Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften.
148
13) von Gegenständen der unter
2) die Uebernahme einer Lieferung
welche der Uebernehmer zu diesem
Ziffer 1 bezeichneten Art, **)
Zweck anschafft; 15
veräußernde Holz gespalten oder gesägt, der Kaffee gemahlen, das Fleisch geräuchert
wird u. s. w. Goldschmidt 1. c. S. 428 f.).
12) In Folge dieser Bestimmung fallen unter den Kaufmannsbegriff die meisten
Fabrikanten und Manufakturisten, sowie eine Reihe von Handwerkern, welche die von
selbst producirten) Waaren oder
ihnen angeschafften (nicht etwa — s. Anm. 5 —
andern beweglichen Sachen (Rohstoffe) gewerbemäßig bearbeiten oder verarbeiten und
demnächst weiter veräußern. Es sind hier namentlich zu erwähnen: Baumwollspinnereien, ¬
Maschinen=, Möbel=, Zucker=, Tuchfabriken, Instrumentenmacher, Kunstmüller, ¬
Bierbrauer, Branntweinbrenner, Wirthe (einschließlich der Restaurateure,
Cafetiers u. dgl.) und Apotheker (sofern dieselben das erkaufte Material erst zu
Speisen, Arzneien u. s. w. verarbeiten, vgl. damit Anm. 11), ferner von eigentlichen
Handwerkern die Bäcker, Metzger, Schuhmacher, Schlosser, Schreiner, Schneider,
Messerschmiede, Gold= und Silberarbeiter, Glaser, Seiler, Drechsler, Strumpfwirker,
Seifensieder, Posamentiere, Seckler, Kürschner, Hutmacher, Töpfer, Kübler, Gerber,
einzelne der geKorbmacher, ¬
Bürstenbinder u. s. w. Zu bemerken ist jedoch, daß
nannten Handwerker dann nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden können, wenn sie
die zu Ausübung ihres Gewerbes erforderlichen Rohstoffe nicht selbst für eigene Rechnung ¬
anschaffen, sondern von Dritten geliefert bekommen und ihre Beschäftigung
wesentlich in der Be= oder Verarbeitung dieser fremden Gegenstände besteht, wie zuweilen ¬
bei den Gerbern, Müllern, Schuhmachern, Schneidern, Bäckern u. s. w. de
fall ist. Val. Art. 272. Z. 1. Ob die Andern, welche wirklich als Kaufleute im
Sinn des Handelsgesetzbuchs erscheinen (s. Art. 4. Anm. 1), zugleich Vollkaufleute
sind, hängt von dem Umfang ihres Gewerbebetriebs ab. Vgl. Art. 10. Hahn I. c.
S. 30 f. Goldschmidt 1. c. S. 397 ff. 429 f. Busch, Archiv I. S. 96 ff. 220 f.
410 f. 412. 452 ff. 534 f. 571 ff. 583 f. III. S. 137 ff. 413 ff. IV. S. 290 ff.
Die
300 f. V. S. 237 ff. 305, 341 f. 348 f. 494 ff. Central=Organ I. S. 643.
Kunst= und Handelsgärtner gehören regelmäßig nicht zu den Kaufleuten, da sie ihre
Erzeugnisse meist auf eigenem Grund und Boden ziehen (s. Anm. 5) und, wenn sie
auch Sämereien, Zwiebeln, Gewächse u. s. w. anderwärts anschaffen, doch nicht diese
Gegenstände selbst, vielmehr nur die mit Hülfe der Naturkraft daraus gewonnenen
Produkte zu veräußern pflegen. Busch, Archiv I. S. 567 ff. Goldschmidt 1, c.
S. 429 f. Natürlich darf die „Be- oder Verarbeitung“ nur eine solche sein, bei
welcher die betreffende Sache die Eigenschaft der Beweglichkeit beibehält („um dieselben ¬
weiter zu veräußern"); würde also z. B. ein Bauunternehmer Steine, Ziegel,
Holz anschaffen, um diese Materialien in Häuser zu verarbeiten und sodann die
letzteren zu verkaufen, so könnte insoweit von einem Handelsgeschäft und folgeweise
von einem Handelsgewerbe keine Rede sein. Vgl. Art. 275. Busch, Archiv I. S. 94 ff.
V. S. 343 ff. Central=Organ I. S. 513. Goldschmidt 1. c. S. 514 ff.
13) Während bei dem sub Z. 1 formulirten Handelsgeschäft der Spekulant
zuerst anschafft, um dann mit Gewinn zu veräußern, geht hier die Veräußerung der
Anschaffung voran. s. Anm. 15. Die „Uebernahme einer Lieferung“ involvirt stets
ein Veräußerungsgeschäft, durch welches an dem zu liefernden Gegenstande das Eigenthum ¬
(nicht etwa blos der Gebrauch) übertragen wird oder doch übertragen werden
soll (s. oben Anm. 10); gewöhnlich geschieht sie in der Form des Verkaufs, wobei
der Uebernehmer dadurch einen Gewinn zu erzielen gedenkt, daß er zu einem wohlfeileren ¬
Preise anschafft, als zu welchem er verkauft hat. Motive zum preuß. Entwurf
S. 104. Goldschmidt 1. c. S. 431 ff. Diese Spekulationsabsicht muß zur Zeit des
Vertragsabschlusses in einer für den andern Theil erkennbaren Weise vorhanden gewesen ¬
sein. Vgl. oben Anm. 10. Prot. 523. Thöl 1. e. S. 92. Der Lieferant, mag
es nun ein Kaufmann oder Nichtkaufmann, Handwerker u. s. w. sein, macht unter
allen Umständen ein (objektives) Handelsgeschäft; das Gleiche gilt aber auch von