Volltext : Förtsch, Richard: Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der am 1. Januar in Wirksamkeit tretenden Fassung

Vierter  Abschnitt.  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.  §  54.  145
Im  übrigen  kommen  die  Vorschriften  der  §§  167—184  des  Reichsgesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  v.  17.  Mai  1898,
sowie  die  neben  diesem  Reichsgesetz  in  Kraft  stehenden  Vorschriften  der
Landesgesetze  zur  Anwendung.
3)  Vertragsfreiheit.  Die  Vorschrift  des  Satzes  2  von  Abs.  2
ist  dahin  zu  verstehen,  daß  die  Erfordernisse  gerichtlicher  oder  notarieller
Beurkundung  des  Beschlusses  und  einer  Dreiviertelsmehrheit  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  wohl  verschärft,  nicht  aber  abgeschwächt  werden  können.
4)  Abs.  3.  Daß  die  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  obliegenden  Leistungen  wirksam
nicht  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit,  entspreche  derselbe  auch  den  Anforderungen ¬
  des  Abs.  2,  herbeigeführt  werden  kann,  ist  in  der  Begr.  des
Entw.  als  selbstverständlich  betrachtet,  in  Abs.  3  des  §  53  aber  aufgenommen, ¬
  um  Mißverständnissen  vorzubeugen.  So  wenig  also  ein  Mehrheitsbeschluß ¬
  die  Kraft  haben  würde,  die  Gesellschafter  zur  Leistung  von  Nachschüssen ¬
  über  das  im  Vertrage  zugelassene  Maaß  zu  verpflichten,  so  wenig
könnte  das  auf  dem  Gesellschaftsvertrage  beruhende  Rechtsverhältniß  durch
Mehrheitsbeschluß  ausschließlich  zum  Nachtheil  eines  Theils  derselben  oder
unter  Eingriff  in  die  Sonderrechte  (Anm.
zu  §  47)  der  Einzelnen  abgeändert ¬
  werden.  (Eine  größere  Kasuistik  s.  bei  Liebmann  in  Note  4  zu
§§  54  und  55).  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  selbst  würden  sich  jedoch
die  Mitglieder  auch  in  dieser  Beziehung  einem  gemäß  Abs.  2  mit  einer
Dreiviertelmehrheit  zu  Stande  kommenden  Beschlusse  nur -
  einem  solchen  unterwerfen -
  können.  Vergl.  auch  Anm.  1  zu  §  48.
§  54.
Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags
ist  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.
Bei  der  Eintragung  genügt,  sofern  nicht  die  Abänderung  die
im  §  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme ¬
  auf  die  bei  dem  Gerichte  eingereichten  Urkunden  über  die
Abänderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet  in  Betreff  aller
Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im  §  10  Absatz  3  und  im
§  12  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  beziehen.
Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  eingetragen  ist.
1)  Der  Text  des  §  54  enthält  gegenüber  dem  alten  §155  in  Abs.  2
und  3  der  Hauptsache  nach  nur  Fassungsänderungen  bezüglich  des  Gegenstandes ¬
  der  Anmeldung  im  Falle  der  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags ¬
  (dem  §  7  Abs.  1  entsprechend)  und  bezüglich  des  Eintritts  der
Wirksamkeit  solcher  Abänderung  (dem  §  11  Abs.  1  entsprechend).  Abs.  2
Förtsch,  Ges.  betr.  die  Gesellsch.  mit  beschr.  Haftung.
            
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