden,  damit  er  sie  für  ihre  Rechnung  be-  oder  verarbeite  und  sodann  den
Eigenthümern  wieder  zurückgebe.  Prot.  530.  Reichsministerial=Entwurf  S.  12  f.
Ob  der  Dritte  den  eingelieferten  Rohstoff  angeschafft  (s.  oben  Anm.  5)  oder  selbst
seugt  hat,  ist  gleichgültig.  Was  den  Unternehmer  betrifft,  so  ist  bei  ihm  die  eigene
Produktion  ebenso  ausgeschlossen,  wie  im  Fall  des  Art.  271.  Z.  1.  2.  s.  oben  Anm.  5.
12.  Prot.  1291  f.  Busch,  Archiv  II.  S.  281  ff.  Vgl.  jedoch  Einführungsgesetz  Art.  4.
Es  handelt  sich  hier  eben  wesentlich  um  Verwerthung  der  Arbeit,  nicht  um  Erzielung ¬
  von  Gewinn  mittelst  Veräußerung.  Goldschmidt  l.  c.  S.  451  ff.  Thöl  l.  c.
S.  84
Wann  dieß  zutrifft,  läßt  sich  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falls
bestimmen,  wobei  vornämlich  auf  die  äußere  Ausdehnung  des  Geschäfts,  die  Zahl
der  Gehülfen,  auf  die  vorherrschende  Anwendung  von  Hand-  oder  Maschinen-Arbeit,
auf  die  mehr  oder  weniger  kaufmännische  Betriebsweise,  die  Art  der  Buchführung,
ferner  darauf  zu  sehen  sein  wird,  ob  der  Geschäftsherr  selbst  mit  Hand  anlegt  oder
sich  nur  beaufsichtigend  und  dirigirend  verhält  u.  s.  w.  Vgl.  Art.  10.  Anm.  26.
            
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