Volltext : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
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13)  von  Gegenständen  der  unter
2)  die  Uebernahme  einer  Lieferung
welche  der  Uebernehmer  zu  diesem
Ziffer  1  bezeichneten  Art,  **)
Zweck  anschafft;  15
veräußernde  Holz  gespalten  oder  gesägt,  der  Kaffee  gemahlen,  das  Fleisch  geräuchert
wird  u.  s.  w.  Goldschmidt  1.  c.  S.  428  f.).
12)  In  Folge  dieser  Bestimmung  fallen  unter  den  Kaufmannsbegriff  die  meisten
Fabrikanten  und  Manufakturisten,  sowie  eine  Reihe  von  Handwerkern,  welche  die  von
selbst  producirten)  Waaren  oder
ihnen  angeschafften  (nicht  etwa  —  s.  Anm.  5  —
andern  beweglichen  Sachen  (Rohstoffe)  gewerbemäßig  bearbeiten  oder  verarbeiten  und
demnächst  weiter  veräußern.  Es  sind  hier  namentlich  zu  erwähnen:  Baumwollspinnereien, ¬
  Maschinen=,  Möbel=,  Zucker=,  Tuchfabriken,  Instrumentenmacher,  Kunstmüller, ¬
  Bierbrauer,  Branntweinbrenner,  Wirthe  (einschließlich  der  Restaurateure,
Cafetiers  u.  dgl.)  und  Apotheker  (sofern  dieselben  das  erkaufte  Material  erst  zu
Speisen,  Arzneien  u.  s.  w.  verarbeiten,  vgl.  damit  Anm.  11),  ferner  von  eigentlichen
Handwerkern  die  Bäcker,  Metzger,  Schuhmacher,  Schlosser,  Schreiner,  Schneider,
Messerschmiede,  Gold=  und  Silberarbeiter,  Glaser,  Seiler,  Drechsler,  Strumpfwirker,
Seifensieder,  Posamentiere,  Seckler,  Kürschner,  Hutmacher,  Töpfer,  Kübler,  Gerber,
einzelne  der  geKorbmacher, ¬
  Bürstenbinder  u.  s.  w.  Zu  bemerken  ist  jedoch,  daß
nannten  Handwerker  dann  nicht  zu  den  Kaufleuten  gerechnet  werden  können,  wenn  sie
die  zu  Ausübung  ihres  Gewerbes  erforderlichen  Rohstoffe  nicht  selbst  für  eigene  Rechnung ¬
  anschaffen,  sondern  von  Dritten  geliefert  bekommen  und  ihre  Beschäftigung
wesentlich  in  der  Be=  oder  Verarbeitung  dieser  fremden  Gegenstände  besteht,  wie  zuweilen ¬
  bei  den  Gerbern,  Müllern,  Schuhmachern,  Schneidern,  Bäckern  u.  s.  w.  de
fall  ist.  Val.  Art.  272.  Z.  1.  Ob  die  Andern,  welche  wirklich  als  Kaufleute  im
Sinn  des  Handelsgesetzbuchs  erscheinen  (s.  Art.  4.  Anm.  1),  zugleich  Vollkaufleute
sind,  hängt  von  dem  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  ab.  Vgl.  Art.  10.  Hahn  I.  c.
S.  30  f.  Goldschmidt  1.  c.  S.  397  ff.  429  f.  Busch,  Archiv  I.  S.  96  ff.  220  f.
410  f.  412.  452  ff.  534  f.  571  ff.  583  f.  III.  S.  137  ff.  413  ff.  IV.  S.  290  ff.
Die
300  f.  V.  S.  237  ff.  305,  341  f.  348  f.  494  ff.  Central=Organ  I.  S.  643.
Kunst=  und  Handelsgärtner  gehören  regelmäßig  nicht  zu  den  Kaufleuten,  da  sie  ihre
Erzeugnisse  meist  auf  eigenem  Grund  und  Boden  ziehen  (s.  Anm.  5)  und,  wenn  sie
auch  Sämereien,  Zwiebeln,  Gewächse  u.  s.  w.  anderwärts  anschaffen,  doch  nicht  diese
Gegenstände  selbst,  vielmehr  nur  die  mit  Hülfe  der  Naturkraft  daraus  gewonnenen
Produkte  zu  veräußern  pflegen.  Busch,  Archiv  I.  S.  567  ff.  Goldschmidt  1,  c.
S.  429  f.  Natürlich  darf  die  „Be-  oder  Verarbeitung“  nur  eine  solche  sein,  bei
welcher  die  betreffende  Sache  die  Eigenschaft  der  Beweglichkeit  beibehält  („um  dieselben ¬
  weiter  zu  veräußern");  würde  also  z.  B.  ein  Bauunternehmer  Steine,  Ziegel,
Holz  anschaffen,  um  diese  Materialien  in  Häuser  zu  verarbeiten  und  sodann  die
letzteren  zu  verkaufen,  so  könnte  insoweit  von  einem  Handelsgeschäft  und  folgeweise
von  einem  Handelsgewerbe  keine  Rede  sein.  Vgl.  Art.  275.  Busch,  Archiv  I.  S.  94  ff.
V.  S.  343  ff.  Central=Organ  I.  S.  513.  Goldschmidt  1.  c.  S.  514  ff.
13)  Während  bei  dem  sub  Z.  1  formulirten  Handelsgeschäft  der  Spekulant
zuerst  anschafft,  um  dann  mit  Gewinn  zu  veräußern,  geht  hier  die  Veräußerung  der
Anschaffung  voran.  s.  Anm.  15.  Die  „Uebernahme  einer  Lieferung“  involvirt  stets
ein  Veräußerungsgeschäft,  durch  welches  an  dem  zu  liefernden  Gegenstande  das  Eigenthum ¬
  (nicht  etwa  blos  der  Gebrauch)  übertragen  wird  oder  doch  übertragen  werden
soll  (s.  oben  Anm.  10);  gewöhnlich  geschieht  sie  in  der  Form  des  Verkaufs,  wobei
der  Uebernehmer  dadurch  einen  Gewinn  zu  erzielen  gedenkt,  daß  er  zu  einem  wohlfeileren ¬
  Preise  anschafft,  als  zu  welchem  er  verkauft  hat.  Motive  zum  preuß.  Entwurf
S.  104.  Goldschmidt  1.  c.  S.  431  ff.  Diese  Spekulationsabsicht  muß  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  in  einer  für  den  andern  Theil  erkennbaren  Weise  vorhanden  gewesen ¬
  sein.  Vgl.  oben  Anm.  10.  Prot.  523.  Thöl  1.  e.  S.  92.  Der  Lieferant,  mag
es  nun  ein  Kaufmann  oder  Nichtkaufmann,  Handwerker  u.  s.  w.  sein,  macht  unter
allen  Umständen  ein  (objektives)  Handelsgeschäft;  das  Gleiche  gilt  aber  auch  von
            
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