Vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 54. 145
Im übrigen kommen die Vorschriften der §§ 167—184 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898,
sowie die neben diesem Reichsgesetz in Kraft stehenden Vorschriften der
Landesgesetze zur Anwendung.
3) Vertragsfreiheit. Die Vorschrift des Satzes 2 von Abs. 2
ist dahin zu verstehen, daß die Erfordernisse gerichtlicher oder notarieller
Beurkundung des Beschlusses und einer Dreiviertelsmehrheit durch den Gesellschaftsvertrag ¬
wohl verschärft, nicht aber abgeschwächt werden können.
4) Abs. 3. Daß die Vermehrung der den Gesellschaftern
nach dem Gesellschaftsvertrage obliegenden Leistungen wirksam
nicht durch einen Beschluß der Mehrheit, entspreche derselbe auch den Anforderungen ¬
des Abs. 2, herbeigeführt werden kann, ist in der Begr. des
Entw. als selbstverständlich betrachtet, in Abs. 3 des § 53 aber aufgenommen, ¬
um Mißverständnissen vorzubeugen. So wenig also ein Mehrheitsbeschluß ¬
die Kraft haben würde, die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen ¬
über das im Vertrage zugelassene Maaß zu verpflichten, so wenig
könnte das auf dem Gesellschaftsvertrage beruhende Rechtsverhältniß durch
Mehrheitsbeschluß ausschließlich zum Nachtheil eines Theils derselben oder
unter Eingriff in die Sonderrechte (Anm.
zu § 47) der Einzelnen abgeändert ¬
werden. (Eine größere Kasuistik s. bei Liebmann in Note 4 zu
§§ 54 und 55). Durch den Gesellschaftsvertrag selbst würden sich jedoch
die Mitglieder auch in dieser Beziehung einem gemäß Abs. 2 mit einer
Dreiviertelmehrheit zu Stande kommenden Beschlusse nur -
einem solchen unterwerfen -
können. Vergl. auch Anm. 1 zu § 48.
§ 54.
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags
ist zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die
im § 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme ¬
auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die
Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller
Bestimmungen statt, auf welche sich die im § 10 Absatz 3 und im
§ 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
1) Der Text des § 54 enthält gegenüber dem alten §155 in Abs. 2
und 3 der Hauptsache nach nur Fassungsänderungen bezüglich des Gegenstandes ¬
der Anmeldung im Falle der Abänderung des Gesellschaftsvertrags ¬
(dem § 7 Abs. 1 entsprechend) und bezüglich des Eintritts der
Wirksamkeit solcher Abänderung (dem § 11 Abs. 1 entsprechend). Abs. 2
Förtsch, Ges. betr. die Gesellsch. mit beschr. Haftung.